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Dr. Winfried Rasbach: Rechtsanwender und Berater bewegen sich in einem äußerst volatilen Marktumfeld mit veränderlichen Rahmenbedingungen (Foto: privat)
Energiewirtschaftsrecht

Dr. Winfried Rasbach: „Alles auf die Karte Strom zu setzen, ist meines Erachtens zu riskant“

ESV-Redaktion Recht
04.04.2023
Das Recht der Energiewirtschaft hat sich innerhalb von etwa 20 Jahren zu einem äußerst komplexen und dynamischen Rechtsgebiet entwickelt. Zu nennen sind hier vor allem Schlagworte wie die „EU-Clean-Energy-Packages“, die „EnWG-Novelle 2021“ oder das sog. „Osterpaket“. Ein Anlass für die ESV-Redaktion den Energierechtsexperten RA Dr. Winfried Rasbach zu den Neuentwicklungen zu befragen.
Herr Dr. Rasbach, können Sie die Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts kurz skizzieren?

Dr. Winfried Rasbach: Das Energiewirtschaftsgesetz als „Grundordnung für die Energiewirtschaft“ gibt es bereits seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Nach Jahrzehnten, in denen es nahezu unverändert geblieben ist, ist es – wie der gesamte Wirtschaftszweig auch – seit gut 20 Jahren einer rasanten und beständigen Änderungen unterworfen. In Umsetzung der europäischen Binnenmarktrichtlinien lag der Schwerpunkt dabei zunächst in der Verwirklichung des Konzepts der Liberalisierung der Energiewirtschaft.

Ausgangspunkt war die Totalrevision des Jahres 2005 mit der gesetzlichen Verankerung einer Regulierung u.a. von Netzzugang und Netzentgelten, der Einrichtung von Regulierungsbehörden und dem Erlass einer ganzen Reihe von Verordnungen, die auch heute noch den wesentlichen Ordnungsrahmen bilden.

Seit 2011 und in Folge der Ereignisse von Fukushima steht die Umsetzung der Energiewende im besonderen Fokus des Gesetzgebers. Zuletzt haben das europäische Clean Energy Package sowie der Europäische Green Deal weitere Impulse für eine Fortentwicklung des Rechtsrahmens gegeben. Die EU strebt eine Wachstumsstrategie hin zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Freisetzung von Treibhausgasemissionen an. Insgesamt ist in den letzten Jahren das gesamte energiewirtschaftliche Regulierungsregime in hoher Frequenz ausgebaut und verdichtet worden. Das betrifft nicht nur das Energiewirtschaftsgesetz selbst, sondern auch darauf basierende Verordnungen sowie Nebengesetze wie etwa das EEG, das KWKG, das Messstellenbetriebsgesetz oder das Energiefinanzierungsgesetz.


Hören Sie hier den Interview-Podcast mit RA Dr. Winfried Rasbach:

Neue Entwicklungen im Energiewirtschaftsrecht 




Was hat die Regelungsdichte vor allem in den letzten Jahren besonders erhöht?

Dr. Winfried Rasbach: Zum einen die Maßnahmen der letzten Bundesregierung zur Umsetzung des europäischen Clean Energy Packages in deutsches Recht und die Aufnahme von Wasserstoff als dritten Energieträger neben Strom und Gas in das EnWG. Die aktuelle Koalition hat weitere Novellierungen angestoßen im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms und des sog. „Osterpakets“. Zum anderen hat der Gesetzgeber eine ganze Vielzahl an kurzfristigen Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie einzudämmen sowie die durch den Krieg in der Ukraine ausgelöste Energiekrise 2022 zu bewältigen. 

Welche Rolle spielt der Krieg in der Ukraine dabei?

Dr. Winfried Rasbach: Die Maßnahmen, die der Gesetz- und Verordnungsgeber als Reaktion auf die durch den russischen Angriffskrieg ausgelöste Energiekrise im Jahre 2022 erlassen hat, dienten vornehmlich dem Ziel der Befüllung der Gasspeicher, der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromversorgung und der Energieeinsparung. Darüber hinaus ging es um die Stabilisierung der Gasimportunternehmen, um eine weitere Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Übertragungsnetze sowie eine Entlastung der Energieverbraucher. Dies hat kurzfristig zu einem weiteren Aufwuchs an Regelungen im Energiebereich geführt. Weite Teile davon, wie etwa die Preisbremsen oder die Überschusserlösabschöpfung, sind jedoch nur übergangsweise implementiert und werden nicht dauerhaft im Rechtsrahmen verbleiben.

Zur Person
  • Dr. Rasbach ist Prokurist, Syndikusrechtsanwalt und Kompetenzcenterleiter Recht der Thüga Aktiengesellschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Bereiche Energiewirtschaftsrecht, Regulierung und Unbundling.
  • Zudem ist er Mitglied in mehreren Aufsichtsräten.

Sie sind ja Mitherausgeber des im Jahr 2018 in Erstauflage erschienenen Berliner Kommentars „EnWG“. Nun erscheint das Werk in der zweiten Auflage. Was zeichnet die Neuauflage aus?

Dr. Winfried Rasbach: Zuallererst setzen wir auf einem Textstand zum 1.1.2023 auf. Dies ist angesichts der Geschwindigkeit und Fülle der letzten Änderungen bereits ein Wert an sich und war – nebenbei bemerkt – auch eine entsprechend große Herausforderung für die über 80 Autorinnen und Autoren des Werkes. Hier sind bis zum letzten Tag Texte und Kommentierungen angepasst worden, wo sich die Rechtslage plötzlich und zum Teil „über Nacht“ wieder verändert hatte.

Anliegen des Kommentars ist und bleibt im Übrigen, eine übersichtliche und praxisorientierte Gesamtkommentierung der Regelungen des Energiewirtschaftsrechts anzubieten. Die Darstellung beschränkt sich nicht auf eine Einzelkommentierung aller Vorschriften des EnWG, sondern wird erweitert und ergänzt um Kommentierungen der wesentlichen auf Basis des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen. Insbesondere hierdurch hebt sich das Werk von der bislang vorhandenen Kommentarliteratur zum EnWG ab und ergänzt diese. Im Vergleich zur Erstauflage ist die Kommentierung besonders der Verordnungen, die für die Praxis große Relevanz haben, erweitert worden. Das Werk ist so auf über 3.000 Seiten angewachsen. 

Welche Zielgruppe sprechen Sie mit der Neuauflage an?

Dr. Winfried Rasbach: Das Werk richtet sich an alle Anwender des EnWG und seiner Verordnungen und dies sind letztlich alle Marktakteure, Unternehmen aus dem Infrastrukturbereich, Energieanbieter, Verbraucher, Berater, Interessensgruppen, Rechtsanwälte und Richter. Anliegen ist es aber im Besonderen, die Kenntnisse der Praxis in eine taugliche Gesetzesauslegung mit einfließen zu lassen.

Hinzugekommen sind unter anderem die „EU-Clean-Energy-Packages“. Können Sie diese kurz erläutern?

Dr. Winfried Rasbach: Das unter dem Titel „Saubere Energie für alle Europäer“ im Jahr 2019 verabschiedete Gesetzespaket besteht aus einer ganzen Vielzahl von europäischen Legislativvorschlägen und Berichten. Es dient der Umsetzung der europäischen Energieunion und soll den europäischen Strombinnenmarkt und die erneuerbaren Energieträger fit für die Zukunft machen sowie die Erreichung der europäischen Klima- und Energieziele für 2030 sicherstellen.

Kernelemente sind die Neufassungen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung. Hier geht es etwa um die Stärkung der Verbraucherrechte. Verbraucher sollen zukünftig von ihrem Energielieferanten einen an die Zeitintervalle des Großhandelsmarkts angepassten variablen Energietarif verlangen können. Verbraucher sollen das Recht erhalten, eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und in allen Marktsegmenten zu verkaufen.

Das Gesetzespaket zielt aber auch auf eine bessere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und vor allem auf die Einhaltung der Klimaziele. Angefasst worden sind deshalb auch die Risikovorsorgeverordnung, die ACER-Verordnung, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Energieeffizienzrichtlinie und die Governance der Energieunion.

Alle diese Änderungen sind durch das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ vom Juli 2021 in das EnWG umgesetzt worden und in der Neuauflage des Kommentars berücksichtigt.

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Und welche Auswirkungen hat das sogenannte „Osterpaket“?

Dr. Winfried Rasbach: Mit dem Osterpaket ist das Energierecht umfassend novelliert worden. Neben dem EnWG sind auch das EEG und das WindSeeG umfangreich verändert worden. Ein neues Energiefinanzierungsgesetz ist verabschiedet worden. Hierin werden nun die gesamten Umlagen zusammengefasst, wobei die EEG-Umlage faktisch abgeschafft worden ist. Insgesamt handelt es sich um die größte energiepolitische Novelle der vergangenen Jahre. Ziel ist der weitere und beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien, etwa durch Förderung von Projektentwicklungen, durch eine Erhöhung des Flächenpotentials für Windenergieanlagen an Land oder auch durch eine Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Quartiers- und Vor-Ort-Liefermodelle sollen durch die Vereinheitlichung der Umlagensystematik vereinfacht werden und der Markt für PPAs gestärkt werden.

Sehen Sie im Vergleich zu 2018 ein dogmatisch besser aufgebautes und im EnWG zusammengefasstes Normensystem oder wo liegen aus Ihrer Sicht auch heute noch die Schwächen?

Dr. Winfried Rasbach:
Die jüngsten Änderungen im Ordnungsrahmen haben hier leider keine Verbesserung gebracht: Vermutlich wäre dies angesichts der dramatischen Entwicklungen und des Zeitdrucks bei der Gesetzgebung auch zu viel der Erwartung an den Gesetzgeber. Für eine bessere Rechtsanwendung wäre es aber für die Zukunft sicher wünschenswert, wenn Gesetze ganz generell vor ihrem Inkrafttreten auch noch einmal verstärkt auf juristische Konsistenz überprüft werden könnten.Welche Rolle spielen auch heute noch die zugehörigen Rechtsverordnungen und Einzelregelungen im Vergleich zu 2018?

Dr. Winfried Rasbach: Die praktische Bedeutung der Rechtsverordnungen wie auch ihre reine Anzahl hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Hinzugekommen ist beispielsweise die Wasserstoffnetzentgeltverordnung. Wir haben dem in unserem Kommentar Rechnung getragen, in dem die Kommentierungen der Verordnungen in der zweiten Auflage von einer Überblickskommentierung auf Voll-Kommentierungen ausgebaut worden sind.

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Welche Energieformen werden sich in der Zukunft durchsetzen und wie kann man sie wirtschaftlich gestalten?   

Dr. Winfried Rasbach: Jegliche Energieformen, die zum Ziel der Klimaneutralität beitragen, werden eine Zukunft haben. Sie sollten es jedenfalls, ich plädiere hier für Technologieoffenheit. Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, in Deutschland vor allem durch den Einsatz von PV, Onshore- und Offshore-Windenergie. Biomethan ist ein interessantes Thema, da es grundsätzlich auch in Zeiten der „dunklen Flaute“ zur Verfügung steht. Mittelfristig sind für eine Übergangszeit noch Gaskraftwerke geplant. Bei neuen Heizkraftwerken sehen wir schon, dass diese H2-ready gebaut werden, also langfristig mit grünem Wasserstoff betrieben werden sollen. Bei der Wärmeversorgung geht es zum einen um den Ausbau sog. grüner Fernwärme, d.h. um die Nutzung von Umweltwärme über Wärmepumpen (Luft, Wasser, Abwasser, oberflächennahe Erdwärme), den Einsatz von Biomasse, Tiefengeothermie und Solarthermie, aber auch um die Nutzung von industrieller Abwärme. Neben dezentralen Lösungen sollten aber auch grüne Gase und Wasserstoff wesentlicher Teil der Lösung zur Erreichung der Klimaziele sein; die bestehende Infrastruktur ist auch für den Transport von Wasserstoff nutzbar, das hat der DVGW zuletzt in einer breit angelegten Studie aufgezeigt. Und: Alles auf die Karte Strom zu setzen, ist meines Erachtens zu riskant.
 
Alle diese Energieformen, die eine klimaneutrale Energie- und Wärmeversorgung sichern, dauerhaft wirtschaftlich und auch noch bezahlbar auszugestalten, ist die große Herausforderung der nächsten Jahre. Hier geht es um kluge Anreize, Anschubförderungen, Ausbau erforderlicher Infrastruktur, ausreichend Raum für technologieoffenen Wettbewerb – und damit wieder um die richtige Ausgestaltung des Ordnungsrahmens. Die Weichen hierfür werden derzeit gestellt und deswegen sind die Diskussion und Debatten darum auch so hitzig – und dies angesichts der Größe der Fragestellungen auch zu Recht.

Ihr Ausblick: Ist ein Ende dieser dynamischen Entwicklungen absehbar oder worauf müssen sich Rechtsanwender und Berater einstellen?
 

Dr. Winfried Rasbach: Ein Ende dieser dynamischen Entwicklungen ist nicht absehbar. Die nächste größere Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes steht schon unmittelbar vor: Der EuGH hat im Spätsommer 2021 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Binnenmarktrichtlinien nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Insbesondere sei die erforderliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden dadurch eingeschränkt, dass weite Teile der Regulierungsvorgaben durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung geregelt sind. Dies umfasse zum Teil auch Entscheidungen, die nach dem europäischen Konzept ausschließlich den Regulierungsbehörden vorbehalten sein sollen. Es ist daher kurzfristig eine umfassende Reform des EnWG und des deutschen Umsetzungskonzepts der sog. normierenden Regulierung einschließlich der Umsetzungsverordnungen erforderlich. Dies betrifft auch zentrale Verordnungen wie etwa die Anreizregulierungsverordnung und die Netzzugangs- und -entgeltverordnungen.

Im Übrigen reicht ein Blick in den Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung, um abzusehen, dass die Veränderungsgeschwindigkeit im Energiesektor weiter hoch bleiben wird. In diesen Tagen wird heftig diskutiert und gestritten, wie ein Umbau der Heizungsstruktur in Deutschland gelingen kann. Die Bundesregierung hat eine neue PV-Strategie vorgelegt. Geplant ist eine Erweiterung der PV-Flächenkulisse im Außenbereich und gedacht wird an neue Duldungspflichten für Anschlussleitungen von PV-Freiflächenanlagen. Dem Mieterstrommodell soll neues Leben eingehaucht werden. Auch ein neues Bundesgesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll auf den Weg gebracht werden. Der Ausbau der Stromnetze muss ermöglicht werden. Das alles spielt sich gesetzestechnisch nicht nur im Energiewirtschaftsgesetz, sondern etwa auch im Baurecht oä. ab, betrifft aber am Ende immer auch die Kernfragen des Energierechts. Überhaupt: Geht man davon aus, dass nach der Transformation der Energiezeugung der Fokus der nächsten Jahre auf der Transformation der Wärmeversorgung liegt, sind damit auch wieder viele Kernfragen des Energierechts betroffen: Wie kann der Ordnungsrahmen für die Strom-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmenetze transformationsfreundlich und sozial ausgewogen gestaltet werden? Gerade bei der verstärkten Umstellung auf Fernwärmenetze: Welche Anschlusspflichten bestehen im Übrigen fort? Was heißt das für bestehende und zukünftige Konzessionsverträge? Wie kann die Umstellung von Erdgas auch auf grüne Gase bzw. Wasserstoff gelingen und regulatorisch angemessen begleitet werden? 

Diese Fragen zeigen eines: Das Energiewirtschaftsrecht wird ganz sicher auf absehbare Zeit eine äußerst dynamische Materie mit großem Änderungsdruck bleiben. Rechtsanwender und Berater bewegen sich in einem äußerst volatilen Marktumfeld mit veränderlichen Rahmenbedingungen. Rechtssicherheit ist in diesem Umfeld ein hohes Gut. Hierzu möchte der Kommentar einen Beitrag leisten. 


EnWG


Herausgeber: Dr. Maximilian Emanuel Elspas, Dr. Nils Graßmann, Dr. Winfried Rasbach


Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat sich innerhalb von zwei Jahrzehnten von einem ursprünglich sehr überschaubaren und daher wenig kommentierungsbedürftigen Ordnungsrahmen hin zum Grundpfeiler einer der komplexesten und dynamischsten Rechtsmaterien fortentwickelt.

EnWG und Verordnungen in einem Werk: Der Berliner Kommentar EnWG bietet Ihnen eine übersichtliche und praxisorientierte Gesamtkommentierung der Regelungen des Energiewirtschaftsrechts. Besonders hervorzuheben sind die neben der Einzelkommentierung aller EnWG-Vorschriften integrierten Kommentierungen der auf Basis des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen.

Umfassend erweitert und aktualisiert: Eingang in die Neuauflage fanden u.a. die Umsetzung des EU-Clean-Energy-Packages, die Auswirkungen der EnWG-Novelle 2021, das sog. „Osterpaket“, mit dem die derzeitige Bundesregierung eine der größten energiepolitischen Novellen der letzten Jahrzehnte einleiten möchte, sowie die umfangreichen Maßnahmen des Jahres 2022 zur Bewältigung der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise.

Die integrierten Kommentierungen: AbLaV - ARegV - GasGVV - GasHDrLtgV - GasNEV - GasNZV - KAV - KraftNAV - LSV - MaStRV - NAV - NDAV - NetzResV - StromGVV - StromNEV - StromNZV - SysStabV - ÜNSchutzV - WasserstoffNEV

Vorschriftendatenbank inklusive: Für zukünftige Änderungen bieten wir Erwerbern dieses Kommentars einen passwortgeschützten Zugang zu einer laufend aktualisierten Online-Datenbank mit wichtigen energierechtlichen Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder. Zu Vergleichszwecken bleiben auch frühere Versionen recherchierbar und können mit aktuellen Vorschriften verglichen werden.


(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht