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Bewährung als Voraussetzung für die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit (Foto: zinkevych/Fotolia.com)
Beamtenrecht

Baßlsperger: Rechtsfragen bei der beamtenrechtlichen Probezeit

ESV-Redaktion Recht
22.05.2017
Das Beamtenverhältnis auf Probe steht statusrechtlich und zeitlich zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem auf Lebenszeit. Dies wirft einige Rechtsfragen auf, meint Dr. Maximilian Baßlsperger. In der Fachzeitschrift PersV, Die Personalvertretung, hat er hierfür Lösungsvorschläge entwickelt.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben, so Baßlsperger einleitend. Unter den verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten des Bundesbeamtengesetzes sowie des Beamtenstatusgesetzes ist die Verbeamtung auf Lebenszeit daher die Regel. Um ein solches Beamtenverhältnis möglich zu machen, sind einige Grundvoraussetzungen zu erfüllen, die der Autor anhand der chronologischen Abläufe erörtert.

Ernennung zum Beamten auf Probe

Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe ist dem Autor zufolge das tatsächliche Bestehen der Laufbahnprüfung. Bis dahin bleibt der Beamte im Regelfall Beamter auf Widerruf. Wird ihm das Zeugnis über seine Laufbahnprüfung vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Probe übergeben, endet damit sein Beamtenverhältnis auf Widerruf.

  • Einstellung: Die anschließende Ernennung zum Beamten auf Probe ist dann eine Einstellung, so Baßlsperger weiter.
  • Umwandlung: Wird dem Beamten das Prüfungszeugnis allerdings erst nach der Übergabe der Ernennungsurkunde ausgehändigt, so würde eine Umwandlung vorliegen.
  • Mitbestimmung auch bei Umwandlung: Zwar sieht das Personalvertretungsrecht keine ausdrückliche Beteiligung des Personalrats bei einer Umwandlung vor, fährt Baßlsperger fort. Allerdings müsse diesem nach Sinn und Zweck der Beteiligungsregelungen auch bei der Umwandlung ein Mitbestimmungsrecht zuerkannt werden. Ansonsten würde das Beteiligungsrecht umgangen. 
  • Kein Anspruch auf Übernahme als Beamter auf Probe: Auch bei Bestehen der Laufbahnprüfung hat der Beamte auf Widerruf keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nur in Ausnahmefällen kann dieser dem Verfasser zufolge bei einer verweigerten Übernahme Schadensersatzansprüche geltend machen.
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Bewährung bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

Eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit ist die Bewährung. Entscheidend sind hier die allgemeinen Leistungskriterien, die Beschäftigung auf mehreren Dienstposten, sowie die Ermessenscheidungen bei Nichteignung.

Die Kriterien der Bewährung
  • Allgemeine Leistungskriterien: Allgmeine Leistungskriterien, sind die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung. Maßstab hierfür sind Anforderungen des Aufgabenkreises, dem der Beamte im Rahmen seiner gesamten Laufbahn gewachsen sein muss. 

  • Beschäftigung auf mehreren Dienstposten: Zudem ist der Beamte auf Probe auf mehreren Dienstposten zu beschäftigen. Bei Schwerbehinderten ist bei der Auswahl der Dienstposten auf Art und Umfang der Behinderung Rücksicht zu nehmen.


Hat sich der Beamte während der Probezeit bewährt, ist er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Hat er sich nicht bewährt, ist er zu entlassen. Hierbei ist das Ermessen des Dienstherrn auf null reduziert. 


Gesundheitliche Nichteignung

Eine gesundheitliche Nichteignung ist nach Baßlsperger nur gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, nach der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit oder von häufigeren Erkrankungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. 

  • Kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden, muss zunächst die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängert werden.
  • Bei einem „non liquet” auch nach Ablauf dieser Zeit erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit.


Ermessensentscheidungen bei Dienstunfähigkeit

  • Bundesbeamte: Auch bei einer Dienstunfähigkeit wird das Ermessen des Dienstherrn nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BBG mit der Folge auf null reduziert, dass der Beamte auf Probe im Bundesdienst zu entlassen ist. 
  • Landes- und Kommunalbeamte: Liegen bei Landes- und Kommunalbeamten sowohl die Entlassungstatbestände nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (Nichterfüllen der Wartezeit) und die von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG (Dienstunfähigkeit) vor, so ist aus Fürsorgegründen der Nr. 3 (Entlassung wegen Dienstunfähigkeit) der Vorzug zu geben, meint der Autor. Nur hier wäre nämlich vor der Entlassung eine andere Verwendungsmöglichkeit zu prüfen.

Baßlsperger behandelt im Wesentlichen noch wichtige Fragen der Probezeitverlängerung und Dienstvergehen. Er setzt seinen Beitrag sodann mit ausführlichen Erörterungen zum Sinn und Zweck der Probezeit sowie der Art der Erprobung fort. Eine abschließende Zusammenfassung seiner Ergebnisse rundet seine Ausführungen ab.   

Sie lesen den vollständigen Beitrag von Baßlsperger in der Fachzeitschrift, PersV - Die Personalvertretung, S. 171 ff.


Zur Person
Dr. Maximilian Baßlsperger ist seit 1991 Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern. Seine Lehrgebiete sind das Verwaltungsrecht, das Verwaltungsprozessrecht sowie das öffentliche Dienstrecht
Öffentliches Dienstrecht in unserer Datenbank

Der Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) gibt dem Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Bereits seit Jahrzehnten gilt das von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D., begründete Werk als einen der renommiertesten und umfassendsten Kommentare zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten sowie zum Tarifrecht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei Bund, Ländern und Kommunen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht