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Rechtanwalt Dr. Sebastian Rohrer: Mitherausgeber des Kommentars zum Messstellenbetriebsgesetz, erschienen im Erich Schmidt Verlag (Foto: privat)
Nachgefragt bei Dr. Sebastian Rohrer, Till Stefan Karsten und Andreas Ewald Leonhardt

Energieverbrauch als Spiegel des Lebens

ESV-Redaktion Recht
24.07.2019
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sind alte Stromzähler durch intelligente Messsysteme zu ersetzen. Über den Hintergrund hat sich die ESV-Redaktion mit RA Dr. Sebastian Rohrer, RA Till Stefan Karsten und Andreas Ewald Leonhardt in einem zweiteiligen Interview unterhalten.
Herr Dr. Rohrer, Herr Karsten, Herr Leonhardt, was sind die Ziele des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und was regelt dieses Gesetz?

Sebastian Rohrer, Till Stefan Karsten und Andreas Ewald Leonhardt: Das Gesetz regelt den Markt für Messstellen in Deutschland vollständig neu. Das MsbG gibt die rechtlichen Grundlagen für den Roll-out der intelligenten Messsysteme (iMS), also landläufig „Smart Meter“ vor.
Kurz: Es soll die Energiewirtschaft in das digitale Zeitalter befördern.

Was ist überhaupt ein intelligentes Messsystem (iMS)?


Rohrer/Karsten/Leonhardt: Ein iMS ist die Kombination eines digitalen Stromzählers mit einer Kommunikationseinheit. Der Unterschied zu einem analogen Ferraris-Zähler liegt auf der Hand: Es muss niemand mehr kommen, um diesen abzulesen. Zudem ist es möglich, den genauen Verbrauch kontinuierlich zu der jeweils relevanten Zeit zu ermitteln. Also nicht mehr nur den aufsummierten jährlichen Verbrauch in kWh, sondern eben auch den genauen Verbrauch zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Tag.

Zu den Personen -  Die Interviewpartner geben den Kommentar zum MsbG heraus, erschienen im Erich Schmidt Verlag
  • RA Dr. jur. Sebastian Rohrer: Partner bei BEITEN BURHARDT Rechtanwaltsgesellschaft mbH. Er berät internationale Mandanten aus der Energiewirtschaft in allen Belangen des Energie-und Gesellschaftsrechts.
  • RA Till Stefan Karsten, LL.M.: Rechtsanwalt im Bereich Datenschutz bei der infoscore Consumer Data GmbH. Zuvor war er Rechtsanwalt bei der ENTEGA AG und verantwortlich für die Umsetzung  des MsBG.
  • Andreas Ewald Leonhardt, LL.M.: Datenschutzbeauftragter der Porsche Lizenz- und Handelsgesellschaft mbH& Co. KG. Er ist spezialisiert auf Datenschutzfragen des nicht-öffentlichen Bereichs.


Energieverbrauch als Spiegel des Lebens

Vielfach ist die Rede davon, dass der Energieverbrauch zum „Spiegel des Lebens“ werden kann. Können Sie dies näher erläutern?

Rohrer/Karsten/Leonhardt: Das Stromlastprofil deckt sich sehr genau mit unseren Lebensgewohnheiten. Nachts, wenn wir schlafen, ist der Verbrauch selbstverständlich niedrig. Morgens, wenn wir aufstehen und die Kaffeemaschine anschalten, geht er in die Höhe. Aus den Veränderungen kann geschlossen werden, ob jemand in der Wohnung ist, ob bspw. gerade Ferngesehen, wann Wäsche gemacht oder gekocht wird etc.


Gläserner Kunde?

Werden bei allen Haushalten mit intelligenten Messsystemen laufend Daten übermittelt? Führt das zum „gläsernen Kunden“, dessen Nutzungsgewohnheiten immer mehr durchleuchtet werden?


MsbG trifft Vorkehrungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit

Rohrer/Karsten/Leonhardt: Im Gesetz sind die Empfänger der Daten deutlich beschrieben; der Verbraucher weiß damit, welche Unternehmen mit seinen Daten arbeiten. Zudem hat nicht jeder Haushalt einen Smart Meter mit einer Kommunikationseinheit: Es gibt auch sog. moderne Messeinrichtungen, die keine Daten senden können. Außerdem trifft das MsbG Vorkehrungen, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

Was sind das für Vorkehrungen?

Rohrer/Karsten/Leonhardt: Das MsbG enthält eine ganze Reihe von speziellen datenschutzrechtlichen Vorschriften, um ein sehr hohes Niveau im Datenschutz und bei der Datensicherheit sicherzustellen. Die Vorschriften begrenzen bspw. die Weitergabe von Daten auf ausdrücklich benannte Stellen und setzen hohe Standards bspw. bei der Verschlüsselung der Datenkommunikation. Darüber hinaus dürfen Daten von anderen als im Gesetz genannten Stellen nur mit der bewussten und freiwilligen Einwilligung des Anschlussnutzers verarbeitet werden, die dieser zudem jederzeit widerrufen kann. Verbraucher sollten deshalb immer genau prüfen, wem sie einen solchen detaillierten Einblick in ihren „Spiegel des Lebens“ verschaffen.


Es werde Licht! 

MsbG

Die praktische Umsetzung dieses neuen Gesetzes an der sensiblen Schnittstelle zwischen Energie- und Datenschutzrecht wirft viele Fragen auf, die von den Adressaten nicht immer einfach zu beantworten sind. Zum Beispiel:

  • Wie werden intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen in der Praxis installiert und eingesetzt?
  • Welche Rechte und Pflichten bestehen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung?
  • Wie weit reichen die Befugnisse der Regulierungsbehörde?

Die Autoren beantworten Ihre Fragen aus allen relevanten Blickwinkeln, um in jedem Fall richtig agieren zu können.

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Ein paar Worte zu Ihrem neuen Kommentar. An wen richtet sich dieser in erster Linie?

Der Kommentar richtet sich an Praktiker. Also insbesondere an alle, die in Energieversorgungsunternehmen arbeiten oder solche beraten und dabei mit dem MsbG zu tun haben und die Fragen pragmatisch gelöst sehen wollen. Aber natürlich ist der Kommentar auch für Verbraucher interessant, die wissen wollen, welche Rechte sie in Bezug auf die neuen Zähler haben. Unser Kommentar bietet hierbei eine praxisnahe Hilfestellung.

Was ist im Vergleich zu den Marktbegleitern besonders hervorzuheben?


Rohrer/Karsten/Leonhardt: Ohne Zweifel die Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der DSGVO und dem zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz. Zu nennen ist hier auch die eingehende Beleuchtung des Verhältnisses zwischen MsbG und DSGVO und der Hinweis auf bestehende Unklarheiten.

Viele der Autoren, u.a. zwei der Herausgeber, sind außerdem datenschutzrechtliche Experten und seit Jahren in der unternehmerischen Praxis tätig. Den Fragestellungen der Unternehmen und den Bedenken der Verbraucher in Bezug auf die Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben wurde bei der Kommentierung umfassend Rechnung getragen.

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Wie haben sich die DSGVO und das neue BDSG bereits auf das MsbG ausgewirkt? Welche Änderungen sind noch zu erwarten und sind diese Änderungen in Ihrem Kommentar bereits berücksichtigt?

Rohrer/Karsten/Leonhardt: Die DSGVO hat die Rahmenbedingungen für Datenschutz in Europa neu definiert. Aufgrund dessen mussten durch das zweite Datenschutz-Anpassungsgesetz, das soeben den Bundestag passiert hat, auch einige Vorschriften im MsbG angepasst werden. Der MsbG-Kommentar im Erich Schmidt Verlag berücksichtigt diese bereits umfänglich und ist damit auf dem aktuellen Stand.

Wer trägt eigentlich die Kosten für den Einbau von „Smart Metern“?


Rohrer/Karsten/Leonhardt: Die Kosten trägt der Verbraucher bzw. der Anlagenbetreiber. Allerdings enthält das MsbG gesetzlich festgelegte, jährliche Preisobergrenzen. Aber der Einsatz von Smart Metern wird teurer für den Verbraucher als der Einsatz herkömmlicher Zähler. Allerdings hat der Anschlussnutzer ein Auswahlrecht bezüglich des Anbieters des Messstellenbetriebs. Dies bedeutet, er muss das Angebot seines grundzuständigen Messstellenbetreibers nicht akzeptieren, sondern kann auch das Gegenangebot bei einem sog. wettbewerblichen Messstellenbetreiber annehmen. Auf diese Weise soll ein Wettbewerb zwischen den Akteuren stattfinden und das ist auch zu begrüßen, da auf den Anschlussnutzer jährliche Kosten zukommen. Bei einem solchen Wechsel ist aber Vorsicht geboten, da ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber nicht an die jährlichen Preisobergrenzen gebunden ist.

Ab dem 01.01.2021 hat außerdem statt des Anschlussnutzers (z.B. Mieter) der Anschlussnehmer (z.B. Eigentümer) unter gewissen Voraussetzungen das Auswahlrecht.

Nachgefragt bei Dr. Sebastian Rohrer, Till Stefan Karsten und Andreas Ewald Leonhardt 30.07.2019

Lesen Sie in Teil 2 des Interviews:
 

  • was der flächendeckende Rollout der Smart Meter bedeutet,
  • wie der Verbrauch an das Angebot anpassen ist,
  • und die Stromproduktion wiederum mit dem Verbrauch abstimmen ist
  • und mehr über die sternenförmige Verteilung der Messwerte 



(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht