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Vorzeitiger Ruhestand: Ohne Abschläge nicht für jeden möglich (Foto: Robert Kneschke/Fotolia.com)
Vorgezogene Rente

LSG Baden-Württemberg: Sperrzeit bei Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit?

ESV-Redaktion Recht
22.03.2017
Die abschlagsfreie Altersrente mit 63 soll langjährig Versicherten einen vorzeitigen Ruhestand ermöglichen. Doch können Versicherte, die sich vor dieser Reform für einen früheren Rentenbezug mit Abschlag entschieden haben, noch umsteigen? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das LSG Baden-Württemberg befasst.
In dem Fall erhielt die 1954 geborene Versicherte im Herbst 2006 von der Rentenversicherung die Auskunft, dass ihr frühestmöglicher Rentenbeginn der 01.06.2016 wäre. Dies sei aber verbunden mit einem Abschlag von 10,8 Prozent. Daraufhin vereinbarte die Versicherte und spätere Klägerin im November 2006 mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeit im Blockmodell. Deren Freistellungsphase endete am 31.05.2016. Anschließend wollte die Klägerin ihre Altersrente in Anspruch nehmen.

Nachdem der Gesetzgeber zum 01.07.2014 die abschlagsfreie „Rente mit 63” für besonders langjährig Versicherte eingeführt hatte, änderte die Klägerin ihren Entschluss, weil sie bereits mehr als 45 Jahre gearbeitet hatte. Zum Ende ihrer Freistellungsphase meldete sie sich sodann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2016. Der später beklagten Bundesagentur für Arbeit teilte sie mit, dass sie ab dem 01.10.2017 abschlagsfrei in Altersrente gehen werde. Beim Abschluss der Altersteilzeit wäre dies nicht absehbar gewesen.

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Bundesagentur: Versicherte hat Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt

Die Bundesagentur verhängte allerdings eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 159 Absatz 1, Nr. 1 SGB III. Nach Auffassung der Behörde hatte die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt, und zwar ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Danach hat die Klägerin die Verschiebung des Rentenbeginns und eingetretene Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten. Arbeitslosengeld bewilligte die Bundesagentur daher ab dem 23.08.2016. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. 

Im Wortlaut: § 159 Absatz 1 SGB III (Auszug)
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn ..

1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst [...] und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
2. [...]

LSG Baden Württemberg: Der wichtige Grund für die Arbeitsaufgabe ist entfallen

Diesen Argumenten schloss sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg an. Auch nach Auffassung der Richter aus Stuttgart hatte die Klägerin ihre Beschäftigungslosigkeit selbst herbeigeführt.

Zwar habe sie zum damaligen Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund für die geplante Arbeitsaufgabe gehabt, weil sie nach dem Ende ihre Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte.

Allerdings hatte sie sich später dazu entschieden, ihren Rentenbeginn nach hinten zu verschieben. Damit sei auch der wichtige Grund für die Arbeitsaufgabe entfallen. Dies habe die Klägerin selbst zu vertreten. Die Versichertengemeinschaft habe nicht für Versicherungsfälle aufzukommen, die der Betreffende selbst herbeiführt. Daher wäre auch die Sperrzeit gerechtfertigt.

Rechtslage umstritten

Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Falles zugelassen. Die Frage ob der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe hat, ist derzeit unter den Gerichten umstritten:
  • So haben die Sozialgerichte Speyer, Kassel, Detmold, Marburg, Karlsruhe sowie das LSG Berlin-Brandenburg einen fortbestehenden wichtigen Grund zur Arbeitsaufgabe angenommen, der nicht nachträglich entfallen und somit auch nicht zu einer Sperrzeit führen kann.
  • Demgegenüber hat neben dem LSG Baden-Württemberg auch das LSG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Wechsel in die abschlagsfreie Rente mit 63 zu einer Sperrzeit führen kann. 
  • Das SG Karlsruhe hat unheitlich entschieden, wie der nachstehenden Übersicht zu entnehmen ist.
  • Somit ist auf jeden Fall damit zu rechnen, dass das Bundessozialgericht diese Frage entscheiden wird, falls der Gesetzgeber keine Sonderregelung schafft. 
Wechsel in abschlagsfreie Rente mit 63: Keine Sperrzeit Wechsel in Abschlagsfreie Rente mit 63: Sperrzeit
  • SG Speyer: Urteil vom 17.02.2016 - Az: S 1 AL 63/15
  • SG Kassel: Urteil vom 30.11.2015 - AZ: S 3 AL 10/15  
  • SG Detmold: Urteil vom 18.05.2016 AZ: S 3 AL 25/16
  • SG Marburg: Urteil vom 30.05.2016 - Az: S 2 AL 58/14
  • SG Karlsruhe: Urteil vom 06.07.2015 - AZ: 5 AL 3838/14
  • LSG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 01.11.2016 – AZ: L 18 AL 96/16
  • LSG Hessen: Urteil vom 01.12.2016 - AZ:  L 7 AL 132/15 
  • SG Karlsruhe: 28. August 2015 - AZ: S 7 AL 1978/14 
  • LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 24.02.2017 – AZ: L 8 AL 3805/16
  • LSG Rheinland Pfalz: Urteil vom 12.08.2015 - AZ: L 6 R 114/15 

Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2017 zum Urteil vom selben Tag - AZ: L 8 AL 3805/16

Standpunkt von Assessor jur. Bernd Preiß (ESV-Redaktion Recht)
  • Arbeitnehmer, die sich für ein Rentenmodell mit einem Abschlag entschieden haben und später von einer für sie günstigeren Gesetzesänderung Gebrauch machen wollen, verhalten sich schon allein deswegen nicht versicherungswidrig.
  • Zudem haben die Versicherten bereits zum Zeitpunkt der Wahl ihres Rentenmodells mit Abschlag und Altersteilzeit rechtmäßig über ihre spätere Arbeitsaufgabe entschieden. Somit lag auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Absatz 1 SGB III vor. Dieser kann nicht im Nachhinein entfallen.
  • Die Wahl des Rentenmodells durch die Versicherte erfolgte in Unkenntnis der späteren Regelung, die auch nicht absehbar war. 
  • Es ist daher kaum nachvollziehbar, wie sich daraus der Vorwurf ableiten lässt, die Versicherte habe ihre Arbeitsaufgabe vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  • Es spricht somit einiges dafür, dass es für die Frage, ob die Arbeitsaufgabe vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Rente mit Abschlag und Altersteilzeit ankommt. Auch deswegen kann kein „versicherungswidriges Verhalten” im Sinne des § 159 SGB III gegeben sein.

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Weiterführende Literatur
Der Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch (SGB) III: Arbeitsförderung, bietet Ihnen neben aktuellen Kommentierungen, alle notwendigen Informationen rund um die Regelungen zum SGB III.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung