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Kleine Unternehmen sollen von Bürokratie entlastet werden (Foto: Andrii Kozachenko/Fotolia.com)
Bürokratieentlastungsgesetz

Bürokratieabbau 2.0: Erleichterungen im Betriebsalltag

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
05.04.2017
Der Bundestag hat am 30. März 2017 das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie verabschiedet. Kleinstunternehmen werden von spürbaren Erleichterungen profitieren.
Dem im Juli 2015 in Kraft gesetzten Bürokratieentlastungsgesetz soll nun der „Bürokratieabbau 2.0” (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz – BEG II) folgen. Ziel des Gesetzes ist es, bürokratische Hemmnisse und Verfahrensabläufe für Unternehmen abzubauen. Vor allem kleine Unternehmen wie Handwerksbetriebe mit nur wenigen Mitarbeitern sollen von dem Gesetz profitieren.

Wichtige Neuregelungen

Die für die Praxis wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs sind:
  • Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nach Erhalt der Rechnung;
  • Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro;
  • Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro;
  • vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge;
  • Erhöhung bei den Aufzeichnungspflichten für GWG von 150 Euro auf 250 Euro;
  • auf 72 Euro erhöhter Grenzwert des Tageslohns für die Lohnsteuerpauschalierung.

Erhöhte Wertgrenzen

Von besonderer Bedeutung dürfte die noch nachträglich in das Gesetz eingefügte Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sein. Denn künftig werden Aufzeichnungen nur noch erforderlich, sofern der Wert des Wirtschaftsguts 250 Euro übersteigt. Die neue Wertgrenze soll erstmals für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

Von großer Relevanz für die Praxis wird darüber hinaus die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen sein. Diese soll ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro ansteigen (§ 33 UStDV) und ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen von Vorteil, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs.

Weitere Anpassungen: Handwerksordnung, Sozialgesetzbuch

Die spezielle Zielrichtung des BEG II zeigt sich auch in den Änderungen der Handwerksordnung, die einen zusätzlichen Impuls für die Digitalisierung im Handwerk liefern. Denn Handwerkskammern haben zurzeit noch keine klare Rechtsgrundlage für eine elektronische Kommunikation mit ihren Mitgliedern. Daher ergehen Rundschreiben, Veröffentlichungen, etc. oftmals noch in Papierform. Künftig können in der Handwerksrolle nun auch Webseiten und E-Mail-Kontaktdaten gespeichert werden. Weiterhin wird mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 HwO die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Handwerksrechts erweitert. Dies betrifft vor allem die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dies gilt auch für einen sogenannten Vorwarnmechanismus, mit welchem über das Verbot oder Einschränkungen bei der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten bzw. über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise EU-weit informiert werden kann.

Eine weitere Änderung betrifft die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können demnach anhand des Wertes für den Vormonat beziffert werden. Mit dieser sogenannten vereinfachten Lösung entfällt die bisherige Schätzung der Werte (§ 23 Abs. 1 Satz 2 ff SGB IV).

Zeitlicher Ablauf

Zwar ist das ursprünglich geplante Inkrafttreten der Änderungen, die auch noch weitere hier nicht genannte Gesetze/Verordnungen betreffen, generell zum 1.1.2017 durch Zeitablauf nun nicht mehr möglich. Stattdessen wird das Gesetz am Tag nach dessen Verkündung in Kraft treten. Da für einen Teil der Änderungen jedoch eine möglichst frühe Wirkung erwünscht ist, kommt es insoweit zu einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1.1.2017. Dies ist für die Änderungen der AO, des EStG, des UStG bzw. der UStDV zu erwarten.

Weiterführende Literatur

Über das Erste Bürokratieentlastungsgesetz haben wir am 20.07.2015 berichtet. Die News können Sie hier noch einmal nachlesen.

In dem Beitrag Von der Bürokratiekostenmessung zum Controlling in der Gesetzgebung beschreiben Marco Becker und Lothar Streitferdt einen systematischen Ansatz zur kontinuierlichen Verringerung von Bürokratiekosten, indem das Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung zu einem Controllingsystem für die Gesetzgebung weiterentwickelt wird. Der Beitrag ist in dem von Prof. Dr. Carl-Christian Freidank und Dr. Patrick Velte herausgegebenen Band Unternehmenssteuerung im Umbruch: Internationale Reformen in Reporting und Corporate Governance erschienen.

(ESV/ps)

Programmbereich: Management und Wirtschaft