BGH erlaubt Werbeblocker AdBlock Plus
- Die Werbung muss die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine akzeptable Werbung erfüllen.
- Die betreffenden Unternehmen müssen die Beklagte am Umsatz beteiligen.
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Klägerin: Werbeblocker rechtswidrig
Der klagende Verlag meint, dass der Vertrieb des Werbeblockers wettbewerbswidrig ist und stellte daher folgende Anträge:- Hauptantrag: In der Hauptsache verlangte der Verlag von der Beklagten und ihren Geschäftsführern, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt (Verbot der Blacklist).
- Hilfsantrag: Hilfsweise wollte der Verlag der Beklagten verbieten lassen, ein Computerprogramm anzubieten, soweit die Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird (Verbot der Whitelist).
Vorinstanzen uneinig
Die Ausgangsinstanz hat die Klage komplett abgewiesen. Das Berufungsgericht hat lediglich dem Hilfsantrag entsprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein.BGH: Werbeblocker keine gezielte Behinderung
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen. Der BGH begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:- Keine Verdrängungsabsicht: Nach Auffassung des Senats ist das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG. So habe die Beklagte nicht mit Verdrängungsabsicht gehandelt. Vielmehr, so die Karlsruher Richter weiter, habe die Beklagte in erster Linie ihren eigenen Wettbewerb fördern wollen. Das Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, Einnahmen zu erzielen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist bietet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.
- Keine unmittelbare Einwirkung auf die Dienste der Klägerin: Zudem wirke die Beklagte mit ihrem Angebot nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms beruhe auf der freien Entscheidung der Internetnutzer. Diese mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin, so der 1. Senat weiter, wäre nicht unlauter.
- Kein Unterlaufen von Schutzeinrichtungen: Das Programm unterläuft zudem keine Schutzeinrichtungen, die sich gegen Werbeblocker richten.
- Interessenabwägung: Auch die Interessenabwägung des Senats änderte an seinem Ergebnis nichts. Danach ist der Klägerin auch unter dem Aspekt der Pressefreiheit zuzumuten, den vom Einsatz des Werbeblockers durch Abwehrmaßnahmen zu unterbinden. Der Klägerin stehe es zum Beispiel frei, Nutzer die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten, auszusperren.
- Keine allgemeine Behinderung: Eine allgemeine Marktbehinderung sah der BGH deshalb nicht, weil er keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür sah, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung von kostenlosen Inhalten im Internet zerstört wird.
- Keine aggressive geschäftliche Handlung: Schließlich schlossen die Karlsruher Richter auch eine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 4a UWG aus. So fehle es an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer. Die Beklagte nutze nämlich ihre etwaige Machtposition, die sie aufgrund der technischen Mittel des Werbeblockers hat, jedenfalls nicht in einer Weise aus, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Quelle: PM des BGH vom 19.04.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: I ZR 154/16
Standpunkt: Bernd Preiß, Assesor jur., ESV-Redaktion Recht |
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Wo Datenschützer ihre Nase reinstecken - Herausgeber: Prof. Niko Härting
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht