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Praxisfall erläutert von Thomas Wilrich
Praxisfall

Der "hartnäckige" Professor - Teil 2

Thomas Wilrich
10.01.2017
Der vorliegende Praxisfall erläutert in zwei Teilen die Pflichtenübertragung im Öffentlichen Dienst  gemäß Arbeitsschutzrecht und gemäß Beamten- bzw. Hochschulrecht.
Im zweiten Teil seines Praxisfalls erläutert der Autor die dienstrechtliche Wirksamkeit der Pflichtenübertragung.

B. Dienstrechtliche Wirksamkeit der Pflichtenübertragung

Dienstrechtlich ist die Pflichtenübertragung des Universitätspräsidenten auf den Universitätsprofessor indes wirksam.

Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):
§ 35 Weisungsgebundenheit

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. …

Auszug aus dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG)

Art. 9 Dienstaufgaben

(1) Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr; zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch: …

5. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule“ ….

I. Auslegung des VGH

Das BVerwG begründet zunächst sehr ausführlich, dass die Entscheidung des VGH München zum Bayerischen Hochschullandesrecht im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angreifbar („revisibel“) ist.

Das BVerwG legt „daher Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG in der vom VGH für zutreffend erachteten Auslegung zugrunde“. Der VGH fasste die „beamtenrechtlichen Grundsätzen“ so zusammen [16]: „Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die Weisungsgebundenheit ermöglicht eine einseitige Beauftragung. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften gelten auch für das beamtete wissenschaftliche Personal, soweit das Bayerische Hochschulpersonalgesetz als Sonderregelung keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayHSchPG [17]). Im Bereich der Freiheit von Forschung und Lehre enthält das BayHSchPG in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [18] (ähnlich Art. 3 BayHSchG [19]) Abweichungen von der Weisungsgebundenheit nach § 35 BeamtStG. Die hier streitgegenständliche Weisung betrifft jedoch nicht die durch Art. 5 BayHSchPG bzw. Art. 3 BayHSchG geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, sodass daraus grundsätzlich kein Verbot einer Weisung auf arbeitsschutzrechtlichem geschlossen werden kann. Die Übertragung ist auch mit Art. 9 BayHSchPG vereinbar. Zu den einem Professor obliegenden hauptberuflichen Aufgaben gehören nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 5 BayHSchPG auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule. Unter diesen Aufgabenbereich fällt auch der Bereich des Arbeitsschutzes.“

Das BVerwG resümiert, „das spezifische Dienstrecht der bayerischen Professoren steht der Aufgabenübertragung danach nicht entgegen“.

II. Zustimmung des BVerwG

Das BVerwG akzeptiert aber nicht nur die für das Landesrecht bindende und bestandskräftige Aussage des VGH, sondern stimmt ihr ausdrücklich zu: Eine „Inpflichtnahme von Professoren auf dienstrechtlichem Wege“ ist möglich: „Über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist, fällt in sein Organisationsermessen [20]. Ebenso wie die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten grundsätzlich auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden kann [21, steht dem Dienstherrn auch die Veränderung des Aufgabenbereichs eines Beamten zu, solange die verbleibende Beschäftigung amtsangemessen ist [22]. Der Dienstherr kann einem Beamten daher auch weitere Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzes übertragen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall besondere sachliche oder persönliche Gründe sprechen.

Derartige Hinderungsgründe aus der Amtsstellung eines Professors bestehen nach der für das BVerwG bindenden Auslegung des bayerischen Hochschulrechts durch den VGH München gerade nicht. Konkrete Einschränkungen aus den Erfordernissen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sind angesichts des geringen Umfangs der Verpflichtungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Generell ist eine Einschränkung auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen, wie etwa der Funktionsfähigkeit der Hochschule oder dem Schutz anderer Grundrechtsträger möglich. Hierzu wird das Amt des Hochschullehrers gesetzlich durch § 43 HRG [23] und die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts ausgestaltet und sein konkretes Dienstverhältnis präzisiert.“ [24]

Und dann kommt ein überraschender Satz: „Diesen Weg hat der Beklagte vorliegend indes nicht beschritten, sondern eine Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG erlassen“ – und die sei unwirksam (s.o. A.).

III. Bewertung

Das Urteil erstaunt:

Das BVerwG sagt, „der Dienstherr kann einem Beamten Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzes übertragen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall besondere sachliche Gründe sprechen“, und findet auch keine sachlichen Gründe, die dagegen sprechen, hält aber andererseits die Pflichtenübertragung für zu unbestimmt (was doch auch eine Unsachlichkeit ist).

Das BVerwG sagt, „der Dienstherr kann einem Beamten Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzes übertragen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall besondere persönliche Gründe sprechen“, und findet auch keine persönlichen Gründe, die dagegen sprechen, hält aber den Professor für nicht fachkundig genug (was doch auch ein persönlicher Grund ist).

Es ist widersprüchlich, bei der Prüfung der erforderlichen Fachkunde gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG – im Hinblick auf Fachkunde und Bestimmtheit – Maßstäbe anzulegen, die im Dienstrecht nicht zum Zuge kommen, obwohl es auch dort um sachliche und persönlich Gründe geht. Einerseits sagt das BVerwG: das „Erfordernis einer entsprechenden Fachkunde soll den beauftragten Arbeitnehmer vor einer unsachlichen Pflichtenbegründung bewahren“ (A.I.2.b.aa.); andererseits sieht das BVerwG nichts Unsachliches in der Pflichtenbegründung nach Dienstrecht. Folgt aus der Einheit der Rechtsordnung nicht, das gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Unbestimmtes auch etwas nach Dienstrecht Unsachliches ist?

Das BVerwG sagt dagegen, es „erscheint widersprüchlich, bei der Prüfung der erforderlichen Fachkunde nur auf allgemeine Anforderungen abzustellen, den Pflichtenkatalog dann aber spezifisch und umfassend auszulegen“. Es erscheint indes widersprüchlich, einerseits die Inpflichtnahme – nach Arbeitsschutzrecht – für zu unbestimmt zu halten, weil „der Pflichtenkatalog umfassend ausgelegt“, dann aber „nur auf allgemeine Anforderungen abgestellt“ wird, und andererseits – nach Dienstrecht – die Inpflichtnahme für möglich zu halten, weil es nur um einen „geringen Umfang der Verpflichtungen“ geht und „keine konkrete Einschränkungen“ für die Pflichtenübertragung zu finden sind.

Wenn die Pflichtenübertragung nach Dienstrecht möglich ist, wieso werden die Schreiben zur Pflichtenübertragung dann aufgehoben, weil die Universität – gleichzeitig – nach Arbeitsschutzrecht vorgegangen ist? Man muss nur Gebrauch machen von Rechtsvorschriften, muss sich dabei aber nicht auf sie berufen – und selbst wenn man sich dabei formal unzutreffend auf Vorschriften beruft, hindert das nicht die Wirksamkeit einer Maßnahme, wenn sie dem materiellen Recht entspricht. Im Tatbestand hat übrigens keines der drei Gerichte gesagt, dass in den Schreiben der Pflichtenübertragung der – nach Auffassung des BVerwG nicht erfüllte – § 13 ArbSchG zitiert ist. Es geht in den Schreiben um „die Übertragung der dem Dienstherrn hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten“, die das BVerwG nach Dienstrecht für möglich hält. Der VGH München sagte, es geht um „die konstitutive Übertragung der Dienstherrenpflichten im Arbeitsschutz mittels einer beamtenrechtlichen Weisung“. Das BVerwG sagte dann dagegen: „Diesen Weg hat der Beklagte vorliegend indes nicht beschritten, sondern eine Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG erlassen.“ Die Universität hat nicht gesagt, dass sie nur nach § 13 ArbSchG vorgeht – und nicht auch nach § 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

C. Bedeutung der schriftlichen Pflichtenübertragung

Die Pflichtenübertragung hat eine beschränkte unmittelbare Rechtswirkung (dazu I.). Leider stellt das BVerwG nicht klar, dass haftungsrechtlich (im Bereich zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche und strafrechtlicher Sanktionen) eine automatische Sicherheitsverantwortung aller Führungskräfte besteht (dazu II.) – und auch der Professor ist eine solche Führungskraft, wenn er (z.B. als Vorgesetzter von Lehrstuhlpersonal oder Leiter von Einrichtungen, etwa Laboren) fachliche Weisungen erteilen kann.

I. Rechtswirkung der Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG

Das BVerwG fasst „Rechtsfolge und Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nach § 13 ArbSchG“ so zusammen: Es geht “allein die Festlegung der Adressaten für aufsichtsbehördliche Maßnahmen und deren Absicherung durch Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände. Während vor Inkrafttreten des § 13 ArbSchG Anordnungen der Aufsichtsbehörden nur gegenüber dem Arbeitgeber erlassen werden konnten und hierfür im Einzelfall festgestellt werden musste, welcher Rechtsträger für den betroffenen Betrieb und die dort Beschäftigten verantwortlich ist, erlaubt die eigenständige Verantwortlichkeit nunmehr eine unmittelbare Inanspruchnahme der Personen, die den Arbeitsprozess bestimmen und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben konkret wahrnehmen. Die Vorschrift dient damit ‚einem effektiven betrieblichen Arbeitsschutz, in dem sie es den Behörden ermöglicht, gegenüber diesen Personen Anordnungen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften vor Ort treffen zu können‘ [25]. Bezugspunkt der Verantwortlichkeitsbestimmungen in § 13 ArbSchG ist die Frage, wer für die Aufsichtsbehörden ‚greifbar‘ ist und als Adressat behördlicher Anordnungen in Betracht kommt. Die konstitutive Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG nimmt regelmäßig den betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten in Bezug. Werden mehrere Personen mit der Wahrnehmung arbeitsschutzrechtlichen Pflichten beauftragt, setzt die ‚geeignete Organisation‘, für die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu sorgen hat, jedenfalls voraus, dass die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind.“

II. Automatische Sicherheitsverantwortung von Universitätsprofessoren

Auch ohne öffentlich-rechtliche Pflichtenübertragung gemäß § 13 ArbSchG besteht eine haftungsrechtlichen Verantwortung aller Führungskräfte: Zivil- und strafrechtlich besteht eine Sicherheitsverantwortung auch ohne Übertragungsakt schlicht durch Übernahme einer Aufgabe und Funktion („gelebte“ Organisation). Entscheidend ist also nicht nur die festgelegte – formale – Aufgabenverteilung (die „Predigt“), sondern auch die tatsächlich gehandhabte – informelle – Aufgabenwahrnehmung (die „Praxis“). Es gibt keine Aufgaben und Befugnisse ohne (Sicherheits-)Pflichten: „Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht unabhängig von einer Verantwortung aus Sondervorschriften.“ [26] Zwar mag „die Integration des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Abläufe kein Automatismus“ sein [27], die Verantwortung für den Arbeitsschutz entsteht für Führungskräfte jedenfalls automatisch. Das kann man das „Gesetz der Unauflöslichkeit“ nennen [28].

Die Pflichtenübertragung „erübrigt sich“ deshalb [29], „soweit“ sie „bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben“ – z. B. „betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z. B. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im Wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht.“ Noch deutlicher heißt es dann: „Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt, Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein.“ Insoweit sind formelle Pflichtenübertragungen also nicht rechtsbegründend = konstitutiv, sondern „nur“ deklaratorisch – d. h. sie deklarieren nur das nach außen, was ohnehin gilt.

Fazit: Aus Schadensersatz- und strafrechtlicher Sicht muss man als Führungskraft ausreichende Sicherheit für seine „Schützlinge“ auch dann gewährleisten, wenn man öffentlich-rechtlich – aus welchen Gründen auch immer – die Pflichten nicht übertragen bekommen hat. 

D. Resümee
Was ist mit den beiden Hauptargumenten des Professors?

„Die Wahrnehmung der Dienstherrnpflichten im Bereich der Arbeitssicherheit gehört nicht zu den mit dem Amt eines Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben.“
„Es ist zweckwidrig und begründet ein Organisationsverschulden der Universitätsleitung, im Interesse der klaren Verantwortungszuweisung eine Vielzahl nicht klar abgegrenzter ‚Verantwortlichkeitsinseln‘ zu schaffen.“

Zu 1: Die Wahrnehmung der Dienstherrnpflichten im Bereich der Arbeitssicherheit gehört zu den mit dem Amt eines Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben
- automatisch aus der Position als Vorgesetzter und Weisungsbefugter (siehe oben C.),
- wenn sie gemäß Dienstrecht übertragen wird (siehe oben B.) und
- wenn der Delegationsempfänger ausreichreichende Fachkunde hat und die Pflichtenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG hinreichend bestimmt ist (siehe oben A.).

Zu 2: Es ist eher so, dass es eine Vielzahl von „Verantwortungsinseln“ in jedem Unternehmen und in jeder Institution gibt – weil es eben eine Vielzahl von (mehr oder minder selbstständigen) Abteilungen oder Arbeitsbereichen, Betriebsteilen oder Behörden, Lehrstühlen oder Laboren und Meistereien oder Teams gibt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber – „zur Planung und Durchführung“ der Arbeitsschutzmaßnahmen – „unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können“. Der VGH München resümierte für Hochschulen:
„Bei der Größe und Struktur einer Universität samt ihrer vielfältigen Organisationseinheiten spricht viel dafür, dass eine Übertragung der Dienstherrn­pflichten im Arbeitsschutz zumindest geboten – wenn nicht sogar zwingend erforderlich – war, um einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten“. Gerade an einer Universität sei dies geboten:

Es spricht „sogar viel dafür, dass unter besonderer Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Verteilung der Verantwortlichkeit, die sich nicht an den bestehenden Organisationsstrukturen orientiert, rechtlich bedenklich wäre. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG sieht vor, dass die Professoren ihre Auf­gaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung selb­stständig, d. h. weisungsunab­hängig wahrnehmen. Die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz setzt jedoch eine Vorgesetzten­stellung mit Befugnis zu Eingriffen in Arbeitsabläufe voraus. Da diese regel­mäßig in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten weisungsfreien Raum fallen dürften, würde die Bestellung eines zentralen Beauftragten mit Weisungsbefugnissen gegenüber dem gesamten wissen­schaftlichen Personal und Eingriffs- und Überwachungsrechten bezüglich sämtlicher Arbeitsprozesse zwangsläufig ein erhebliches Konfliktpotential beinhalten. Insofern stellt die Übertragung der Verantwort­lichkeit für den Arbeitsschutz auf die für Forschung und Lehre Verantwortlichen das mildere Mittel dar.“

Anmerkungen
[16] VGH München, Urteil v. 24.4.2015 – Az. 3 BV 13.834: siehe Thomas Wilrich, „Der fachunkundige Professor“ in: BPUVZ Heft 10/2015.
[17] Art. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) hat die Überschrift „Allgemeines“ und Absatz 1 lautet: „Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist“.
[18] Art. 5 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) hat die Überschrift „Lehr- und Prüfungstätigkeit“ und Absatz 1 Satz 1 lautet: „Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bestimmen Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen in eigener Verantwortung.“
[19] Art. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) hat die Überschrift „Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium“ und Absatz 2 lautet: „Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 108 der [Bayerischen] Verfassung) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigen;“ Ähnliches regelt Art. 3 Abs. 3 zur Lehrfreiheit.
[20] Hier zitiert das Gericht den Beschluss des BVerwG v. 20.6.2013 (Az. 2 VR 1.13), wo es heißt: „Wie der Dienstherr seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.“
[21] Hier zitiert das Gericht das Urteil des BVerwG v. 19.11.2015 (Az. 2 A 6.13), wo es heißt: „Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage  gegen eine Umsetzung (‚Weg-Umsetzung‘) kann die Ermessensausübung im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben.“
[22] Hier zitiert das Gericht den Beschluss des BVerwG v. 26.11.2004 (Az. 2 B 72.04), wo es heißt: „Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.“
[23] § 43 Hochschulrahmengesetz (HRG) hat die Überschrift „Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ und lautet: „Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.“
[24] Hier zitiert das Gericht den Beschluss des BVerfG v. 13.4.2010 (Az. 1 BvR 216/07), wo es heißt: „Einfachgesetzlich ausgestaltet wird das konkret-funktionelle Amt durch § 43 HRG beziehungsweise durch die entsprechenden Vorschriften der Landeshochschulgesetze in Verbindung mit der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses. Den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen beziehungsweise ihrer Organisationseinheiten kann so im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse Rechnung getragen werden. Beschränkungen der Lehrfreiheit müssen sich in diesem gesetzlichen Rahmen halten. Hochschullehrern dürfen Aufgaben folglich ‚nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden‘“.
[25] Hier zitiert das BVerwG die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 13/3540 S. 19.
[26] So ausdrücklich die Durchführungsanweisungen von 2001 zu § 12 GUV-V A1.
[27] Dies beklagt Hussing, in: Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl., 54. Lieferung Juni 2014, § 23 Rn. 5.
[28] So Ewald Stiller/Jürgen Schliephacke, Führungsaufgabe Arbeitssicherheit – Handbuch für Führungskräfte (Hrsg.: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik), 4.1, S. 14.
[29] So die DGUV Information 211-001 „Übertragung von Unternehmerpflichten“ (früher BGI 508).


Der Autor Prof. Dr. Thomas Wilrich
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkt- und Instruktionshaftung und Arbeitsschutz einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung.
Kontakt: Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich, E-Mail: info@rechtsanwalt-wilrich.de; Webseite: rechtsanwalt-wilrich.de

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