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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

WiJ Ausgabe 2.2012
26.11.2012
Von Achenbach, Hans/Ransiek, Andreas (Hrsg.). 3. Auflage, Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg 2012, 1762 Seiten, 149,95 Euro.
Von Achenbach, Hans/Ransiek, Andreas (Hrsg.). 3. Auflage, Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg 2012, 1762 Seiten, 149,95 Euro.

3 Auflagen in knapp 8 Jahren: Allein das zeigt bereits den Erfolg dieses Handbuchs. 30 Autoren plus ein in der Mitarbeiterliste ‚unterschlagener‘, 10 Anwälte, 11 Professoren, aber nur ein hauptamtlicher Richter und 2 Staatsanwälte, 30 Männer und eine (bestimmt nicht: Quoten-)Frau haben in 15 Teilen 42 Abschnitte zum ‚eigentlichen‘ Wirtschaftsstrafrecht verfasst und dabei die Teile des ‚gesamten‘ Rechtsgebietes unbeachtet gelassen, die zu ihm nur ‚im weiteren Sinne‘ gehören. Angesichts der gleichwohl gebotenen Stofffülle erscheint dies zumindest prima facie nicht als Nachteil, zumal dann nicht, wenn auch Daten-, Datennetz- und Zahlungskartendelikte sowie das Geschmacksmusterstrafrecht mehr oder weniger ausführliche Behandlung finden.

Obwohl die Beiträge eine durchaus unterschiedliche Behandlungstiefe aufweisen, zeichnet die meisten ein wenigstens knapper systematischer Überblick über das jeweilige Thema aus, der dem Leser auf diese Weise den Einstieg in die Materie erleichtert. Hilfreich wirken dabei auch die angemessen sparsam eingestreuten, drucktechnisch hervorgehobenen zusammenfassenden oder die Abgrenzungsparameter beispielhaft beleuchtenden Erinnerungsposten.

Am Anfang steht ausschnittsweise eine Art ‚Allgemeiner Teil‘ des Wirtschaftsstrafrechts. Achenbach stellt natürliche Personen als die strafrechtlichen Adressaten und juristische Personen als die von besonderen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts erfassten Zurechnungsadressaten vor. Die in Teil 1, Kapitel 3, Rn. 19, dokumentierte Einleitung des Abschieds von der Interessentheorie als Mittel der Zurechnung von Vertreterhandeln i.S. von § 14 StGB ist mittlerweile (fast) vollzogen (BGH, ZWH 2012, 16 ff.).

Neu aufgenommen sind die Ausführungen von Rotsch zum Thema Compliance (Teil 1, Kapitel 4) – zu Recht fein säuberlich getrennt von den ‚Privaten Ermittlungen‘ (Teil 15, Salvenmoser/Schreier). Dass allerdings fast das gesamte Wirtschaftsstrafrecht zwischen beiden Gebieten abgehandelt wird, obwohl es doch klare Bezüge zwischen ihnen gibt, ist jedenfalls nicht zwingend. Bemerkenswert ist, dass die im Hinblick auf interne Ermittlungen strafprozessual umstrittenste Frage, nämlich die nach Eingreifen eines Verwertungs- oder gar Verwendungsverbots, nur von Rotsch (mit letztgenanntem Ergebnis, Teil 1, Kapitel 4, Rn. 52) behandelt wird. Dieser wiederum scheint sein Manuskript derart früh fertiggestellt zu haben, dass er auf die sogar ein Verwertungsverbot verneinende Entscheidung des LG Hamburg, wistra 2011, 192 f., zur HSH Nordbank nicht mehr eingehen konnte. Zuvor arbeitete Rotsch überzeugend heraus, dass Criminal Cpompliance nicht vom typisch wirtschaftsstrafrechtlichen Blick auf vergangene Sachverhalte geprägt ist, sondern sich mit der Antezipation von strafrechtlichen Risiken und damit der Vorsorge gegen ihre Realisierung befasst (Teil 1, Kapitel 4, Rn. 5 ff.). Erfreulich unaufgeregt fallen seine Bemerkungen zur strafrechtlichen Haftung des Compliance-Beauftragten aus (Teil 1, Kapitel 4, Rn. 33 ff.). Damit schafft sich Rotsch die Basis für seine ebenso kühle wie zutreffende Ablehnung einer pauschalierenden Betrachtung mit der Folge der Bejahung einer strafrechtlichen Garantenstellung nur für den Fall, dass dem Compliance-Beauftragten zivilvertraglich nicht nur die Erfolgsabwendungspflicht übertragen, sondern auch die Vornahme der dafür erforderlichen Handlungen gestattet ist (Teil 1, Kapitel 4, Rn. 38 ff.; Seier, Teil 5, Kapitel 2, Rn. 292, hält es darüber hinausgehend für denkbar, dass eine Betreuungspflicht des Compliance-Beauftragten für das gesamte Vermögen des Unternehmens i.S. von § 266 StGB im Hinblick auf durch Straftaten drohende Einbußen bejaht werden wird). Ob Unternehmensrichtlinien, wie Rotsch fürchtet (Teil 1, Kapitel 4, Rn. 47; ähnlich Seier, Teil 5, Kapitel 2, Rn. 293) tatsächlich die unerwünschte Nebenwirkung zeitigen, strafbarkeitsbegründend zu wirken, erscheint als zweifelhaft: Soweit sie sowieso bestehende strafrechtliche Pflichten lediglich konkretisieren, begründen letztere und nicht die Richtlinien die Strafbarkeit. Reichen diese jedoch weiter als die Strafgesetze, begründen also über das Gesetz hinausgehende Pflichten, so ist es keineswegs selbstverständlich, dass deren Verletzung quasi automatisch auch strafrechtliche Folgen zeitigt. Formalverstöße allein begründen z.B. noch keine Pflichtwidrigkeit i.S. des § 266 StGB (näher dazu Bittmann, NStZ 2012, 57 ff.,59; s.a WisteV-Standard 2 – Untreue – These 4). Denkbar ist jedoch eine allgemeine Steigerung an die Kontrollanforderungen aufgrund des höheren Niveaus der Verkehrsüblichkeit (vgl. dazu Bock, Criminal Compliance, Baden-Baden 2011, S. 234 f.) Die strafbegründende Wirkung würde allerdings (zumindest partiell) unvermeidlich werden, würde § 299 StGB auf die Pönalisierung quasi jeder arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ausgeweitet werden (dazu Rönnau, Teil 3, Kapitel 2, Rn.81). Dass Compliance-Richtlinien, richtig verstanden, nicht rein formal gehandhabt werden können, dass es nicht genügt, nur Checklisten quasi abzuhaken, kann nicht oft genug betont werden. Rotsch weist deshalb auch völlig zu Recht darauf hin, dass die Erwartung, allein schon das Bestehen derartiger Bestimmungen garantiere strafrechtskonformes Verhalten, absurd ist (Teil 1, Kapitel 4, Rn. 45). Sachgerechter Einsatz verspricht hingegen sogar einen gesteigerten Ertrag (Bock, a.a.O., S. 436 ff.). Salvenmoser/Schreier variieren das Thema ‚Private Ermittlungen‘ in Teil 15 in der Vielfalt seiner zivil-, arbeits-, datenschutz- und sonstigen öffentlich – rechtlichen Facetten. Die strafprozessualen Implikationen stehen dabei schwerpunktmäßig unter der Frage eines Verwertungsverbots von Privaten rechtswidrig erlangter Informationen (Teil 15, Rn. 66 ff.). Die Grenzen zulässiger Verwendung rechtmäßig erworbener Kenntnisse thematisiert hingegen nur Rotsch (Teil 1, Kapitel 4, Rn. 48 ff.).

Mit § 299 StGB befasst sich Rönnau unter der Überschrift „Wirtschaftskorruption“ in wissenschaftlichem Tiefgang und in allenthalben erkennbarer Durchdringung der Systematik (Teil 3, Kapitel 2). Deutlich wird das z.B. bei Ablehnung der Rechtsprechung, die seit Reichsgerichtszeiten trotz Zustimmung des Geschäftsherrn zur Annahme einer Zuwendung die Strafbarkeit des Angestellten nicht entfallen lässt, weil auch der Prinzipal nicht über das Rechtsgut „Wettbewerb“ disponieren könne. Da eine Leistung an den Inhaber und die nachfolgende Weitergabe an den Mitarbeiter aber straflos sei, privilegiere diese Auffassung lediglich das Aufführen von Komödien (Teil 3, Kapitel 2, Rn. 42 f.). Rönnau zeigt auch die Verwerfungen (z.B. im Verhältnis zu § 266 StGB) auf, mit denen ebenso wie mit der Pönalisierung sogar von Bagatellverstößen gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten zu rechnen ist, wenn § 299 StGB de lege ferenda um das Geschäftsherrnmodell erweitert werden sollte (Teil 3, Kapitel 2, Rn. 77 ff.). In feiner rechtsgutsbezogener Differenzierung lehnt er Verschärfungen jedoch nicht durchweg ab (z.B. für bestimmte Zuwendungen außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, etwa zwecks Unterlassung einer Bonitätsprüfung vor Vergabe eines Kredits, Teil 3, Kapitel 2, Rn. 79, für fremdnützige Beratungen sowie für Angestellte und Beauftragte von Privaten, Teil 3, Kapitel 2, Rn. 82 f.), verlangt aber, dass die neuen Strafbestimmungen nicht in „Hybridtatbestände“ münden (Teil 3, Kapitel 2, Rn. 79), sondern sich harmonisch in das gesamte strafrechtliche Gefüge einpassen müssen. Seiner Forderung zur Ausgestaltung des § 299 StGB als Offizialdelikt (bei Fn. 563) ist der Gesetzgeber allerdings partiell bereits mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz insoweit nachgekommen, als § 301 Abs. 1 StGB die Strafverfolgung auch ohne Vorliegen eines Strafantrags dann zulässt, wenn die Staatsanwaltschaft - wie zumeist - das besondere öffentliche Interesse daran bejaht.

Dem Betrug widmet sich Janssen im Teil 5, Kapitel 1. Er lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass ihm die Bejahung eines Schadens weder als eine einem solchen gleichkommende Vermögensgefährdung noch als quantifizierbare Vermögensminderung vor Abschluss eines zeitlich gestreckten Geschehens passt (Teil 5, Kapitel 1, Rn. 137 ff., 148 ff.). Damit steht er nicht allein. Allerdings erschließt es sich dem Leser weder, wie er aus der vom 1. Strafsenat des BGH bejahten Betrugsrelevanz einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr auf die Tatbestandserfüllung allein aufgrund Realisierung des jedem Kreditvertrag immanenten Rückzahlungsrisikos schließt, noch worin die Ablehnung dieser Rechtsprechung im Untreuebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 liegen soll (Teil 5, Kapitel 1, Rn. 149 bzw. 150). Ausführlicher befasst sich mit der Thematik Seier in Teil 5, Kapitel 2, Rn. 186 ff., zur Untreue. Aber auch er vermag sich angesichts seiner auch nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beibehaltenen Skepsis nicht dazu durchzuringen, der Praxis nicht nur mögliche Fragen und Probleme, sondern ihr auf der Basis des Stands der Rechtsprechung belastbare Kriterien zur Handhabung der anstehenden Themen aufzuzeigen. Den dazu geeigneten Ansatz, den Fokus stärker auf die Pflichtwidrigkeit und ihren kausalen Zusammenhang mit dem Nachteil zu legen, greift Seier leider nicht grundsätzlich auf (Teil 5, Kapitel 2, Rn. 178 und 204 ff.). Der in Teil 5, Kapitel 2, Rn. 215, referierten Bejahung der Notwendigkeit eines Unmittelbarkeitserfordernisses zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil seitens des 5. Strafsenats des BGH im Urteil zur Berliner Straßenreinigung hat inzwischen der 1. Strafsenat in zwei obiter dicta (BGH, NJW 2011, 88 ff., 93, Rn. 45 – Siemens/Schelsky/AUB; NJW 2011, 1747 ff., 1751, Rn. 59 – Kölner Parteispenden) widersprochen. Sehr hilfreich sind die von Seier zahlreich eingestreuten Übersichten mit Beispielsfällen (Rn. 73 ff. 102 ff., 115, 118 ff., 133, 135, 137 ff., 152 ff.) sowie das 60 Druckseiten füllende ‚Lexikon besonderer Untreue-Konstellationen im Wirtschaftsleben“, Rn. 216 ff.

Der Vielfalt der Rechtsfragen um die Datenkriminalität widmet sich Heghmanns in gewohnt sachkundiger Weise. Teil 6, Kapitel 1, ist dabei eher kommentarähnlich den materiellrechtlichen Themen gewidmet, während sich das Kapitel 2 vorwiegend mit praktischen Fragen befasst, seien sie dem materiellen Recht zuzuordnen wie die Anwendung deutschen Strafrechts bei Taten mit Auslandsberührung, das Verwaltungsrecht mit repressivem Annex wie das Telemedienrecht, oder dem Strafprozessrecht im Hinblick auf den Zugriff auf Daten im Wege der Durchsuchung und Beschlagnahme. Allerdings werden auch noch so tiefgehende theoretische Kenntnisse allein nicht genügen, um die Grenzen zu überwinden, an denen die Ermittlungen wegen zunächst ausgespähter Zugangsdaten, darauf basierenden Computerbetrugs und nachfolgender Geldwäsche nur allzu häufig enden, ohne daß ein Verantwortlicher namhaft gemacht, geschweige denn, zur Rechenschaft gezogen werden kann. Das aber ist nun gewiss nicht Heghmanns vorzuwerfen!

Als ausgewiesener Kenner befasst sich Wegner im 7. Teil in drei Kapiteln mit dem Insolvenzstrafrecht, unterteilt in Insolvenzstraftaten nach dem StGB, der Insolvenzverschleppung und dem Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen. Ebenso wie Achenbach (Teil 1, Kapitel 3, Rn. 17) zieht Wegner (Teil 7, Kapitel 1, Rn. 12; Kapitel 2, Rn. 27 ff.) aus § 14 Abs. 3 StGB – anders als die ständige Rechtsprechung – den Schluss, dass eine faktische Betrachtungsweise nur im Fall eines unwirksamen Bestellungsakts gesetzeskonform sei, auf letzteren also nicht verzichtet werden könne. Diese Auffassung liegt nun sicherlich im Rahmen des Vertretbaren. Sie erweist sich aber insbesondere in der Kombination mit der von Wegner (Teil 7, Kapitel 2, Rn. 30) befürworteten Straflosigkeit auch des bestellten, die Funktion eines Geschäftsführers aber nicht ausübenden Strohmanns als Beseitigung jeglicher strafrechtlichen Verantwortung der die Gesellschaft Leitenden. Die von Wegner aufgezeigten Wege einer Strafbarkeit wegen Beihilfe oder aufgrund von Fahrlässigkeit führen nämlich ins strafrechtliche Nirwana: Ersterenfalls fehlt es an einer strafbaren Haupttat, und letzteres scheitert daran, dass mangels jeglicher Verantwortung auch Sorgfaltswidrigkeiten nicht bestraft werden können. Der Eintritt von Straflosigkeit scheint Wegner durchaus bewusst zu sein, zeigt er vor dieser Konsequenz im Zusammenhang mit der wiederholten Einsetzung Unbedarfter im Rahmen professioneller Firmenbestattung doch immerhin gewisse Skrupel (Teil 7, Kapitel 2, Rn. 68). Die Abkehr der Rechtsprechung von der Interessentheorie begrüßt er (Teil 7, Kapitel 1, Rn. 14). Die Kriterien für eine objektive Abgrenzung harren jedoch noch, wenn nicht ihrer Entwicklung, so doch eines dazu erzielten Konsenses. Für die forensische Praxis sehr hilfreich ist die Übersicht über einzelne Bilanzpositionen (Teil 7, Kapitel 1, Rn. 30 ff.). Ob wirklich eine Verschärfung der justiziellen Verfolgungspraxis durch das zivilrechtsakzessorische Verständnis der Zahlungsunfähigkeit mit der Folge von dessen Bejahung bereits bei einer Unterdeckung von 10 % zu verzeichnen ist, wie Wegner meint (Teil 7, Kapitel 1, Rn. 87) ist zweifelhaft. Für die Insolvenzverschleppung befürwortet nämlich inzwischen auch Müller- Gugenberger/Bieneck (5. Aufl. 2011, § 76, Rn. 56, Fn. 4) die Einstellung gemäß § 153 StPO bis zu einer einmonatigen Unterdeckung von 25 %. Gleichwohl ist Wegners Unbehagen an einem zivilrechtsakzessorischen Verständnis der Insolvenzauslösetatbestände im Strafrecht verständlich, besteht doch auf diese Weise die Gefahr einer Pönalisierung nicht strafwürdiger Bagatellverstöße. Undifferenziert verlangt Wegner (Teil 7, Kapitel 1, Rn. 109, auch 218) für sämtliche im StGB enthaltenen Insolvenzdelikte (§§ 283 – 283d) einen Zusammenhang zwischen Tathandlung und einer der Strafbarkeitsbedingungen des § 283 Abs. 6 StGB. Dabei geht er (im Gegensatz zu BGH, wistra 2007, 463 f.) nicht darauf ein, dass § 283b StGB, wiewohl kein Handeln in der Krise verlangend, es gleichwohl tatbestandlich erfasst, wenn eine Bilanz verspätet erstellt, sie also z.B. längst vor Eintritt der Krise nachgeholt wurde. Für einen Verteidiger ist ein exzessives, nicht aber ein allzu pauschales Verständnis des Insolvenzgeheimnisses, § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, durchaus legitim (Teil 7, Kapitel 2, Rn. 14 ff.; s. WisteV-Standards, Themenblock 5, WiJ 2012, 135 ff., in diesem Heft).

Den Ausführungen Bentes zu § 266a StGB (Teil 12, Kapitel 2) merkt man an, dass die zahlreichen Änderungen sowohl des Sozialrechts als auch des Straftatbestands selbst die Statik der Vorschrift zumindest erschüttert haben. Eine Vorsorgepflicht zur Sicherstellung der Beitragsabführung (Teil 12, Kapitel 2, Rn. 39) lässt sich bei einer Leistungspflicht bereits vor abschließender Entstehung der Beitragspflicht, 3 Banktage vor Monatsende, § 23 Abs. 1 S. 2 – 4 SGB IV, argumentativ kaum noch, jedenfalls nicht überzeugend begründen. Eine gewisse Lieblosigkeit der Ausführungen ist deshalb ohne weiteres verständlich. Gleichwohl hätte Bente den Leser darüber (in Teil 12, Kapitel 2, Rn. 48) aufklären sollen, dass der BGH (NJW 2009, 2599 f.) die Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung nach Eintritt materieller Insolvenz nicht als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für vereinbar ansieht. Für seine Auffassung, die Unterlassung der Beitragsabführung gegenüber mehreren Einzugsstellen zum selben Fälligkeitszeitpunkt stehe in Tateinheit, kann er sich weder zu Recht auf den von ihm zitierten Fischer (StGB, Rn. 36 zu § 266a StGB) noch auf die nicht erwähnte gegenteilige Rechtsprechung berufen (Teil 12, Kapitel 2, Rn. 77). Die Annahme, Vollendung und Beendigung fielen, anders als es die Rechtsprechung annimmt, zusammen, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Fälligkeitstages zu laufen beginne (Teil 12, Kapitel 2, Rn. 81 f.) entspricht im Ergebnis allerdings sowohl der Systematik anderer Delikte, insbesondere des § 370 AO, als auch den Bedürfnissen der Praxis.

Weil das Recht der Vermögensabschöpfung nur aus dem Blick der materiellrechtlichen Bestimmungen insbesondere der §§ 73 ff. und 74 ff. StGB begriffen werden kann, ist es konsequent, dass Retemeyer (Teil 14) seine Darstellung nicht chronologisch mit der Erläuterung der einstweiligen Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 111b ff. StPO beginnt, sondern sich zunächst damit befasst, was überhaupt dem Verfall oder der Einziehung unterliegt. Allerdings wäre der Nutzer des Werkes gewiss nicht enttäuscht, wenn (in Teil 14, Rn. 17) auch die in der Rechtsprechung unter den Senaten strittigen Fragen des Umfangs des erlangten „Etwas“ im Fall durchgeführter, aber unter Verstoß gegen das Recht geschlossener Verträge zur Sprache gekommen wären. Obwohl auch die Erfassung der gesetzlichen Änderungen nicht immer bruchlos gelang (z.B. Teil 14, Rn. 29) und mit der Aufteilung der Erläuterungen zur Rückgewinnungshilfe auf verschiedene Abschnitte (Teil 14, Rn 28 ff. und Rn. 59 ff.) kein sichtbarer Erkenntnisgewinn verbunden ist, erweisen sich die Darlegungen gleichwohl, insbesondere im Hinblick auf Hinweise zur Handhabung (z.B. Teil 14, Rn. 79 ff. und Rn. 139 ff.) als instruktiv. Praxisrelevant, wenngleich in gegensätzlichem Sinne für Verteidiger und Opferanwälte, ist der Hinweis, dass die Zwangsvollstreckung des Opfers in im Wege der Rückgewinnungshilfe gesicherte Gegenstände auch dann einen Titel gegen den Beschuldigten als Person voraussetzt, wenn dieser als Vertreter einer juristischen Person gehandelt hat und das Opfer nur mit letzterer einen Vertrag geschlossen hatte (Teil 14, Rn. 130).

In klarer Sprache und souveräner Beherrschung der Problematik befasst sich Löwe-Krahl mit der Geldwäsche. Er beschränkt sich dabei nicht nur auf die Erläuterung der wesentlichen Strukturen des § 261 StGB - meisterhaft die eingängige Darstellung der möglichen Antworten auf die Frage, wann ein Gegenstand aus einer im Tatbestand erwähnten Vortat herrührt (Teil 13, Rn. 19 ff.); realistisch die Beobachtung, dass wohl nie wegen Geldwäsche aufgrund einer vorangegangenen Ertragssteuerhinterziehung verurteilt werden wird (Teil 13, Rn. 30); eher zurückhaltend die Erkenntnis, dass statt der Organisierten Kriminalität mehrheitlich Kleinkriminelle wie Finanzagenten nach vorausgegangenem Phishing verurteilt werden (Teil 13, Rn. 61) - sondern wendet sich auch ausführlich den verwaltungsrechtlichen Regelungen sowohl des Zollverwaltungs- als auch des Geldwäschegesetzes (und seinen bevorstehenden neuerlichen Verschärfungen, Teil 13, Fn. 106) zu. Die Beratungspraxis wird es ihm danken.

Die noch nicht erwähnten Abschnitte befassen sich mit der Strafrechtlichen Produkthaftung (Kuhlen), dem Lebensmittelstrafrecht (Dannecker/Bülte), dem UWG (Ebert-Weidenfeller), dem Kartellrecht, insbesondere Ausschreibungsverstößen (Achenbach), dem Wirtschaftsstrafgesetz (Zieschang), dem Subventionsbetrug (Wattenberg), Außenwirtschaftsverstößen (Röhrig), Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Beckemper), dem Wucher (Bernsmann), den Bilanz-, Prüfer- und Geheimhaltungsdelikten (Ransiek), dem Kreditbetrug (Hellmann), Kapitalanlagebetrug (Joecks), den Verletzungen des Börsen-, Wertpapierhandels- und Kreditwesengesetzes (Schröder), dem Urheberstrafrecht (Nordemann), dem Patent- und Gebrauchsmusterstrafrecht (Nentwig), dem Markenstrafrecht (Ebert-Weidenfeller), der Bekämpfung der Produktpiraterie (Schwab), der illegalen Arbeitnehmerüberlassung (Kaul), der illegalen Beschäftigung von Ausländern (Mosbacher) und der Schwarzarbeit (Erdmann).

Schönheitsfehler wie das Verschweigen eines Mitautors oder der Verweis auf den 2. Beitrag einer Autorin unter Verwendung der Abkürzung ‚ders.‘ mindern den Gebrauchswert nicht. An die manchmal etwa unkonventionelle Zitierweise kann man sich gewöhnen. Rotsch z.B. führt in der Literaturübersicht anfangs des Teils 1, Kapitel 4, Beiträge in Gemeinschaftswerken unter dem Namen des Verfassers auf (und verweist anschließend im Text darauf, z.B. Fn. 156), während das Buch nicht wie üblich unter dem Namen des Herausgebers zu finden ist. Die Qualität der einzelnen Kapitel ist durchaus unterschiedlich. Über Umfang und Aufbau lässt sich immer streiten – aber nicht in den Kategorien von richtig oder falsch. Die obigen, zum Teil kritischen Hinweise dürfen keineswegs den Blick darauf verstellen, dass sie sich vielfach auf Details beziehen, während der gesamte übrige Teil der jeweiligen Darstellung meist verlässlich die erforderlichen Informationen über die Thematik bietet. Das selbst gesetzte Ziel, ein Werk „mittlerer Dichte“ vorzulegen, mehr als eine bloße Übersicht, aber ohne die Detailfreude eines Großkommentars, ist zweifelsfrei erreicht, zum Teil deutlich übertroffen worden. So bietet das schwergewichtige Buch nicht nur Einstiegshilfen für Neulinge, sondern auch Vertiefungen, über die sich auch ‚alte Hasen‘ freuen.

Leitender Oberstaatsanwalt Folker Bittman, Dessau-Roßlau

Quelle: WiJ Ausgabe 2.2012