Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Schüler beantragt Benutzung eines Gesichtsvisiers statt Maske (Foto: Engin Akyurt/Unsplash)
Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld

Kein Rechtsschutz für Gesichtsschutz („Face-Shield“)

Thomas Wilrich
24.09.2020
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von kuriosen Rechtsfällen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.
Ein Schüler aus Speyer beantragte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Nutzung eines Gesichtsvisiers („Face-Shield“), weil er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt verweigerte vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. September 2020 (Az. 5 L 757/20.NW – siehe Pressemitteilung Nr. 15/20 auf www.esv.info/SL5940).

Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) vom 19.06.2020

Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 1

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht …

2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, …

Teil 6 Bildung und Kultur § 12 Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter

(1) Der Schulbetrieb findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz, 5. überarbeitete Fassung, gültig ab 17.08.2020

II.1.a) Persönliche Hygiene: Folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

… Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB): grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude (Unterrichts- und Fachräume, Flure, Gänge und Treppenhäuser, beim Pausenverkauf, in der Mensa, im Verwaltungsbereich) und im freien Schulgelände. …


Erstens – so das VG – „gilt grundsätzlich die Maskenpflicht für alle Personen auf dem Schulgelände“. Das ist allerdings dem Gesamtsystem der Corona-Regelungen in Rheinland-Pfalz nicht so einfach zu entnehmen. § 1 Abs. 3 der 10. CoBeLVO ordnet die Maskenpflicht nämlich noch nicht an. Das erfolgt erst durch § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. dem Hygieneplan. Das ist ein Beispiel für die Inkorporation nicht zwingender Akte in das Recht (siehe ausführlich Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab, 2017).

Zweitens „ist die Verwendung eines Gesichtsvisiers nicht mit einer MNB i.S.d. 10. CoBeLVO gleichzusetzen. MNB, auch Alltagsmasken oder Community-Masken genannt, haben unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalb muss die MNB möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Unter den Begriff der „MNB“ fielen nach dem Sinn und Zweck der Maskenpflicht Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht würden. Ein Gesichtsvisier könne – zumindest nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand – nicht als MNB bzw. als Alternative zur MNB angesehen werden. Aktuelle Studien wiesen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter sei. Denn Visiere könnten in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen“. Das ist ein gutes Beispiel für die Auslegung einer Rechtsvorschrift nach ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung von „telos“, lateinisch für Ziel).

Drittens hat der Schüler „die Befreiungsvoraussetzungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Dem Attest fehlt es an Aussagekraft. Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Vor dem Hintergrund, dass der Schüler während des Unterrichts gerade keine MNB tragen müsse, so dass sich die Nutzungspflicht lediglich auf die Zeit außerhalb des Unterrichts (Pausen, Aufsuchen anderer Unterrichtsräume oder des Sekretariats) beschränke, hätte der Hausarzt darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, in diesem relativ kurzen Zeitraum auf dem Schulgelände eine MNB zu tragen“. Das ist ein gutes Beispiel für die Verweigerung des Rechtsschutzes bei nicht ausreichender Substantiierung der rechtlichen Voraussetzungen („Butter bei die Fische“).

 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen.



Das könnte Sie auch interessieren:

Sicherheitsverantwortung

Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.

Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.

Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.

Arbeitsschutz-Strafrecht

Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

Programmbereich: Arbeitsschutz

Ob wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung: Welche strafrechtlichen Konsequenzen nach einem Arbeitsunfall im Spannungsfeld von Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld entstehen können, erläutert Thomas Wilrich erstmals im Detail. Im Fokus stehen insbesondere die drei zentralen Fragen:

  • Wer trägt Verantwortung? Wer ist wann wodurch wie weit für was Beauftragter oder Garant – ob als Führungskraft (Betreiberverantwortung), Vorgesetzter (Personalverantwortung), Mitarbeiter (Fachverantwortung) oder Sicherheitsfachkräfte/Sicherheitsbeauftragte (Berater-/Stabsverantwortung)?
  • Welche Sorgfaltspflichten bestehen? Und welche strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen sind im Kontext von Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Ein- und Unterweisungen, Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen, Arbeitsmittelprüfung und sicherheitsgerechter Arbeitsweise, Personal, Organisation und Koordination oder Kontrolle und Durchsetzung des Arbeitsschutzes denkbar?
  • Wie wird Schuld bemessen? Was ist vorhersehbar und vermeidbar, daher also Fahrlässigkeit?

Alle Grundaussagen werden mit der Analyse von 33 Strafverfahren unterlegt, in denen Unternehmensmitarbeiter aller Hierarchieebenen und Positionen sowie alle wesentlichen Pflichtverletzungen berücksichtigt sind.

Pflichtlektüre für Fach- und Führungskräfte

  • Unternehmen, die Arbeitsschutz umsetzen
  • Führungskräfte, die für Arbeitsschutz verantwortlich sind
  • Beschäftigte, die geschützt und gleichzeitig verpflichtet sind
  • Sicherheitsbeauftragte, die beim Arbeitsschutz helfen
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die beraten und unterstützen
  • Aufsichtsbehörden, die Arbeitsschutz kontrollieren
  • Staatsanwälte und Richter, die Arbeitsschutzverstöße verfolgen
  • Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger
  • Versicherungen, die nach Arbeitsunfällen Leistungen erbringen
  • Bildungseinrichtungen, die Arbeitsschutz lehren und vermitteln
 

Programmbereich: Arbeitsschutz