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Unser Überblick - aktuell aus den Gerichtssälen (Foto: Kzenon und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 34/2018

Neues aus Erfurt, Koblenz und Lüneburg

ESV-Redaktion Recht
31.08.2018
BAG äußert sich zu Verwertungsverbot bei Videoüberwachung. Um den Mangel eines Doppelbettes ging es vor dem LG Koblenz. OVG Koblenz sieht keinen Bürgeranspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen. VG Trier bestätigt Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst.

BAG zum Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

Bildsequenzen einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung dürfen solange gespeichert werden, wie der Arbeitgeber etwaige Pflichtverletzungen arbeitsrechtlich noch ahnden kann. Geben die Aufnahmen vorsätzliche Angriffe des Arbeitnehmers auf das Eigentum des Arbeitgebers wieder, wird die Speicherung jedenfalls nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden.    

In dem Streitfall war die Klägerin in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle beschäftigt, den der Arbeitgeber betrieben hatte. Mit offenen Videoaufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten seiner Kunden und auch seiner Arbeitnehmer schützen. Eine Auswertung der im August 2016 vorgenommenen Videoaufzeichnungen zeigte, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und fristlos. Einer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hatten die Vorinstanzen stattgegeben und dies mit einem Verwertungsverbot begründet.

Diese Ansicht hielt der Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht stand. Der Zweite Senat des BAG hat das Berufungsurteil in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sollte die offene Videoüberwachung rechtmäßig gewesen sein, wäre auch die Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG a.F. zulässig gewesen. In diesem Fall hätte der Beklagte mit der Auswertung des Videos solange warten dürfen, bis er einen berechtigten Anlass sah. Auch die Neuregelungen DS-GVO stünden einer gerichtlichen Verwertung der personenbezogenen Daten der Klägerin in diesem Fall nicht entgegen, so die Erfurter Richter abschließend.

Quelle: PM des BAG vom 23.08.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 2 AZR 133/18

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LG Koblenz: Übermäßige Abnutzung eines Doppelbettes aufgrund ungewöhnlicher Schlafposition begründet keinen Mangel

Käufer eines Doppelbetts dürfen nicht davon ausgehen, dass sie dauerhaft ohne Materialverschleiß in der Mitte eines Doppelbetts schlafen können. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden und eine Rückabwicklungsklage gegen das Möbelhaus abgewiesen. Der Kläger hatte sich bei dem Möbelhaus ein 160 Zentimeter breites Boxspringbett für 2.000 Euro gekauft. Das Bett bestand aus einem gefederten Untergestell mit zwei 80 cm breiten aufgelegten Matratzen, einem durchgehenden Bezug und einem wiederum aufgelegten durchgehenden sogenannten Topper. Mehr als zwei Jahre lang hatte er anschließend als Single in der Mitte eines Doppelbetts geschlafen. 

Somit darf sich der Kläger dem Richterspruch aus Koblenz zufolge nicht darüber wundern, dass die Matratzen eine Kuhle bildeten. Danach ist Alleinschlafen in der Mitte ein bestimmungswidriger Gebrauch. Ein übliches Doppelbett habe nämlich nicht die Beschaffenheit, dass der Übergangsbereich zwischen den Liegeflächen zum Schlafen genutzt wird. Das LG sah das Möbelhaus auch nicht in der Pflicht, den Kläger über die Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären.

Quelle: PM des LG Koblenz vom 24.08.2018 zum Beschluss vom 17.08.2018 – AZ: 6 S 92/18

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OVG Lüneburg: Kein Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen

Bürger können von der Stadt Wolfsburg nicht verlangen, dass die Stadt im Rahmen Diesel-Affäre gegen Volkswagen einschreitet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig bestätigt. Ein Antragsteller aus Potsdam hatte sich an die Stadt gewendet und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Unter anderem hatte er sich drauf berufen, dass die Verantwortlichen des Unternehmens gewerberechtlich unzuverlässig wären. Zudem hält er die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit für erforderlich. Da die Stadt Wolfsburg entsprechende Maßnahmen abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller – ebenfalls erfolglos – einen entsprechenden Eilantrag beim VG Braunschweig.

Nach Auffassung des OVG Lüneburg hat die Ausgangsinstanz zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig ist. So habe der Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht, das ihm eine Klagebefugnis gebe. Auch § 35 Absatz 1 Satz 1 GWO ist dem Richterspruch aus Lüneburg zufolge nicht einschlägig, weil er lediglich die Allgemeinheit und nicht die Individualinteressen einzelner Personen schützen soll. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Lüneburg vom 28.08.2018 zum Beschluss vom 27.08.2018 - AZ: 7 ME 51/18

Umweltrecht systematisch: alle Gebiete, alle Themen
Weil sich das Umweltrecht auf nationaler und europäischer Ebene beständig fortentwickelt, liefert Ihnen die 5. Auflage des Werkes Grundzüge des Umweltrechts, herausgegeben von Prof. Dr. iur. Eckard Rehbinder und Prof. Dr. iur. Alexander Schink, jetzt den topaktuellen, umfassenden Überblick zum gegenwärtigen Stand. Systematisch in der Darstellung der einzelnen Teilgebiete des Umweltschutzrechts und inklusive der Aufbereitung verfassungsrechtlicher Hintergründe, europäischer und völkerrechtlicher Aspekte. 

VG Trier entfernt Polizeibeamten wegen Identifikation mit „Reichsbürger-Spektrum“ aus dem Dienst

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dieser sich subjektiv mit dem „Reichsbürger-Spektrum“ identifiziert. So habe der Beamte sich in mehreren Schreiben an den Dienstherrn gewendet und drin zum Ausdruck gebracht, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt. Zudem würde er weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienstvorgesetzten akzeptieren. Pflichtverletzungen, die er angekündigt hatte, habe er deshalb umgesetzt, weil er sich insgesamt einer anderen Werteordnung verbunden fühle. Daher habe er zum Beispiel an ihn zugestellte behördliche Schriftstücke mit aufgebrachten Fantasieaufklebern an den Dienstherrn zurückgesandt. Ebenso würden die von ihm in behördlichen und gerichtlichen Gerichtsverfahren zugereichten Schriftstücke seine Zuwendung zum reichsideologischen Gedankengut belegen. So habe er die Klagefähigkeit seines Dienstvorgesetzten infrage gestellt und diesen als „Polizeivorstand und Bandenführer“ bezeichnet, das VG Trier als „Schiedsgericht“ abgelehnt und die Abgabe des Vorgangs an ein „Obligationsgericht“ begehrt.

Damit, so das VG weiter, hat sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das ihn an den Rand seiner Tragbarkeit brachte. Ein Polizeibeamter, der sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühlt und sich selbst nicht mehr als Beamter sieht, ist in den Augen des VG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.  

Quelle: PM des VG Trier vom 29.08.2018 zur Entscheidung vom 14.08.2018 – AZ: 3 K 2486/18.TR

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Mit der Datenbank Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) erhalten Sie als Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Seit Jahrzehnten gilt der von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D., begründete Kommentar als ein Standardwerk zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten. 


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht