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Mobilitätskosten: Bereits im Regelbedarf der Hartz-IV-Sätze enthalten (Foto: Kara/Fotolia.com)
Sozialrecht

LSG Niedersachsen-Bremen zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht

ESV-Redaktion Recht
04.06.2018
Schülernachhilfe wird nicht selten auf Kosten des Jobcenters in Anspruch genommen. Sind die Fahrtkosten aber auch dann zu erstatten, wenn die Monatskarte nicht bis zum Nachhilfeort gültig ist? Hierzu hat sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen kürzlich geäußert.
Geklagt hatte eine Schülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg. Ihre Schülermonatskarte besaß keine Gültigkeit bis zum Nachhilfeort an der Volkshochschule Nienburg. Allerdings wurde sie regelmäßig in einem privaten PKW gefahren und verlangte vom beklagten Jobcenter eine Rückerstattung von pauschal 0,20 Euro/km.

Jobcenter: Mobilitätskosten gehören zum Regelbedarf

Das beklagte Jobcenter übernahm die Fahrtkosten jedoch nur anteilig. Dies begründete die Behörde damit, dass im Regelbedarf bereits 15,55 Euro an monatlichen Mobilitätskosten angefallen wären und Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen seien.

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LSG: Voraussetzungen für Mehrbedarf liegen nicht vor

Der Fall landete schließlich vor der 11. Kammer des LSG. Die Kammer schloss sich der Meinung des beklagten Jobcenters an und wies die weiterführende Klage der Schülerin ab. Ihre Entscheidung begründete die Kammer mit folgenden Überlegungen: 
  • Fahrtkosten kein Annex zur Lernförderung: Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung schließen keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort mit ein.
  • Regelung für übernahmefähige Fahrtkosten fehlt: Wortlaut und Gesetzessystematik stünden einer Erstattung entgegen, so die Kammer, da übernahmefähige Fahrtkosten beispielsweise für Eingliederungsleistungen explizit geregelt seien und eine entsprechende Regelung hier fehle.
  • Einzelfall des Mehrbedarfs liegt nicht vor: Voraussetzung für den Mehrbedarf und damit eine Erstattung von 0,20 Euro/km sei, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschreiten. Dies sei hier, so das LSG, nicht der Fall.
  • Verkehrsanteil nur um max. 3,65 Euro/Monat überschritten: Nach Auffassung der Kammer ist es der Klägerin zumutbar, die Fahrtkosten durch Umschichtung aus dem Regelbedarf zu bestreiten, da der Verkehrsanteil hier nur um max. 3,65 Euro/Monat überschritten wird.
Quelle: PM des LSG Celle-Bremen vom 14.05.2018 zum Urteil vom 22.03.2018 – AZ: L 11 AS 891/16

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung