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ArbG Berlin: Lohnunterschiede allein sind noch keine Diskriminierung (Foto: pathdoc/Fotolia.com)
Diskriminierungsklage

Lohnungleichheit beim ZDF? Arbeitsgericht Berlin entscheidet über Klage von Reporterin

ESV-Redaktion Recht
01.02.2017
Die Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern beträgt durchschnittlich 21 Prozent. Auch eine Reporterin des ZDF-Politmagazins „Frontal 21” empfand ihre Bezahlung ungerecht im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen und verklagte das ZDF. Das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt hierüber entschieden.
Die Klägerin arbeitete schon seit mehreren Jahren für das ZDF-Magazin. Sie war der Auffassung, dass viele männliche Kollegen ohne sachlichen Grund mehr Geld verdienen als sie. Da ihre Versuche, die Angelegenheit zunächst intern mit dem ZDF zu regeln, keinen Erfolg hatten, erhob sie Klage zum Arbeitsgericht (ArbG) Berlin.

Klägerin verlangt zunächst Auskunft

Mit diesem rechtlichen Schritt wollte die Reporterin das ZDF zunächst dazu zwingen, Auskunft über die Bezahlung seiner Mitarbeiter zu geben. Hierzu hatte sie Gruppen männlicher Kollegen benannt, die als Beispiel für eine ungerechte Bezahlung dienen sollten. Ihren Entschädigungsanspruch bezifferte sie vorläufig auf 70.000 Euro.

ZDF: Männliche Kollegen haben mehr Berufserfahrung

Nach Meinung des ZDF hatten die männlichen Kollegen mehr Berufserfahrung als die Klägerin. Bei der Frage, wie viel Gehalt die Mitarbeiter des ZDF verdienen, scheide das Geschlecht als Differenzierungsmerkmal aus, so das ZDF weiter.

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Arbeitsgericht Berlin: Keine Anzeichen für Diskriminierung

Hinreichende Indizien für eine Diskriminierung sah auch das Berliner Gericht nicht. Die von der Reporterin beispielhaft benannten Gruppen wären anders beschäftigt und nicht mit der Situation der Klägerin vergleichbar.

Ein Auskunftsanspruch setzt nach Auffassung des Gerichts zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine Ungleichheit voraus. Zudem sieht das Gericht bisher keine gesetzliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch.

Wie der Spiegel in seiner Online-Ausgabe weiter berichtet, soll die Klägerin in der Verhandlung auch gefragt haben, warum Männer in der Redaktion mit weniger Berufserfahrung trotzdem mehr verdienten als sie. Hier habe der Vorsitzende Richter geantwortet, dass die Kollegen besser verhandelt haben. Dies würde man Kapitalismus nennen.

Arbeitsverhältnis zweifelhaft

Fraglich ist auch, ob die Klägerin überhaupt in einem Arbeitsverhältnis mit dem Sender steht oder freie Mitarbeiterin ist. Hierzu meinte das Berliner Gericht, dass es die Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis nicht erkennen könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gesetzliche Grundlage für Auskunftsanspruch in Vorbereitung

Eine gesetzliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch, auf die sich die ZDF-Journalistin beruft, bereitet der Gesetzgeber jedoch vor. Am 11.01.2017 Januar hatte sich die Bundesregierung auf einen Gesetzentwurf verständigt, der Frauen zu einer gerechteren Bezahlung im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen verhelfen soll. Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche gegen den Arbeitgeber. Mehr dazu lesen Sie hier.

Quellen: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 03/17 zum Urteil vom 01.02.2017 - AZ: 56 Ca 5356/15 sowie „Spiegel-Online” vom 01.02.2017

Weiterführende Literatur
  • Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, bietet eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts. Neben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt es auch neuere bedeutsame Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte. Formulierungshilfen erleichtern Ihnen die Stellung von sachgerechten Anträgen in allen Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  • Mit dem Jahrbuch des Arbeitsrechts, herausgegeben von Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, erhält man Jahr für Jahr ein hervorragendes Nachschlagewerk mit beachtlichem Informationswert. Besondere Bedeutung hat die umfassende Dokumentation der neueren Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur. Die Abhandlungen von namhaften Repräsentanten des Arbeitsrechts behandeln ein breit gefächertes Themenspektrum.

(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht