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BGH hebt Urteil des OLG Hamburg auf und weist Klage ab (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Celle, Bonn und Berlin

ESV-Redaktion Recht
12.01.2017
BGH äußert sich zum Aussagegehalt von Satiresendungen. Über Reparaturkosten einer Brille entschied das LSG Niedersachen-Bremen. Afrikanischer Priester scheitert mit kuriosem Schmerzensgeldanspruch vor dem LG Bonn. Parkrecht für E-Fahrzeuge gilt nur für Ladevorgang, so das AG Charlottenburg.

BGH zum Aussagegehalt von Äußerungen in einer Satiresendung

Das beklagte ZDF strahlte am 29.04.2014 sein Satireformat „Die Anstalt” aus. In dieser Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten zu sehen. In diesem ging es um die Frage der Unabhängigkeit zweier Journalisten beim Thema Sicherheitspolitik. Die Kläger meinten, dass bei diesem Dialog die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden wäre, die Journalisten seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in mehreren Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Ein Kläger war zudem der Auffassung, es sei wahrheitswidrig behauptet worden, er habe an die Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014 mit vorbereitet und über diese später als Journalist wohlwollend berichtet.

Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zwar zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt, die jeweiligen Revisionen zum Bundesgerichtshof aber zugelassen. Der VI. Senat des BGH hob die beiden Berufungsurteile auf und wies die Klagen ab. Das Berufungsgericht habe den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen, so der Senat. Um den Aussagegehalt einer Äußerung zu erfassen, müsse diese stets in dem Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie gefallen ist. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Äußerungen in einem satirischen Beitrag stets verfremdet sind. Es komme also darauf an, welche Botschaft die Satire bei einem verständigen Zuschauer hinterlässt. Nach diesen Kriterien, ließe sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussagen seien aber zutreffend, so der BGH. Damit wären die betreffenden Aussagen von der Satirefreiheit gedeckt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.01.2017 zu zwei Urteilen vom selben Tag - Az: VI ZR 561/15 -  VI ZR 562/15

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Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A., arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken. Das Werk folgt bei den einzelnen Erläuterungen einem einheitlichen Gliederungsraster und bietet dem Leser die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der dogmatischen und entstehungsgeschichtlichen Aspekte.

LSG Niedersachsen-Bremen: Reparaturkosten für Brille können bei Bezug von ALG II  zu Sonderbedarf gehören

Nach Auffassung des 13. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen können Reparaturkosten für eine Brille Sonderbedarf nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sein. Dies hat der Senat mit Urteil vom 14.12.2016 entschieden.

Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Am 03.06.2014 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten für ein Brillenglas und fügte die Rechnung eines Augenoptikers über einen Betrag von 110,00 Euro bei. Dies lehnte der Beklagte ab, mit der Begründung, die Kosten für eine Brillenreparatur gehörten bereits zum Regelbedarf. Dieser Meinung schloss sich die Vorinstanz an.

Das LSG widersprach dieser Auffassung. Danach kann die unstreitig notwendige Brillenreparatur als Reparatur eines therapeutischen Gerätes oder einer therapeutischen Ausrüstung angesehen werden. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung fänden sich Hinweise darauf, dass die Kosten für Brillenreparaturen bereits vom Regelbedarf erfasst werden, so das LSG. Etwas anderes gelte nur für die Anschaffung einer Brille. Der Kläger musste sich allerdings 44 Euro abziehen lassen, weil das LSG für die Verspiegelung des neuen Glases keine Veranlassung sah. Wegen der besonderen Bedeutung dieser Angelegenheit hat das Gericht die Revision zum BSG zugelassen.

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.12.2016 - AZ: L 13 AS 92/15

Weiterführende Literatur
Der Kommentar Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitsuchende, wendet sich an Praktiker in der Sozialverwaltung und den Kommunen, an die Anwaltschaft, an die Gerichte sowie an die Sozialpartner. Er enthält alle notwendigen Informationen rund um die aktuellen Regelungen und zeigt auch die Zusammenhänge des SGB II zum übrigen Sozialrecht auf.

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LG Bonn: Kein Schmerzensgeld für Priester der afrikanischen Yoruba-Religion

Ein afrikanischer Priester, der gleichzeitig ein Prinz ist, verlangte von der Uniklinik Bonn vor dem Landgericht Bonn 12.000 Euro Schmerzensgeld. Nach seiner Auffassung hat ihn die Behandlung unter anderem auch an seiner Seele verletzt.

Der Kläger ist Priester der Yoruba-Religion. Die Anhänger dieser Religion, die vor allem in Nigeria praktiziert wird, glauben, dass jede körperliche Verletzung, die einem Menschen zu Lebzeiten beigebracht wird, in einem Leben nach dem Tod weiterbestünde. Am 07.06.2013 wurde der Kläger notärztlich behandelt. Wegen des akuten Verdachts auf einen Herzinfarkt wies der Notarzt den Priester in die Bonner Uniklinik ein. Die dortigen Kardiologen setzen unter anderem aus diagnostischen Gründen eine Katheter-Untersuchung an. Hierzu platzierten sie in der linken Leiste des Patienten eine Kanüle und berührten ihn dabei auch in seinem Genitalbereich. Der Kläger berief sich darauf, dass dieser ärztliche Eingriff ihn in seinem Selbstbestimmungsrecht und in seiner Seele verletzt habe. Aus religiösen Gründen hätte er einem solchen Eingriff daher nicht zugestimmt. Er habe zu seinen Lebzeiten nicht operiert werden wollen.

Das Landgericht Bonn meinte, dass die Katheter-Untersuchung wegen der drohenden Lebensgefahr zwingend erforderlich war. Zudem hätten Ärzte dem Kläger die Behandlung vor dem Eingriff auf englisch erklärt. Abschließend führte das Gericht aus, dass eine kleine Operationsnarbe auch unter religiösen Gesichtspunkten wohl besser sei, als im nächsten Leben kein einwandfrei funktionierendes Herz zu haben.

Quelle: Meldung des Generalanzeigers Bonn vom 31.12.2016 zum Urteil des LG Bonn AZ: 9 O 505/14

Weiterführende Literatur
Die Rechtsprechungssammlung AHRS, Arzthaftpflicht-Rechtsprechung III, Stand 2016, herausgegeben von Eva Ohlsberg, enthält als Gesamtwerk alle seit 1949 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen sowie rechtskräftige, schwer zugängliche Entscheidungen der unteren Instanzen. Die Entscheidungen werden von Richtern aus den Spezialsenaten für mit hoher medizinischer Fachkompetenz ausgewählt und aufbereitet. Teil III dieses Klassikers beinhaltet Entscheidungen ab 1.1.2000. Sowohl die einzelnen Teile als auch das Gesamtwerk sind ebenso als CD-ROM erhältlich.

AG Charlottenburg: Parkrecht für Elektrofahrzeuge gilt nur für Ladevorgang

Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden, dass der Nutzer eines E-Fahrzeugs kein Vorrecht genießt, wenn er es an einer Ladestation in einer Privatstraße abstellt, und nicht mit dem Ladevorgang beginnt. Wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt und zahlt der Fahrer die Abschleppkosten, um sein Fahrzeug wiederzubekommen, kann er diese Kosten nicht zurückverlangen.

Am 02.05.2015 hatte der Kläger so gegen 15.00 Uhr ein gemietetes Elektrofahrzeug in einem Straßenabschnitt in Berlin abgestellt, der zur Privatstraße umgewidmet worden war. Dementsprechend war dieser Abschnitt auch ausgeschildert. Zudem hatte die Eigentümerin dort ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt” anbringen lassen.

Darunter befand sich ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei”. Obwohl das Kabel an der betreffenden Ladestation nicht für das Fahrzeug des Klägers geeignet war, stellte er das Fahrzeug auf den entsprechenden markierten Stellplatz. Gegen 18:30 Uhr stellte er fest, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war.

Quelle: Pressemitteilung der ordentlichen Gerichtsbarkeit Berlin vom 06.01.2017 mit Link zum Urteil vom 16.11.2016 - AZ: 227 C 76/16
Weiterführende Literatur
Die Datenbank VRSdigital.de, Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Sie finden hier die relevante Rechtsprechung seit 1980. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts den themenverwandten Rechtsgebieten. Hierzu gehören unter anderem das Recht der Verkehrshaftpflicht, das KFZ-Vertragsrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten oder das Verkehrsverwaltungsrecht.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht