BVerwG: Weg grundsätzlich frei für Dieselfahrverbote
BVerwG: Städte dürfen Fahrverbote ausnahmsweise verhängen
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich nun nur in einigen Punkten den Meinungen der Vorinstanzen an: - Keine bundesweite Regelung erforderlich: Danach dürfen die Kommunen auch ohne bundesweite Ermächtigung prinzipielle Fahrverbote für Dieselfahrzeuge verhängen. Das BVerwG kann jedoch selbst keine Fahrverbote aussprechen.
- Fahrverbote zulässiges Mittel: Vor allem in besonders belasteten Städten wäre dies ein zulässiges Mittel, so die Bundesrichter aus Leipzig.
- Rechtsgrundlage im Unions- und Bundesrecht: Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch geeignete Maßnahmen, die in den Luftreinhalteplänen enthalten sind, den Zeitraum einer Überschreitung Grenzwerte für NO2, die seit dem 01.01.2010 gelten, so kurz wie möglich zu halten.
- Fahrverbote könnten unterscheidlich ausfallen: Fahrverbote, so die Richter aus Leipzig weiter, wären aber stets eine Einzelfallentscheidung und könnten von Stadt zu Stadt unterschiedlich ausfallen.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Allerdings sei, so das BVerwG, bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Somit könne es zum Beispiel Ausnahmeregelungen für Handwerker geben, so der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher laut Medienberichten. Eine finanzielle Ausgleichspflicht schloss das Gericht jedoch aus. So sind dem Richterspruchzufolge gewisse Wertverluste hinzunehmen.
- Übergangsfristen und Fahrverbote: Zudem sehen die Entscheidungen Übergangsfristen und eine phasenweise Einführung von Fahrverboten vor. So wären zum Beispiel in Stuttgart Fahrverbote in einer ersten Stufe bis zur Abgasnorm Euro-4 zu prüfen. Fahrverbote für Euro-5 Diesel wären hingegen nicht vor dem 01.09.2019 möglich. Mit der konkreten Benennung der Stadt Stuttgart scheidet die Allgemeingültigkeit dieser Frist zunächst aus. Folglich droht nach derzeitigem Stand ein bundesweiter Flickenteppich von Fahrverboten.
Update: BVerwG erneut zu Dieselfahrverboten | 10.03.2020 |
BVerwG: Dieselfahrverbote können unverhältnismäßig sein | |
Spätestens seitdem das BVerwG im Februar 2018 den Weg für Dieselfahrverbote frei gemacht hat, mussten zahlreiche Städte ihre Luftreinhaltepläne entsprechend erweitern. Allerdings erfordert nicht jede Überschreitung der zulässigen Grenzwerte ein Fahrverbot, wie das BVerwG jüngst entschieden hat. mehr … |
Die Argumente der Vorinstanzen
VG Düsseldorf: Beschränkte Fahrverbote nicht ausgeschlossen
- Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen dazu, den Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Düsseldorf durch geeignete Maßnahmen so zu ändern, dass schnellstmöglich der No2-Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
- Dem Richterspruch zufolge muss das beklagte Land zu diesem Zweck auch weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Imissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Insoweit sind den Düsseldorfer Richtern zufolge auch beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge nicht von vornherein ausgeschlossen. Quelle: Urteil des VG Düsseldorf vom 13.09.2016 – AZ: 7 C 26.16
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Für Fahrzeuge mit Benzinmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3
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Dieselfahrzeuge unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6
Fahrverbote verhältnismäßig?
Ein solches Verkehrsverbot könne rechtlich auch zulässig durchgesetzt werden, so die Richter aus Stuttgart. Dabei kommt es insbesondere auf die Frage an, ob Fahrverbote verhältnismäßig sind:
- Fahrverbot am effektivsten: Insoweit bezeichneten das VG Stuttgarter Fahrverbote als effektivste Maßnahme.
- Softwareupdates nicht ausreichend: Eine wichtige Rolle spielte hierbei die Frage, ob Softwareupdates für Dieselfahrzeuge ausreicheichend sind, was das Stuttgarter Gericht verneinte.
- Gesundheitsschutz gegen Interessen der Dieslfahrer: Bei diese Interessenlage bewerteten die Stuttgarter Richter den Gesundheitsschutz in der Stadt höher als die Interessen der Dieselfahrer. Quelle: Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2017 – AZ: 7 C 30.17
Fahrverbote in Umweltzonen | 21.08.2017 |
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ImmissionsschutzDetailliert erläurtert und gut verständlich - Stand 2018Begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind umfangreich und teilweise sehr kompliziert.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik