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Meldeverfahren: Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird digitalisiert. (Foto: niekverlaan/Pixabay)
Verändertes Meldeverfahren

Digitalisierung der Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
11.09.2023
Egal, ob ein Arbeitsunfall gemeldet oder eine Berufskrankheit vermutet wird: Ab dem 1. Januar 2028 geht das nur noch digital. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist.
Ab dem 1. Januar 2028 sollen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten nur noch elektronisch gemeldet werden. Hintergrund ist die Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt am 20. Juli 2023. Mit ihr wird die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung neu geregelt. Das Verfahren soll künftig vollständig digital abgewickelt werden, um es zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die postalische Übermittlung von Anzeigen ist während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin möglich.

Neben dem Digitalisierungsprojekt enthält die Novelle des UVAV weitere Änderungen. Beispielsweise werden neue Meldeinhalte eingeführt. Ergänzt werden die Angaben zum Geschlecht durch die Einträge »Divers« und »keine Angabe«. Hinzu kommt, dass auch angegeben werden muss, ob sich der Unfall bei Heimarbeit ereignet hat, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und ob es zu einem Gewaltvorfall kam.

Die Musterformulare der vormaligen UVAV, die während der Übergangszeit weiterhin gültig sind, werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Sie enthalten ab dem 1. Oktober 2023 lediglich die Angaben zum Geschlecht und zum Homeoffice. Bis zum 31. Dezember 2027 bleiben diese Musterformulare im Internet abrufbar.

Die digitalen Meldeformulare werden ebenfalls zum 1. Oktober 2023 um die Angaben zum Geschlecht und zur Heimarbeit ergänzt. Der vollständige Datensatz der neuen UVAV wird ab dem 1. Januar 2024 aktiviert.

Quellen: DGUV, BMAS

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