Clearingstelle EEG|KWKG zum Umgang mit unplausiblen Messwerten
Zudem war fraglich, welcher Wert stattdessen für die Ermittlung der zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers zu Grunde gelegt werden kann.
Der Schiedskläger betreibt Solaranlagen in Volleinspeisung. Er hat den Einbau des geeichten Erzeugungszählers veranlasst und ist Messstellenbetreiber. Aus der Anlagendokumentation geht hervor, dass beide Parteien von einer durch die Solaranlagen erzeugten und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten Strommenge von ca. 3.700 kWh pro Jahr ausgingen.
Die Schiedsbeklagte forderte vom Schiedskläger zu viel geleistete Einspeisevergütung für den im Jahr 2016 eingespeisten Strom in Höhe von insgesamt 1.066,57 Euro zurück. Grund für die Rückforderung war die Einspeisemenge von 370 kWh, die sich aus der Ablesung des kundeneigenen Erzeugungszählers für das Kalenderjahr 2016 ergibt. Diese ist im Vergleich zu den eingespeisten Strommengen vorheriger Jahre deutlich (etwa 90 Prozent) kleiner.
Der Schiedskläger begehrt die Feststellung der für das Jahr 2016 zu vergütenden Strommenge in einer den vorherigen Jahren entsprechenden Größenordnung ohne Berücksichtigung der Messwerte des Stromzählers für 2016. Eine gutachterliche Überprüfung des Erzeugungszählers ergab keine Auffälligkeiten. Allerdings lieferte der Datenlogger des Wechselrichters Hinweise auf eine inkorrekte Messung des Erzeugungszählers.
Clearingstelle: Messwerte für alternative Ermittlung können aus Datenlogger kommen
Laut Clearingstelle kann für die alternative Ermittlung von Strommengen insbesondere auf Messwerte aus dem Datenlogger des Wechselrichters verbunden mit einem Abgleich von Messreihen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zurückgegriffen werden. Hierbei stellte die Clearingstelle folgende Überlegungen an:- Zwar – gesetzliche Richtigkeitsvermutung bei geeichten Messeinrichtungen: Zwar greift bei geeichten Messeinrichtungen eine gesetzliche Richtigkeitsvermutung hinsichtlich der damit ermittelten Messwerte. Gänzlich auszuschließen ist aber eine Fehlfunktion eines geeichten Zählers, auch wenn dieser ausgebaut, von einer externen Stelle geprüft und für funktionsfähig befunden wurde, jedoch nicht. Für den verfahrensgegenständlichen Messwert für das Kalenderjahr 2016 besteht zur Überzeugung der Clearingstelle nach Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall trotz der positiven Befundprüfung des betreffenden Zählers die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“. Dieser Messwert erscheint unplausibel und ist insoweit auch nicht der Ermittlung der gesetzlichen Förderung nach dem EEG zu Grunde zu legen.
- Aber – bei unplausiblen Messwerten ist von Fehler der Messeinrichtung auszugehen: Informatorisch weist die Clearingstelle darauf hin, dass sich möglicherweise eine mechanische Beeinträchtigung des Zählers beim Transport durch Erschütterungen wieder gelöst hat. Wenig wahrscheinlich erscheint es, dass es aufgrund einer schadhaften Isolierung zu Stromverlusten zwischen dem Datenlogger am Wechselrichter und dem Zähler kam. Denn infolge von Isolierungsschäden wäre nicht mit Stromverlusten in der Größenordnung von 90 Prozent zu rechnen.
Als Hilfsmittel, um bspielsweise beim Ausfall der eichrechtskonformen Messeinrichtung plausible Zahlenwerte für die Abrechnung zu ermitteln, kommen laut Clearingstelle insbesondere in Betracht:
- Ertragsgutachten für die fragliche oder eine annähernd gleiche Anlage,
- Messwerte aus dem Datenlogger der Fotovoltaikinstallation (oder des Wechselrichters) verbunden mit einem Abgleich von Messreihen dieser Messeinrichtung mit zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erhobenen Messreihen der eichrechtskonformen Messeinrichtung,
- Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle.
Systemdienstleistungen und Erneuerbare Energien Autor: Moritz Meister Wissen erzeugt Energie. |
(ESV/cw)
Programmbereich: Energierecht