Dr. Andreas Gronimus: „Die befristete Zulassung der digitalen Personalratssitzung war ein taktisch politischer Kompromiss“
Gibt es für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern per Video- oder Telefonkonferenz besondere Voraussetzungen?
Welche Anforderungen sind an die technischen Einrichtungen zu stellen? Kann der Personalrat auch beschießen, externe Konferenzsysteme zu nutzen?
Dr. Andreas Gronimus: Die Konferenzsysteme müssen von der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sein, gegen unbefugte Mithörer/Zuschauer abgesichert sein; sie dürfen keine Aufzeichnung erstellen. Da § 37 Abs. 3 BPersVG von „vorhandenen“ Einrichtungen spricht, ist eine Anmietung externer Plattformen nicht vorgesehen; wenn dies aber von der Dienststelle freigegeben wird, dann steht das Gesetz nicht entgegen.
Zur Person |
Dr. Andreas Gronimus ist Rechtsanwalt und praktiziert vornehmlich auf dem Rechtsgebiet des Personalvertretungsrechts einschließlich des Soldatenbeteiligungsrechts, des Rechts der Betriebsvertretungen der alliierten Stationierungsstreitkräfte, des Beamten- und Disziplinarrechts, sowie auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes. Er war bis 2016 zudem Syndikus des Deutschen Bundeswehrverbandes sowie Abteilungsleiter für die Bereiche Mitbestimmung, Arbeits- und Beamtenrecht sowie Europarecht, und ist seither in der Sozietät Dr. Baden und Kollegen, Bonn, tätig. |
Wie ist die Teilnahme an einer virtuellen Sitzung zu dokumentieren?
Dr. Andreas Gronimus: Die am Sitzungsort anwesenden Mitglieder tragen sich wie üblich persönlich in die Teilnehmerliste ein (§ 41 Abs. 1 BPersVG). Die zugeschalteten Teilnehmer werden vom Vorsitz bei Beginn der Sitzung festgestellt und in eine Anwesenheitsliste eingetragen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BPersVG).
Auch bei den Regeln zur Wahl des Personalrats hat sich Einiges geändert. Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Besonderheiten für das Wahljahr 2020?
Dr. Andreas Gronimus: Soweit die Wahlen im regelmäßigen Zeitraum (1.3. bis 31.5.2020) nicht durchgeführt werden können, verlängert sich die Amtszeit des alten Personalrats bis zur Neuwahl, längstens bis 31.3.2021 (§ 26a BPersVG). Zusätzlich ermöglicht § 19a BPersVWO erstmals Wahlen als ausschließliche Briefwahl unter Verzicht auf Wahllokale für die persönliche Stimmabgabe.
Was gilt, wenn zunächst eine Präsenzwahl vorgesehen war? Kann der Wahlvorstand auch nachträglich noch die Briefwahl anordnen?
Dr. Andreas Gronimus: Dies ist nach § 19a Abs. 2 BPersVWO ausdrücklich zugelassen worden. Allerdings muss er dann das Wahlausschreiben entsprechend abändern, weil diese Regelung im Wahlausschreiben oder als förmliche Ergänzung dazu bekanntgemacht werden muss.
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Darf auch der Wahlvorstand seine Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenz durchführen?
Dr. Andreas Gronimus: Diese Frage ist nicht ausdrücklich geregelt worden. Allerdings war der Wahlvorstand in der Gestaltung seiner Arbeit immer schon etwas freier als der Personalrat, weil für ihn die strikten Regeln des BPersVG nicht zwingend gelten. Wenn man dies verneint, kann der Wahlvorstand wie bisher seine Vorhaben auch im Umlaufverfahren oder telefonisch definieren, muss Beschlüsse aber in der nächsten Präsenzsitzung förmlich bestätigen.
Was geschieht, wenn die regelmäßige Amtszeit des Personalrates abgelaufen ist und noch kein neuer Personalrat gewählt oder konstituiert wurde?
Ihr Ausblick: Die Zulassung von digitalen Wegen zur Durchführung von Personalratssitzungen hat der Gesetzgeber begrenzt auf die Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2021. Halten Sie diese Begrenzung – gerade im Hinblick auf die Zukunft und unabhängig von der Corona-Pandemie – für zeitgemäß oder werden sich diese digitalen Möglichkeiten nach Ihrer Einschätzung ganz oder teilweise dauerhaft etablieren?
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