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Gericht wägt ab: Persönlichkeitsrecht versus Meinungsfreiheit (Foto: WavebreakMediaMicro/ Fotolia.com)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht gegen Meinungsfreiheit

BVerfG: Behauptung von nicht beweisbaren Tatsachen kann erlaubt sein

ESV-Redaktion Recht
25.08.2016
Erneut hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht mit Tatsachenbehauptungen befasst. Diesmal ging es darum, wann Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die nicht bewiesen werden können.
In diesem Fall, so die Verfassungshüter, müssen die Fachgerichte die Meinungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abwägen. 

Laut Sachverhalt hatte das Landgericht Hamburg (LG) einem Dopingexperten die Verbreitung von Äußerungen gegen eine ehemalige DDR-Sportlerin untersagt. Der Experte hatte behauptet, die Sportlerin habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol verabreicht bekommen. 

Erstmals hatte der Dopingspezialist diese Vorwürfe in einem Schriftsatz im Rahmen eines früheren Rechtstreits mit dem ehemaligen Trainer erhoben. Später überließ er eine Kopie dieses Schriftsatzes der Tageszeitung „Die Welt”. Dort erschien 2007 ein Artikel, der auch die Aussage aus dem Schriftsatz wiedergab.

LG Hamburg: Allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiegt

Daraufhin verklagte die Sportlerin den Dopingexperten auf Unterlassung dieser Aussage. Beweisen konnte der Experte seine Behauptungen nicht. Das Landgericht Hamburg sah die Dopingvorwürfe deshalb als „prozessual unwahr” an. Schon deswegen würde das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwiegen, so die Hamburger Richter.

Die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg hatte keinen Erfolg. Deshalb rief der Beklagte das BVerfG an. 

Etappensieg in Karlsruhe

Die Karlsruher Richter hoben die zwar Urteile der Instanzgerichte auf. Allerdings verwies das Gericht die Sache an das Landgericht Hamburg zurück. Nach Meiung der Verfassungshüter verletzen die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG.


Im Wortlaut: Art. 5 Absatz 1 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...
(3) ...

Die Fachgerichte hätten bei der Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften auch die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen, so das BVerfG weiter.
 

BVerfG: Allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiegt bei „prozessualer Unwahrheit” nicht automatisch

Demnach müssen die Fachgerichte regelmäßig grundrechtlich geschützte Belange gegeneinander abwägen. Bei Tatsachenbehauptungen, die nicht erweislich wahr sind, stehen sich also die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so das BVerfG weiter.

Bei Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit, kann auch eine etwaige unwahre Behauptung erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass der Wahrheitsgehalt hinreichend recherchiert worden ist. Hierzu haben die Verfassungsrichter einige Regeln aufgestellt:
  • Je stärker die Behauptung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen tangiert, desto höher sind die Anforderungen an eine sorgfältige Recherche. 
  • Bleibt die Wahrheit auch nach umfassenden Recherchen offen, muss der Behauptende darauf hinweisen, dass seine Behauptungen nicht durch Nachforschungen gedeckt sind oder als kontrovers angesehen werden.
  • Hat der Behauptende ausreichend recherchiert, kann die Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen mit entsprechenden Zusätzen aufrechterhalten darf. 
Diese Fragen muss das Landgericht Hamburg nun klären.

Beschluss des BVerfG - AZ: BvR 3388/14  - siehe auch Pressemitteilung des BVerfG Nr. 53/2016 vom 09.08.2016

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A., arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken. Das Werk folgt bei den einzelnen Erläuterungen einem einheitlichen Gliederungsraster und bietet dem Leser die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der dogmatischen und entstehungsgeschichtlichen Aspekte.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht