Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Wird für behinderte Menschen aus der Sozialhilfe ein Recht auf Teilhabe? (Foto: Firma V/Fotolia.com)
Reform des Bundesteilhabegesetzes

Grundsätzliche Neuausrichtung des Behindertenrechts durch das Bundesteilhabegesetz erscheint ausgeschlossen

ESV-Redaktion Recht
23.06.2016
Ende Juni hat sich die Bundesregierung mit dem Referentenentwurf für das geplante Bundesteilhabegesetz befasst. Wo die Schwierigkeiten dieses ehrgeizigen Vorhabens liegen, verdeutlicht Dr. Egbert Schneider, Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, in seinem Editorial zur aktuellen Ausgabe unserer Fachzeitschrift WzS.

Am 26.04. 2016 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seinen Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes veröffentlicht. Obwohl der Entwurf betont, dass er nach einem breit angelegten Beteiligungsprozess mit den Betroffenen und Institutionen erstellt worden ist, sind die aus dem Kreis der Verbände der Betroffenen zu verzeichnenden Kommentare und Stellungnahmen alles andere als freundlich. Die Presse berichtet zudem über Protestaktionen von behinderten Menschen, wobei allerdings nicht immer zwischen dem Entwurf des Bundesteilhabegesetztes und der vom Bundestag bereits beschlossenen Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes unterschieden wird. Das Bundesteilhabegesetz, dessen Inkrafttreten für den 01.1.2017 geplant ist, befindet sich noch im Stadium eines Referentenentwurfs, die Kabinettsbefassung ist für den 28.06.2016 geplant.

Reform des SGB IX

Kernstück des geplanten Bundesteilhabegesetzes ist die Reform des SGB IX. Zwischen die bisherigen zwei Teile des SGB IX, die allgemeinen Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen und dem besonderen Schwerbehindertenrecht, wird als neuer Teil die Eingliederungshilfe geschoben, die das Schwerbehindertenrecht in einen dritten neuen Teil des SGB IX verdrängt. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen war bislang im SGB XII geregelt. Sie soll durch das Bundesteilhabegesetz demnach von der Sozialhilfe in das Recht der behinderten Menschen auf Teilhabe überführt werden. Daneben finden sich in dem Gesetzentwurf zahlreiche weitere Neuregelungen zu Detailfragen. So ändert sich der Behinderungsbegriff. Es soll künftig darauf ankommen, ob Menschen körperliche, seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft länger als sechs Monate hindern. Das Rehabilitationsrecht soll vereinheitlicht und die behinderten Menschen so gestellt werden, als würde ihre Rehabilitation aus „einer Hand” erfolgen. Der bisherige Vorrang der für die einzelnen Sozialleistungsträger geltenden Leistungsgesetze wird durch § 7 Abs. 2 des Entwurfs in dem Sinne eingeschränkt, dass die Verfahrensvorschriften des SGB IX bundesweit einheitlich und zwingend gelten. Bei der Eingliederungshilfe wird der bisherige einrichtungsbezogene Ansatz zugunsten einer personenzentrierten Ausrichtung aufgegeben.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Recht.


Angetreten ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit ehrgeizigen Zielen. Der Gesetzentwurf soll dazu dienen, die UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Man merkt dem Entwurf aber an, dass ihm der politische Wille fehlt, wirklich grundlegende Änderungen einzuleiten. So bleibt im Rehabilitationsrecht das gegliederte System der Zuständigkeiten der einzelnen Sozialleistungsträger bestehen, obwohl durchaus gesehen wird, dass den Betroffenen dadurch der Zugang zu den Leistungen erschwert wird. Gleichwohl bietet der Gesetzentwurf für eine Lösung der Problematik nicht mehr als eine Kodifikation der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die zu den bisher geltenden Vorschriften ergangen ist. Auch die Überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX bleibt eigentlich Kosmetik, weil die Nachrangigkeit der staatlichen Eingliederungshilfe, die sie als Fürsorgeleistung kennzeichnet, gerade nicht aufgegeben, sondern bestenfalls abgemildert wird. Von der Gewährung eines Bundesteilhabegeldes als einkommensunabhängige Leistung, deren Prüfung im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode noch festgeschrieben worden war, ist schon gar nicht mehr die Rede.

Zu erklären sind diese Zögerlichkeiten ohne weiteres durch die politische Vorgabe, dass einer weiteren Steigerung der Ausgaben für die Eingliederungshilfe entgegengewirkt werden sollte. Und aus Sicht der Bundesländer mag bei dem zustimmungsbedürftigen Gesetz das Interesse daran, die Verteilung der Ausgaben zwischen Bund und Ländern angemessen zu regeln, größeres Gewicht haben als die möglichst weitgehende Verbesserung aller Leistungen für die Betroffenen. Der Gesetzentwurf ist damit ein Beleg dafür, dass auch für das Recht der behinderten Menschen der Satz gilt, dass Politik die Kunst des Machbaren und nicht des Wünschenswerten ist. Es gilt aber auch der Grundsatz, dass kein wichtigeres Gesetzesvorhaben das parlamentarische Verfahren so verlässt, wie es hineingegangen ist. Insoweit können die Betroffenen noch auf die eine oder andere Veränderung in ihrem Sinne hoffen. Eine grundsätzliche Neuausrichtung des Behindertenrechts durch das Bundesteilhabegesetz erscheint aber ausgeschlossen.

Dr. Egbert Schneider, Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Weiterführende Literatur
Unsere traditionelle Fachzeitschrift WzS Wege zur Sozialversicherung berichtet Ihnen sachlich, unabhängig und praxisnah über die Entwicklung in der Sozialversicherung. Sie bietet Ihnen innovative und ausgewogene Fachbeiträge insb. in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie Informationen aus Gesetzgebung und Praxis.

Dies könnte Sie auch interessieren:

(ESV/bp)


Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung