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MiFID muss ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten abdecken (Foto: Orlando Florin Rosau/Fotolia.com)
Bank-und Kapitalmarktrecht

MiFID II und MIFIR um ein Jahr verschoben

ESV-Redaktion Recht
06.06.2016
Die neuen Wertpapiermarktvorschriften werden verschoben. Dies teilt der Europäische Rat in einer Presseerklärung mit. Danach hat sich der Ausschuss der ständigen Vertreter des Rates (AStV) mit dem EU-Parlament über die Terminverschiebung geeinigt.




Neuer Termin für MiFID II: 3. Juli 2017

  • Endtermin für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von MiFID II in nationales Recht ist nun der 03.07.2017.
  • Endtermin für die Anwendung sowohl von MiFID II als auch von MiFIR ist der 03.01.2018.
Ursprünglich sollten sowohl die Richtlinie als auch die Verordnung ab dem 03.01.2017 anwendbar sein.

Die vorläufige Einigung mit dem EU-Parlament zur Verschiebung hat der Ausschuss am 02.05.2016 erzielt. Die Fristverlängerung muss nun in einer Verordnung festgeschrieben werden.

Welche Auswirkungen hat die Verschiebung?

Die Verschiebung betrifft den Bereich der Anlagen in Finanzinstrumente und den Betrieb von geregelten Finanzmärkten. Niedergelegt sind die betreffenden Regelungen in den folgenden Gesetzgebungsakten:
  • MIFIR (VO 600/2014): Diese soll zu einer Verbesserung der Transparenz von Handelstätigkeiten und des Wettbewerbs führen. Vorgesehen sind insoweit Beschränkungen der Ausnahmen zu den  Offenlegungsanforderungen sowie ein diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien für alle Finanzinstrumente. Zudem müssen Derivate an organisierten Handelsplätzen gehandelt werden.

  • MiFID II  (RL 2014/65/EU): Diese ändert die Regelungen über die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen für die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen und den Anlegerschutz. Zudem führt MiFID II mit dem organisierten Handelssystem (OTF) auch eine neue Art von Handelsplatz ein. Standardisierte Derivatekontrakte werden nämlich zunehmend über Plattformen gehandelt. Die ist gegenwärtig nicht geregelt.

Warum der Start verschoben werden musste

Hintergrund der Verschiebungen sind technische Herausforderungen, denen sich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie die zuständigen nationalen Behörden zu stellen haben. Wesentliche Dateninfrastrukturen würden nicht zum 03.01.2017 zur Verfügung stehen, teilt der Rat hierzu mit.

Der neue Rechtsrahmen sieht vor, dass Handelsplätze und systematische Internalisierer den zuständigen Behörden Referenzdaten zu den Finanzinstrumenten übermitteln müssen. Diese sollen die Merkmale der einzelnen Finanzinstrumente einheitlich beschreiben, die unter MiFID II fallen.

Voraussetzung für eine effiziente und harmonisierte Datenerhebung ist die Entwicklung einer neuen Infrastruktur für die Datenerhebung.

Die ESMA muss deshalb in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden ein Datensystem einrichten, das angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs von MiFID II ein breiteres Spektrum von Finanzinstrumenten abdeckt.

Bereits am 02.10.2015 habe die ESMA der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verschiebung der technischen Durchführung von MiFID II für unerlässlich hält, so der Rat. Demnach wären die zuständigen Behörden und die Marktteilnehmer nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen schon ab dem 03.01.2017 zu erfüllen.

Zur Pressemitteilung des Europäischen Rats vom 18.05.2016

Weiterführende Literatur
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Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren hochangesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht