EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam
Ausnahmen nur in engen Grenzen
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Bekämpfung schwerer Straftaten: Die Speicherung der Daten eines bestimmten Personenkreises ist dem EuGH zufolge zunächst dann möglich, wenn diese bei der Bekämpfung schwerer Straftaten helfen kann. Bei der Bestimmung des Personenkreises, dessen Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten beitragen könnten, gelten aber objektive Kriterien, so der EuGH.
- Bedrohung der öffentlichen Sicherheit: Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die öffentliche Sicherheit konkret bedroht ist.
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Keine flächendeckende Speicherung: Eine ganz allgemeine und flächendeckende Datenspeicherung ist den Richtern aus Luxemburg zu Folge ausgeschlossen.
Die aktuelle deutsche Regelung - Speicherung ohne Anlass
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Verbindungsdaten - anlasslose Speicherung von 10 Wochen: Danach sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen verpflichtet werden, Internet- und Telefonverkehrsdaten jedes Bürgers zehn Wochen lang zu speichern, also etwa die Informationen, wer wann mit wem telefoniert hat.
- Standortdaten - anlasslose Speicherung von vier Wochen: Auch die Standortdaten von Handys müssen die Diensteanbieter speichern. Allerdings gilt hier eine nur Speicherdauer von vier Wochen. Dies eröffnet jedoch die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass, Bewegungsprofile zu erstellen.
Datenabruf von bestimmten weiteren Voraussetzungen abgängig
Weniger Schwierigkeiten bereitet hingegen der Datenzugriff. Den Abruf der Informationen muss in Deutschland ein Richter erlauben.
Wie es weiter geht
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Dienstenabieter müssen Gesetz noch umsetzen: Die entsprechende Änderung des TKG wurde von den zuständigen Gremien zwar bereits 2015 beschlossen und verabschiedet. Die Diensteanbieter haben diese Gesetzesvorgaben aber erst bis zum 01.07.2017 umzusetzen.
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Bundesregierung will neues Gesetz prüfen: Medienberichten zufolge hält die Bundesregierung das deutsche Gesetz nach einer ersten Einschätzung zwar weiter für verfassungs- und europarechtskonform. Allerdings wolle man das neue Gesetz auf den jüngsten Richterspruch aus Luxemburg hin nochmals überprüfen.
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02.10.2019 |
BVerwG: Warum der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht prüfen soll | |
Nach den Regelungen der Vorratsdatenspeicherung sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Verbindungs- und Standortdaten ihrer Nutzer zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr über längere Zeit speichern. Allerdings waren derartige gesetzliche Regelungen in Deutschland schon immer umstritten. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Frage dem EuGH vorgelegt. mehr … |
Quellen |
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Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht