Einblicke in die Rechtsverhältnisse des Alten Reichs
Langjährige Gerichtsprozesse
Die neu erschlossenen Akten zeigen, dass es nicht nur am Reichskammergericht, sondern auch an dem für eine zügige Bearbeitung seiner Verfahren bekannten Reichshofrat langjährige und zum Teil Generationen überdauernde Prozesse gegeben hat. (…)Es zeigt sich erneut, dass sich der Wirkungskreis des Reichshofrats anders als derjenige des Reichskammergerichts keineswegs auf die Rechtsprechung beschränkte. Denn der Reichshofrat übte zugleich eine rege Verwaltungstätigkeit aus, beriet den Herrscher in allen Regierungsfragen und entschied über kaiserliche Reservat- und Gnadensachen. In diesen Bereich gehört auch eine Vielzahl von Fällen, in denen sich der Reichshofrat mit einem votum ad imperatorem an den Geheimen Rat wandte, um von diesem für seine Entscheidungsvorschläge die kaiserliche Zustimmung einzuholen.
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Solche Voten wurden mitunter sogar in ein und demselben Verfahren mehrfach erstattet. Vorwürfe der Reichsstände, die vota ad imperatorem seien Instrumente für Eingriffe des Kaisers in die Unabhängigkeit des Reichshofrats, also eine Art Kabinettsjustiz, die es am Reichskammergericht nicht gäbe, waren nicht gerechtfertigt. Denn der Reichshofrat war nun einmal anders als das Reichskammergericht keine reine Gerichtsinstanz, sondern oberste Justiz- und Regierungsbehörde, deren Hauptaufgabe die Wahrung des Reichsfriedens war. Dieses Ziel konnte bevorzugt in einem auf gegenseitige Information und Koordination gerichteten Zusammenwirken zwischen dem Geheimen Rat (Kaiser) und dem Reichshofrat erreicht werden.
Übergeordnetes Gericht
Wie schon die vorangegangenen Erschließungsbände enthält auch dieser Band zahlreiche Fälle, aus denen hervorgeht, dass sich der Reichshofrat als ein dem Reichskammergericht übergeordnetes Gericht verstand. Dementsprechend hat er das Reichskammergericht auf Antrag der Parteien wiederholt mit Promotorialschreiben, aber auch mit Anweisungen ermahnt, Prozesse nicht zu verzögern, ein Urteil zur Vollstreckung zu bringen, die Gewährung eines Schuldmoratoriums zu überbedenken oder mit Schuldnern, die infolge kriegsbedingter wirtschaftlicher Not zahlungsunfähig geworden waren, schonend im Sinne des Westfälischen Friedensvertrags umzugehen.Letztlich waren das alles nur Empfehlungen und keine Maßnahmen, mit denen der Reichshofrat unmittelbar in die Rechtsprechung des Reichskammergerichts eingegriffen hätte. Eine Ausnahme sind Verfahren, die der dem Kaiser unmittelbar unterstehende Reichsfiskal vor dem Reichskammergericht von Amts wegen begonnen hatte oder die er auf Befehl des Reichshofrats dort in Gang bringen sollte. Meist geht es um Klagen gegen die Reichsstände wegen ausstehender Abgaben oder Reichssteuern. In fiskalischen Angelegenheiten hat der Reichshofrat gelegentlich auch auf Bitten der Schuldner dem Reichsfiskal befohlen, das vom Reichskammergericht wegen Zahlungsverzugs verhängte Strafgeld zu erlassen oder herabzusetzen.
Davon abgesehen bestätigt sich die schon früher gewonnene Einsicht, dass sich viele Parteien in wichtigen Angelegenheiten an beide Höchstgerichte gewandt haben. (…)
Verschiedenste Rechtsstreitigkeiten
Wie schon in den beiden vorangegangenen Bänden der Antiqua sind auch in diesem Band außer den schon genannten Verfahren wiederum eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten der verschiedensten Art verzeichnet, die erhellende Einblicke in die Rechtsverhältnisse des Alten Reichs geben.Zahlreiche Prozesse betreffen strafrechtliche Fragestellungen wie einen Auftragsmord, einen in Notwehr begangenen Totschlag oder Verfahren wegen Mordes. In allen diesen Fällen ist der Reichshofrat nicht selbst als Strafgericht tätig geworden. Das hätte dem allgemein anerkannten Verbot widersprochen, Strafprozesse der unteren Instanzen mit Rechtsmitteln zur Entscheidung an die beiden höchsten Reichsgerichte zu bringen.
Nach wie vor hatte der Reichshofrat über eine Vielzahl von religionspolitischen Angelegenheiten zu entscheiden. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind wiederum mehrere Untertanenprozesse, in denen es hauptsächlich um Klagen wegen zu hoher Dienste und Abgaben, aber auch um ungehorsames Verhalten der Untertanen gegen ihre Obrigkeit geht. Von verfassungsrechtlichem Interesse sind zudem einige Verfahren wegen kommunaler Konflikte und wegen Lehensangelegenheiten.
Wirtschaftliche Fragen und das Druckereiwesen
Erwartungsgemäß spielen in den Erschließungsakten Auseinandersetzungen über wirtschaftliche Fragen eine beachtliche Rolle. Dazu gehören zunächst eine Fülle von Klagen auf Erfüllung von Forderungen aus Schuldverschreibungen sowie mehrere Verfahren in Kaufmanns- und Handelsangelegenheiten.Erstaunlich zahlreiche Akten betreffen das Druckereiwesen. Gegenstand dieser Verfahren sind Gesuche um Druckprivilegien und Klagen wegen deren Verletzung. Bemerkenswert ist schließlich, dass sich in den Akten immer wieder auch Vorgänge zu den inneren Angelegenheiten des Reichshofrats finden. Das gilt beispielsweise für eine Auseinandersetzung über die Frage, wer die Gerichtsbarkeit über die Reichshofratsagenten ausübt, mit wem eine frei gewordene Stelle am Reichshofrat zu besetzen ist, ob die Reichshofräte von Portokosten befreit sind und ob ein Notar am Reichshofrat zugelassen werden soll.
(Auszüge aus dem Vorwort von Prof. Dr. Wolfgang Sellert zum Band.)
Der Band |
Im September erscheint Serie II: Antiqua Band 3: Karton 135-277 f., den Sie hier bestellen können. Der Herausgeber Prof. Dr. Wolfgang Sellert ist emeritierter Professor für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches- und Zivilprozessrecht an der Universität Göttingen sowie Mitglied der Göttinger Akademie der Wissenschaften. Sein wissenschaftliches Hauptinteresse gilt der Höchstgerichtsbarkeit des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation. Seit 2007 betreut er das Langzeitprojekt der Göttinger Akademie der Wissenschaften „Die Erschließung der Akten des Kaiserlichen Reichshofrats“. |
Programmbereich: Rechtsgeschichte