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Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger

ZRFC Risk, Fraud & Compliance Heft 6/2014
19.12.2014
De lege lata und de lege ferenda. Von Sebastian Münkel. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2013 (In Gemeinschaft mit Dike Verlag Zürich/St. Gallen), Teil der Reihe: Studien zum Strafrecht, Band 61, 314 Seiten, 79,00 EUR, ISBN 978-3-8487-0078-3.
De lege lata und de lege ferenda. Von Sebastian Münkel. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2013 (In Gemeinschaft mit Dike Verlag Zürich/St. Gallen), Teil der Reihe: Studien zum Strafrecht, Band 61, 314 Seiten, 79,00 EUR, ISBN 978-3-8487-0078-3.

Die rechtswissenschaftliche Dissertation von Münkel diskutiert die Behandlung von Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger, insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und das Gesetz zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EUBestG). Die Betrachtung startet am „Gezeitenwechsel“ in der Korruptionsbekämpfung. 1998 hat der Gesetzgeber ausländische Amtsträger in die Gesetzgebung integriert. Interessant ist die Darstellung der zeitgenössischen Diskussion zur Einführung dieses Tatbestands: Es wurde gerade von Stimmen aus dem linken Spektrum gesagt, dass dieses Gesetz von den Amerikanern oktroyiert sei. Inzwischen ist über diese Diskussion die Zeit hinweggegangen, und Korruptionsbekämpfung wird von allen Seiten als international wichtige Aufgabe angesehen.

Die Analyse zu dem Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit wird sehr systematisch durchgeführt. Ausgehend vom Schutzgut des jeweiligen Gesetzes, wird besprochen, was ein Amtsträger ist, wie der Begriff des Vorteils und der Pflichtwidrigkeit zu interpretieren ist. Insbesondere die Diskussion der ursprünglichen Zielsetzung der Gesetze ist aufschlussreich: Der OECD als Anreger des IntBestG ging es um die Sicherung des fairen Wettbewerbs. Bei der Diskussion des Begriffs des „Amtsträgers“ lockert der Autor seine Darstellung durch praktische Beispiele, wie den Fall der liberianischen St. Regis Universität, die mit Wissen höchster Repräsentanten der staatlichen Bildungsaufsicht des Staates Liberia akademische Titel über das Internet verkaufte, auf.

Eine ausführliche Diskussion widmet sich dem in der Praxis außerordentlich wichtigen Thema der „facilitation payments“. Münkel kommt zu dem Schluss, dass diese betragsmäßig geringen Zahlungen, die zur Beschleunigung der Handlungen von Beamten eingesetzt werden, nicht der Strafbarkeit nach deutschem Recht unterliegen. Gründe hierfür sind, dass kein Vorteil entsteht, zumindest, wenn die Handlung sowieso pflichtgemäß wäre. Des Weiteren wird die Strafbarkeit dann abgelehnt, wenn es nicht um die Verteilung von knappen Gütern geht. Allerdings weist der Autor zu Recht darauf hin, dass es sich bei diesen Zahlungen durchaus um Straftaten nach ausländischer Rechtsordnung handeln kann. Des Weiteren ist bei einer internen Billigung dieser Zahlungen in Unternehmen ein „Korrosionseffekt“ zu befürchten, sodass auch andere eindeutig illegale Zuwendungen hoffähig werden. Darin – und in der Problematik der Erfassung solcher Zahlungen im Rechnungswesen – sieht Münkel den Grund für das vielfach in Verhaltenskodizes von Unternehmen ausgesprochene Verbot von „facilitation payments“.

Im Fazit der Arbeit ruft der Autor die Entstehungsgeschichte des Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) in Erinnerung, der heute häufig als zahnloser Tiger dargestellt wird, weil er nur selten zu Verurteilungen führt. Der amerikanische Staat bot allen Unternehmen eine Amnestie bei Einrichtung eines Compliance-Systems an. 400 Unternehmen nahmen diese Möglichkeit damit an. Dies deutet sehr wohl darauf hin, dass das Gesetz erfolgreich war und zu einer Verhaltensänderung bei den Unternehmen geführt hat.

Insgesamt ist die Arbeit von Münkel empfehlenswert, auch wenn man sich mehr praktische Beispiele gewünscht hätte. Die teilweise trockene Herangehensweise ist sicherlich der Entstehung der Arbeit als Dissertation geschuldet. Allerdings ist der materielle Inhalt für alle mit Auslandsgeschäften betrauten Compliance-Mitarbeitern sehr wichtig und hilfreich.

Prof. Dr. Stefan Behringer, NORDAKADEMIE Elmshorn

Quelle: ZRFC Risk, Fraud & Compliance Heft 6/2014