Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Was kleinste Textausschnitte sind, müssen die Fachgerichte klären (Foto:Rawpixel.com/Fotolia.com)
Leistungsschutz gegen Informationsfreiheit

BVerfG: Yahoo scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Leistungsschutzrecht für Presseverleger

ESV-Redaktion Recht
06.12.2016
Aufgrund des besonderen Leistungsschutzrechts für Presseverleger dürfen Suchmaschinenbetreiber seit 2013 keine Presseartikel mehr in ihre Suchdienste einstellen. Hiergegen legte Yahoo Verfassungsbeschwerde ein. Zwar hat das BVerfG diese Beschwerde nun verworfen. Es hat aber auch Lösungsansätze für künftige Streitfälle geliefert.
Die Beschwerde von Yahoo richtete sich unmittelbar gegen § 87f und § 87g UrhG. Kernelement dieser Regelungen ist das Recht der Presseverleger, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Ausnahmen hiervon bestehen vom Gesetzeswortlaut nur für einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. In allen anderen Fällen müssen die Suchmaschinenbetreiber Gebühren zahlen. Entsprechende Tarife wurden 2015 ausgehandelt.

Yahoo: Leistungsschutzrecht verstößt gegen Informations-und Pressefreiheit

Der Suchmaschinenbetreiber vertrat die Auffassung, durch diese Regelungen in seiner Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG verletzt zu sein. Das Unternehmen bietet unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche an.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Die Kammer des Ersten Senats entschied allerdings nicht sachlich über die Rügen, sondern verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf die Fachgerichte. Nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe könne Yahoo zum Beispiel gegen Schadenersatzforderungen von Verlagen klagen oder in Streitfällen die Schiedsstelle anrufen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtet ist. Yahoo müsse also zunächst den normalen Rechtsweg ausschöpfen. 

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand im Bereich Recht

Leistungsschutzrecht gibt Auslegungsspielräume

Laut Gesetz gilt das Leistungsschutzrecht nicht für einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte. Suchmaschinen könnten daher grundsätzlich weiterhin kurze Auszüge von Artikeln anzeigen, ohne von den Verlegern in Anspruch genommen zu werden. 
 
Allerdings ist unklar, wie lang solche Textschnipsel sein dürfen. Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Vor allem hier hätten die Fachgerichte große Auslegungsspielräume, so die Richter aus Karlsruhe.

Interessenabwägung durch Fachgerichte

Erforderlich ist im Streitfall also eine umfassende Abwägung der Interessen zwischen den Presseverlegern und den Suchmaschinenbetreibern. Hierbei haben die Fachgerichte laut dem Beschluss der Verfassungshüter folgende Punkte in zu bewerten und in Ihre Abwägung mit einzubeziehen:
  • Suchmaschinen arbeiten automatisiert. Es ist aber nicht sofort erkennbar, wann ein Presseerzeugnis vorliegt.
  • Suchmaschinenbetreiber haben ein grundsätzliches Interesse daran, Textausschnitte in einem angemessenen Umfang zu nutzen. Dies muss an dem Zweck gemessen werden, Informationen im Internet auffindbar zu machen. 
  • Die betroffenen Grundrechtspositionen sind auch bei der Bemessung einer geschuldeten Vergütung zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 23.11.2016 zum Beschluss vom 10.10.2016 - 1 BvR 21

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten.

Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf und Prof. Dr. Wolfram Höfling, analysiert dogmatisch fundiert die einzelnen Bestimmungen des GG. Das Werk arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Arbeit auswirken. Zudem verdeutlicht es die Bezüge zum Gemeinschaftsrecht und zum internationalen Recht.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht