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Die Empfehlung der EBA zu Kryptowerten beinhaltet fünf Leitprinzipien Unternehmen, die sogenannte ARTs oder EMTs öffentlich anbieten (Foto: Bildwerk / stock.adobe.com)
VO über Märkte für Kryptowerte

EBA: Frühzeitige Vorbereitung auf MiCA ratsam

ESV-Redaktion Recht
13.07.2023
Am 29.06.2023 ist die Verordnung (VO) über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) in Kraft getreten. In Titel III und IV dieses Regelwerks sind die Anforderungen an Unternehmen enthalten, die vermögenswertreferenzierte Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) öffentlich anbieten oder sich zum Handel zulassen wollen. Die benannten Titel sind ab dem 30.06.2024 anzuwenden. Wie die BaFin mitteilt, empfiehlt die EBA den betroffenen Unternehmen, sich rechtzeitig auf MiCA vorzubereiten.
Die Empfehlung der EBA beinhaltet fünf Leitprinzipien, die bis zur Anwendung der Titel III und IV der MiCA-VO beachtet werden sollen. Die Prinzipien umfassen oder betreffen:
  • die Offenlegung und faire Behandlung von potenziellen Erwerbern und Inhabern von ARTs und EMTs,
  • die jeweiligen Geschäftsmodelle,
  • eine solide Governance, einschließlich eines wirksamen Risikomanagements,
  • Rücklagen, Rückgewinnung und Rücknahmevereinbarungen
  • sowie die Kommunikation mit der jeweils zuständigen Behörde.
Diese Prinzipien sind allerdings rechtlich nicht bindend und können unbeschadet von nationalen Regelungen befolgt werden, so die EBA.

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Kontaktwege zur Aufsicht

Musterformular für Kontakt mit Aufsicht

Unternehmen, die sogenannte ARTs oder EMTs öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen wollen, sollen rechtzeitig Kontakt zu ihrer zuständigen nationale Aufsichtsbehörde aufnehmen und der Aufsicht schon in diesem Stadium wesentliche Informationen über die entsprechenden Token übermitteln. Hierfür sollen sie das Musterformular nutzen, das in den leitenden Prinzipien enthalten ist.I nformationen, die bei der BaFin von den Unternehmen mit dem Musterformular eingehen, leitet die Behörde auch an die zuständigen Ansprechpersonen in der Deutschen Bundesbank weiter. Eine anonymisierte Version geht an die EBA.

Kontaktwege für Unternehmen in Deutschland

  • Bei bereits bestehender Aufsicht: Unternehmen, die schon unter der Aufsicht der BaFin stehen, sollen hierzu ihre bekannten Kontaktinformationen nutzen. Dies sind in der Regel die zuständigen Ansprechpersonen aus den Fachaufsichtsreferaten.
  • Noch nicht beaufsichtige Unternehmen: Unternehmen, die noch nicht unter der Aufsicht der BaFin stehen, sollen sich – unter Nutzung einer gesicherten E-Mail-Kommunikation – an die E-Mail-Adresse art-emt@bafin.de wenden.
  • Einzelfälle: Für Nachfragen zu konkreten Einzelfällen gibt es ein weiteres Kontaktformular der BaFin.
  • Fragen zur Erlaubnispflicht: Für Fragen zur Erlaubnispflicht ist die Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF@bafin.de) zuständig. Fragen, die das Zulassungsverfahren und die Aufsicht betreffen, beantwortet die Aufsicht über Zahlungsinstitute und Kryptoverwahrgeschäfte (Gruppe ZK: ZK@bafin.de).
Konsultationsdokumente zu technischen Standards

Zu technischen Standards und Leitlinien im Zusammenhang mit MiCAR haben die EBA und die ESMA zusätzlich Konsultationsdokumente veröffentlicht.

FAQs der BaFin zu MiCAR

Weitere Hilfestellung bieten die FAQs, die die BaFin am 03.07.2023 auf ihren Web-Seiten veröffentlicht hat. Diese enthalten insgesamt 17 Fragen und Antworten zu folgenden Themen:


1.       Wie werden Kryptowerte nach MiCAR definiert?

2.       Welche Kryptowerte fallen nicht in den Anwendungsbereich von MiCAR?

3.       Welche Kryptowerte werden von MiCAR erfasst?

4.       Wie werden Asset-Referenced-Token (ART) definiert?

5.       Wie werden E-Money-Token (EMT) definiert?

6.       Ist die Emission von ART nach MiCAR erlaubnispflichtig?

7.       Gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht bei der Emission von ART nach MiCAR?

8.       Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von ART nach MiCAR zu erfüllen?

9.       Sieht MiCAR für gewisse ART spezifische zusätzliche Regelungen vor?

10.    Wie wird die Emission von EMT nach MiCAR geregelt?

11.    Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von EMT nach MiCAR zu erfüllen?

12.    Sieht MiCAR für gewisse EMT spezifische zusätzliche Regelungen vor?

13.    Wie wird die Emission von sonstigen Kryptowerten, die weder ART noch EMT sind, nach MiCAR reguliert?

14.    Wie werden Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR definiert?

15.    Ist das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen erlaubnispflichtig?

16.    Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach MiCAR für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen?

17.    Wer beaufsichtigt ART/EMT-Emittenten und Kryptowerte-Dienstleister?

Zu den FAQs (Abgerufen am 13.07.2023)

Quellen: PM der BaFin vom 12.07.2023 sowie vom 03.07.2023

 

Vermögensanlagenrecht zum Schwärmen

VermAnlG

Herausgegeben von: Dr. Lea Maria Siering, Dr., LL.M. Eur. Anna Lucia Izzo-Wagner und bearbeitet von: LL.M. Marc von Ammon, LL.M. Nico Dorenkamp

Um Informationsgrundlagen der Anleger zu verbessern und die Aufsicht und ihre Befugnisse zu stärken, ist das Vermögensanlagenrecht zuletzt mit umfassenden Neuregelungen in Bewegung geblieben. Für Schwarmfinanzierungsdienstleister und neue grenzüberschreitende Finanzierungsperspektiven vereinheitlicht zudem die ECSPR künftig das Aufsichtsrecht.

ECSPR – erstmals kommentiert: Welche Chancen und Auswirkungen für Geschäftsmodelle, Portfolios und Aufsichtspraxis sich dabei konkret ergeben, beleuchtet die umfassend aktualisierte 2. Auflage dieses Kommentars. Ein ausgewogenes Autorenteam aus Aufsicht, Anwaltschaft und Unternehmen stellt Ihnen alles Wichtige zusammen:

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  • Ausblick auf weitere Regulierungsvorhaben: etwa zur Schwarmfinanzierung im Kontext des Geldwäschegesetzes

Viele Muster und Formulierungsbeispiele, insb. für die Erstellung bzw. Prüfung eines Verkaufsprospekts und dazugehöriger Dokumente (z.B. VIB, KIIS oder die Vorgaben zur Anleger-Kenntnisprüfung), unterstützen Sie bei der sicheren Rechtsanwendung.

Hören Sie hier den begleitenden Interview-Podcast mit RA'in  Dr. Lea Maria Siering und RA'in Dr. Anna Izzo-Wagner:

 

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht