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Gespannte Erwartungen - Was bringt das FiMaNoG für die Finanzmärkte? (Foto: Eisenhans/Fotolia.com)
Recht der Finanzmärkte

Bundestag verabschiedet das 1. FiMaNoG

ESV-Redaktion Recht
14.06.2016
Am 14. April 2016 hat der Deutsche Bundestag das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften verabschiedet (1. FiMaNoG). Die Verabschiedung erfolgte in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs 18/8099). Die Reform ändert insgesamt 17 Gesetze und vier Rechtsverordnungen.




Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Marktmissbrauchsverhinderung: Wesentliche Änderungen betreffen die Marktmissbrauchsverhinderung. Hintergrund ist, dass bestimmte Regelungen aus diesem Rechtsgebiet soweit entbehrlich werden, wie die Market Abuse Regulation (VO (EU) Nr. 596/2014 – MAR) unmittelbar gilt.

So soll die MAR europaweit einheitliche Rahmenbedingungen in Bezug auf Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung von Marktintegrität schaffen. Dazu werden Vorschriften zu Insiderinformationen und verbotenen Marktpraktiken, die vorher in der aufgehobenen Marktmissbrauchsrichtlinie enthalten waren, nun unmittelbar verbindlich in die MAR eingefügt. Das betrifft vor allem:
  • Verbote von Insidergeschäften (Art. 14 MAR)
  • Offenlegungspflichten von Insiderinformationen (Art. 17 MAR). 
  • Die Ausdehnung der Pflicht für Emittenten zur Führung von Insiderlisten. In diesen sind Personen mit Insiderinformationen aufzuführen (Art. 18 MAR). 
  • Regelungen zu Eigengeschäften von Führungskräften (Directors Dealing nach Art. 19 MAR) 
  • Sanktionierung von Verstößen: So wird nach Art. 30 MAR der bisherige Bußgeldrahmen für leichtfertige Verstöße auf bis zu 5 Mio. Euro angehoben. Die bisherige Höchstgrenze lag Grenze bei einer Million Euro.

Daneben gibt die ebenfalls neu erlassene Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2014/57/EU) den nationalen Gesetzgebern Vorgaben für die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen und Mindeststrafandrohungen vor. So gelten vorsätzliche Marktmanipulationen in besonders schweren Fällen als Verbrechen. Der Strafrahmen hierfür liegt zwischen einem und 10 Jahren.  

Vereinheitlichung der Kurzinformationen für Anleger: Zur Anpassung der nationalen Gesetze an die PRIIPs-Verordnung (VO (EU) Nr. 1286/2014) werden das WpHG, das KWG, das VAG, und in der GewO geändert. Ziel der PRIIPs-VO ist eine Vereinheitlichung der Kurzinformationen über Produkte, die dem Anleger obligatorisch zur Verfügung gestellt werden müssen (Beipackzettel).

Bisher gab es im Wesentlichen die folgenden Informationsblätter:
 
1. die Wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) im Sinne des KAGB,

2. die Informationsblätter für Finanzinstrumente nach § 31 WpHG,

3. das Vermögensanlagen Informationsblatt (VIB) im Sinne des VermAnlG.


Neue Anlegerinformationen kommen hinzu:
Mit den Basisinformationsblättern führt die PRIIPs-VO nun eine neue Kategorie von Anlegerinformationen ein (Key Investor Dokuments – KIDs). So liegt - unabhängig von der Rechtsform der Anlage - ein Packaged Retail Investment or Insurance Produkt (PRIIP) vor, wenn bei einer Anlage der Betrag, der an den Kleinanleger zurückzuzahlen ist, Schwankungen unterliegt. Diese können von Referenzwerten abhängig sein oder von der Entwicklung anderer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden.

Die bisherigen Klassen für Anlegerinformationen bleiben erhalten. Diese werden um die Basisinformationsblätter ergänzt. Dem Emittenten/Produktersteller obliegt für jeden einzelnen Fall eine Prüfung, welches Informationsblatt er aufgrund welcher Rechtsvorschrift zu erstellen hat.

Umsetzung der CSDR: Weiterhin setzt das 1. FiMaNoG die Verordnung über Zentralverwahrer  (VO (EU) Nr. 909/2014 – „CSDR“)  um. Der hiervon betroffene Rechtsrahmen bewegt sich nahezu ausschließlich auf supranationaler Ebene. Daher haben Umsetzungen, die auf der CSDR beruhen, auch nur einen beschränkten Umfang innerhalb des 1. FiMaNoG.

FiMaNoG: Wie geht es weiter?

Ursprünglich wollte die Bundesregierung in diesem Zuge auch MiFiD II mit umsetzen. Da sich die Umsetzungsfrist aber um ein Jahr nach hinten verschiebt, hat der deutsche Gesetzgeber das FiMaNoG nun in zwei Teile aufgeteilt. Das hat Gesetz am 13. Mai 2016 auch den Bundesrat passiert. Im weiteren Verlauf des Jahres soll dann der Entwurf eines 2. FiMaNoG folgen.


Weiterführende Literatur
Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht