BaFin: Bewusstsein für Werbevorschriften des VermAnlG geschärft
Ziel der BaFin-Aktion war es, Missstände aufzudecken und damit den kollektiven Verbraucherschutz zu stärken. Ihren Schwerpunkt legte die Behörde auf Vermögensanlagen, die nach § 2a VermAnlG prospektfrei über Crowdinvesting-Plattformen angeboten werden. Insgesamt überprüfte die BaFin 50 Projekte.
Gegenstand der Untersuchung
Untersuchungsgegenstand war die Einhaltung der Werbe- und Veröffentlichungspflichten im Sinne der §§ 12 und 13a VermAnlG. Im besonderen Blickpunkt standen die ordnungsgemäße Gestaltung der Warnhinweise und die freie Zugänglichkeit der Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB).Gesetzliche Hinweispflichten nach § 12 Absätze 2 und 3 VermAnlG
Für die Werbung von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen ist § 12 VermAnlG mit seinen Absätzen 2 und 3 VermAnlG einschlägig. Danach sind überall dort Hinweise erforderlich, wo Werbeaussagen wesentliche Merkmale der Vermögensanlage enthalten – zum Beispiel den Zinssatz oder die Laufzeit der Vermögensanlage. Dies gilt auch für Start- und Übersichtsseiten von Crowdinvesting-Plattformen und ebenso für Präsenzen in sozialen Medien.Im Wortlaut: § 12 Absätze 2 und 3 VermAnlG – Werbung für Vermögensanlagen |
(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung 1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und 2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist. (3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“ |
Die Hinweispflichten im Überblick
Die Hinweispflichten für Schwarm-Finanzierer charakterisieren sich durch bestimme Inhalte und Eigenschaften, die dem Anleger die Risiken seiner in Betracht gezogenen Anlage vermitteln und diesen vor Übereilung schützen soll – zum Beispiel:- Deutliche Hervorhebung: Die Warnhinweise müssen deutlich hervorgehoben sein – zum Beispiel durch auffällige Farben, größere Schriften oder Rahmen. Hervorgehobene Warnhinweise dürfen nicht durch andere Gestaltungsmerkmale abgeschwächt werden.
- Wahrnehmbarkeit: Hinweise sind so zu platzieren, dass Anleger diese unmittelbar im Zusammenhang mit den wesentlichen Merkmalen der Vermögensanlage wahrnehmen können, und zwar vor ihrer Anlageentscheidung.
- Keine pauschalen Angaben: Hinweise ohne Bezug zu den wesentlichen Angebotsbedingungen – zum Beispiel am Seitenende – genügen nicht.
- Idealfall: Idealerweise sollte der Warnhinweis flexibel positioniert werden, so dass er durchgehend sichtbar ist und jederzeit mitläuft. Wegen der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten kommt es stets auf den Einzelfall an.
- Videos: Die Werbevorschriften nach VermAnlG gelten auch für Videos, die sich auf konkrete Vermögensanlagen beziehen. In diesem Fall müssen die Warnhinweise durchgängig im Video enthalten, deutlich hervorgehoben und jederzeit gut lesbar sein. Eine visuelle Überschneidung mit anderen Inhalten, zum Beispiel mit Untertiteln, ist untersagt.
Drei Kategorien von Verstößen
Insgesamt stellte die BaFin drei verschiedene Auffälligkeitskategorien fest:- Risiko-Warnhinweis: So betrafen 94 Prozent der Verstöße Missstände beim Risiko-Warnhinweis nach § 12 Absatz 2 VermAnlG.
- Rendite-Warnhinweis: 26 Prozent der Fälle hatten Verstöße zum Gegenstand, in denen Rendite-Warnhinweise nach § 12 Absatz 3 VermAnlG fehlten.
- VIB-Zugang: Bei 17 Prozent war das jeweilige Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nur in einem passwortgeschützten Bereich sichtbar. Nach § 13a Absatz 2 VermAnlG muss das VIB aber jedermann zugänglich sein.
Im Wortlaut: § 13a Absatz 2 VermAnlG – Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts |
(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein. |
Risiko-Warnhinweis
Ein näherer Blick auf die Verstöße gegen die Risiko-Warnhinweispficht ergibt folgendes Bild:- Hervorhebung und Positionierung: So hoben 62 Prozent der untersuchten Seiten den Warnhinweis nicht deutlich hervor. In jedem fünften Fall war der Warnhinweis nicht geeignet positioniert.
- Fehlender Hinweis: Etwa die Hälfte der Crowdinvesting-Plattformen hatte gar keinen Warnhinweis – weder auf der Startseite noch auf den einzelnen Übersichtsseiten.
- Videos: Bei 37 Prozent der Werbevideos waren Warnhinweise nur eingeschränkt erkennbar, 9 Prozent der Videos enthielten keinen durchgängigen Hinweis und bei 6 Prozent der Videos fehlte der Hinweis komplett.
Fehlendes Bewusstsein beim Rendite-Warnhinweis
Beim Rendite-Warnhinweis – § 12 Absatz 3 VermAnlG – machten die Finanzaufseher gar fehlendes Bewusstsein aus, dass dieser überhaupt aufzunehmen ist: So fehlte dieser Hinweis bei 55 Prozent der untersuchten Crowdinvesting-Plattformen ganz – dies vor allem bei partiarischen Darlehen. Die weiteren Mängel:- Hervorhebung und Gesetzeswortlaut: Bei 33 Prozent der Fälle mangelte es an einer deutlichen Hervorhebung des Hinweises – 11 Prozent gaben nicht dem Wortlaut von § 12 Absatz 3 VermAnlG wieder.
- Videos: Der Rendite-Warnhinweis fehlte auch bei 44 Prozent der Werbevideos. Zudem war dieser bei je 11 Prozent entweder nicht deutlich oder nicht durchgängig erkennbar.
Das weitere Vorgehen der BaFin
Die BaFin hat die betroffenen Betreiber der Crowdinvesting-Plattformen zunächst in einem nichtförmlichen Verfahren über ihre Ergebnisse informiert. So sind die Finanzaufseher unmittelbar an die Betreiber herangetreten, um zeitnahe einen rechtskonformen Zustand herzustellen.- Dabei hat die Behörde den Betreibern die Möglichkeit gegeben, die Verstöße zu beheben. Der BaFin zufolge zeigten die Betreiber überwiegend hohe Kooperationsbereitschaft.
- Bislang noch nicht korrigierte Verstöße wird die Finanzaufsichtsbehörde weiterhin verfolgen. Nach § 16 Absatz 1 VermAnlG kann sie auch bestimmte Arten von Werbung untersagen.
Quelle: PM der BaFin vom 17.09.2018
VermAnlG
Herausgegeben von: Dr. Lea Maria Siering, Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner Rentabel und aufsichtskonform: Das Vermögensanlagerecht birgt neben komplexen Aufsichtsbefugnissen und Compliance-Risiken auch vielseitige Marktpotentiale: Etwa durch Erleichterungen bei der Schwarmfinanzierung oder bei Genossenschaften. Die Konsequenzen für Geschäftsmodelle, Portfolios und Aufsichtspraxis erläutert der Berliner Kommentar VermAnlG mit
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht