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Beleuchtung in Arbeitsstätten (Foto: Alexander Nosonov)
Arbeitsstätten

Die ASR A3.4 „Beleuchtung“

Roland Pangert
14.10.2015
Die Arbeitsstättenregel ASR 3.4 konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten. Informieren Sie sich über die Kernforderungen sowie aktuelle Änderungen.
Die Arbeitsstättenverordnung fordert in Anhang Nr. 3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“:
  1. Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
  2. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

und in Nr. 3.5 Raumtemperatur:

  1. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen. Die ASR A3.4 konkretisiert diese Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten. Die Kernforderungen sind in den Tabellen des Anhangs dieser ASR aufgeführt.
Die ASR A3.4 konkretisiert diese Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten. Die Kernforderungen sind in den Tabellen des Anhangs dieser ASR aufgeführt.

Sie ersetzt die bisher gültige ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung vom November 1993 und berücksichtigt neu:
  • die seit 1993 grundlegend veränderten und noch in stetiger Veränderung begriffenen technischen Möglichkeiten zur Beleuchtung von Arbeitsstätten,
  • die Veränderungen an den Arbeitsplätzen in den Jahren seit 1993 (z.B. den höheren Anteil älterer Beschäftigter und die geänderten Arbeitszeiten – nicht mehr 7–18 Uhr),
  • die in ArbStättV 2004 Anhang Nr. 3.4 Abs. 1 neu aufgenommene Forderung, dass die Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten müssen und
  • Werte für den Farbwiedergabeindex.

1. Begriffsbestimmungen (Nr. 3)

Zunächst werden die im Folgenden verwendeten  Flächen und Bereiche definiert, dann die unterschiedlichen Beleuchtungsstärken und abschließend der Tageslichtquotient, die Blendung und die Farbwiedergabe. Für das Verständnis der ASR A3.4 sind zwei Definitionen besonders wichtig:

1.1 Mindestwerte der Beleuchtungsstärke

ASR A3.4 enthält in Anh.  1 Mindestwerte der Beleuchtungsstärke und definiert in Nr. 3.8: „Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke Ēm ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf.“ Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke stimmt mit dem Wartungswert nach DIN EN 12464-1 überein. Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke Ēm bzw. der Wartungswert hat den Vorzug, dass er jederzeit gemessen werden kann.
Er ist nicht identisch mit der Nennbeleuchtungsstärke E, die in ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung verwendet wurde und die sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung bezog.

1.2 Bereich des Arbeitsplatzes

„Der Bereich des Arbeitsplatzes setzt sich zusammen aus
  • den Arbeitsflächen,
  • den Bewegungsflächen und
  • allen dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienenden Stellflächen.“ (ASR A3.4 Nr. 3.1)

2. Beleuchtung mit Tageslicht (Nr. 4)

2.1 Anforderungen an Tageslicht

Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht (Nr. 4.1 Abs. 1) wurde neu aufgenommen. Der Arbeitgeber muss für diese neue Anforderung eine Gefährdungsbeurteilung anfertigen, die im Text dieser ASR wiederholt zu Entscheidungen herangezogen wird.

Die Anforderungen nach ausreichendem  Tageslicht sind angemessen, lassen sich jedoch im Altbestand nicht immer realisieren. Der Arbeitgeber sollte dann gem. § 3 a Abs. 3 ArbStättV einen schriftlichen Antrag zur Genehmigung von Ausnahmen zu den Vorschriften der ArbStättV bei der zuständigen Behörde stellen.

Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen, z.B. die Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung, zu ergreifen.

Eine Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht sollte vermieden werden. Eine zusätzliche künstliche Beleuchtung ist jedoch insbesondere für Arbeitsplätze, die nicht in unmittelbarer Fensternähe eingerichtet werden, in Abhängigkeit von der Tageszeit erforderlich. Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen (Nr. 4.1 Abs. 3)
  • am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2%, bei Dachoberlichtern größer als 4% erreicht wird oder
  • mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1: 10 (entspricht ca. 1: 8 bei den Rohbaumaßen), eingehalten ist. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.

2.2 Eigenschaften von Tageslicht

Tageslicht ist für nahezu alle Arbeitsplätze geeignet. Gegenüber künstlicher Beleuchtung hat es folgende Vorteile:
  • Tageslicht ermöglicht hohen Sehkomfort und damit eine verbesserte Leistungsfähigkeit durch Erhaltung bzw. Steigerung der Wachsamkeit, verbunden mit erhöhter Produktivität.
  • Die Nutzung von Tageslicht führt zu einer spürbaren Energieeinsparung.
  • Tageslicht fördert die Gesundheit, da der Mensch seit Beginn der Evolution auf Tageslicht und den Tag-Nacht-Wechsel eingestellt ist.
  • Tageslicht gewährleistet eine gute Farbwiedergabe.
  • Tageslicht ermöglicht eine ansprechende Raum- und Gebäudegestaltung.
  • Tageslicht findet bessere Akzeptanz durch die Beschäftigten.

Im Vergleich zu künstlicher Beleuchtung hat Tageslicht folgende Nachteile:

  • Tageslicht ist nicht immer verfügbar.
  • Die Investitionskosten erhöhen sich beim zusätzlichen Einbau von Oberlichtern (amortisieren sich jedoch schnell).
  • Tageslicht ist für besonders anspruchsvolle Sehaufgaben nicht geeignet, bei denen es auf absolute Konstanz der Beleuchtung ankommt.

3. Künstliche Beleuchtung in Gebäuden (Nr. 5)

3.1 Allgemeine Anforderungen (Nr. 5.1)

Die Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für  eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Eine Verringerung des individuellen Sehvermögens, z.B. mit zunehmendem Alter, kann eine höhere Anforderung an die Beleuchtungsqualität (z.B. eine höhere Beleuchtungsstärke und höhere Anforderungen an die Begrenzung der Blendung) erfordern.

3.2 Beleuchtungsstärken (Nr. 5.2)

Die Zahlenwerte sind in Tabelle 1 am Ende der ASR zusammengefasst. ASR A3.4 enthält einige andere Zahlenwerte als die bisherige ASR 7/3 und weicht in einigen Fällen auch von DIN EN 12464-1 ab. Die Werte in ASR A3.4 wurden mit Unternehmern, BG und Gewerbeaufsicht geprüft und abgestimmt.

Beispiele für bewusste Änderungen sind z.B:

  • Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen (alt 50lx, neu 100lx)
  • Großraumbüros (alt 750–1000lx, neu 500lx)


3.3 Ständig und nicht ständig besetzte Arbeitsplätze

SR A3.4 unterscheidet nicht zwischen ständig  und nicht ständig besetzten Arbeitsplätzen und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitsaufgabe erfüllt werden muss, egal welcher Zeitraum dazu erforderlich ist.

3.4 Gleichmäßigkeit

Nr. 5.2 Abs.  5 regelt die örtliche Gleichmäßigkeit im Umgebungsbereich eines Arbeitsplatzes und zwischen Arbeitsplatz und Umgebungsbereich beispielhaft für Beleuchtungsstärken am Arbeitsplatz von 300lx und 500lx.

3.5 Vertikale Beleuchtungsstärke
In Nr. 5.2 Abs. 7 wird die vertikale Beleuchtungsstärke eingeführt und ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von 1:3 empfohlen.

Es gab bisher keine vergleichbaren Anforderungen an die vertikale Beleuchtung in der alten ASR 7/3. Die verbindliche Forderung („die ... vertikale Beleuchtungsstärke muss ... angemessen sein“) kann Nachrüstungsbedarf für bestehende Arbeitsstätten bedeuten, der nicht in allen Fällen realisierbar und angemessen sein kann (Ausnahmeregelung).

Vertikale Beleuchtungsstärken sind wichtig bei senkrechten Schrankflächen, dem Blick in einen Schrank oder in ein Regal und zum Erkennen der Gesichter.

Ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von 1:3 wird für mit Büroarbeitsplätzen vergleichbare Arbeitsplätze empfohlen; d.h. nicht in Lagerhallen, nicht im Freien. Bei Arbeitsplätzen mit ständiger Arbeit an vertikalen Flächen wie Schultafeln, Hochregalen oder Bibliotheken ist als vertikale Beleuchtungsstärke die volle Beleuchtungsstärke nach der Tabelle im Anhang 1 erforderlich, nicht nur 33% der horizontalen Beleuchtungsstärke.

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(Fußnoten und Grafiken s. PDF)


Dr. habil Roland Pangert, Rudolstadt


Literaturempfehlung zum Thema beim ESV


Loseblattwerk Arbeitsstätten

Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften

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Begründet von Matthias Nöthlichs. Bearbeitet von RA Prof. Dr. Thomas Wilrich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hochschule München

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Programmbereich: Arbeitsschutz