Betreuungsunterhalt vor Elternunterhalt
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 9. März 2016 (Aktenzeichen: XII ZB 693/14) klar, dass sich der Unterhaltspflichtige nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen könne. Allerdings sei eine eventuelle Unterhaltspflicht jedoch eine sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Absatz 1 BGB. Sie sei vorrangig zu berücksichtigen.Denn wenn das gemeinsame Kind älter ist als drei Jahre, bestehe nach § 1615 I Absatz 2 Satz 4 BGB ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt, sofern dies der Billigkeit entspreche. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
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Betreuungsunterhalt bei elternbezogenen Gründen
Im vorliegenden Fall sah der BGH elternbezogene Gründe gegeben. Bei zusammenlebenden Eltern könnten sie, so die Karlsruher Richter, auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind persönlich betreut und daher nicht arbeiten gehen könne. Ein Verdacht auf Rechtsmissbrauch durch den Unterhaltsschuldner, um sich dem Elternunterhalt zu entziehen, sah das Gericht nicht.Die Vorinstanzen hatten dem Sozialhilfeträger Recht gegeben. Mit der Entscheidung des BGH wurde das Verfahren an das OLG Nürnberg zurückverwiesen. Das OLG hat jetzt Grund und Höhe des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt festzustellen, nachdem es den Anspruch zunächst mit „unzutreffenden Erwägungen”, so der BGH, abgewiesen hatte.
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(ESV/bm, map)
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Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht