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Der BGH präzisiert die Anschlusshalterhaftung (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Kassel, Erfurt und Hamm

ESV-Redaktion Recht
28.10.2016
Der BGH konkretisierte die Haftung der Inhaber von Internetanschlüssen. Wann ein selbstbewohntes Einfamilienhaus verwertbares Vermögen nach den Hartz-IV-Regelungen ist, klärte das BSG. Weitere wichtige Entscheidungen betreffen den Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeiten und Schadenersatzsansprüche wegen Nichtverbeamtung.


BGH präzisiert Grundsätze der Anschlusshalterhaftung bei Urheberrechtsverletzungen über das Internet

Mit seinem Urteil vom 12.05.2016, veröffentlicht am 25.10.2016, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grundsätze der Anschlusshalterhaftung für Urheberrechtsverletzungen weiter konkretisiert. In dem betreffenden Fall verlangten einige Verwertungsgesellschaften von dem Inhaber eines Internetanschlusses Schadensersatz wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien durch Filesharing. Der Beklagte bestritt die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft.

Dem Bundesgerichtshof zufolge tragen die Klägerinnen nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Überlässt der Anschlussinhaber seinen Internetrechner hingegen anderen Personen zur Nutzung, scheidet die Vermutung aus. Stattdessen trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.

Dieser genügt der Anschlussinhaber nur dadurch, dass er vorträgt, ob und und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit müsste der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstellen und die Kenntnisse, die er hierbei erworben hat, mitteilen. Die pauschale Behauptung des Beklagten, der lediglich eine theoretische Möglichkeit eines Zugriffs von weiteren Personen vorgetragen hatte, die im Haushalt des Beklagten leben, reicht dem BGH zufolge hierfür nicht aus.

BGH-Urteil vom 12.05.2016 - veröffentlicht am 25.10.2016 - AZ: I ZR 48/15

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Weiterführende Literatur
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BSG: Selbstgenutzes Eigenheim kann für Bezieher von Hartz-IV-Leistungen verwertbares Vermögen sein

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.10.2016 kann ein Eigenheim, dass Hartz-IV Bezieher selbst als Wohnraum nutzen, verwertbares Vermögen sein. Dies gilt zumindest dann, wenn das Haus im Verhältnis zu der dort lebenden Personenzahl zu groß ist. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses hat eine Wohnfläche von 143,93 qm. Die Kläger hatten das Haus zunächst mit ihren vier Kindern bezogen. 

Ab Dezember 2009 bewohnten sie ihr Eigenheim aber nur noch zusammen mit einem Sohn. Einen Fortzahlungsantrag der Kläger auf Bezug von Hartz IV-Leistungen lehnte der Beklagte ab. Nach dessen Auffassung ist das Eigenheim als selbstgenutztes Hausgrundstück wegen seiner Größe und der Personenzahl, die das Haus bewohnt, als Vermögen zu berücksichtigen. Leistungen bewilligte der Beklagte daher nur darlehensweise. Das BSG schloss sich in letzter Instanz dieser Auffassung an. Die Richter aus Kassel meinen, dass die Zahl der Personen, die das Haus zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges bewohnen, maßgebend ist und nicht der Zeitpunkt des Einzuges.

Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 38/16 zu Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf juris.de 

Weiterführende Literatur
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BAG: LKW-Fahrer können auch bei einem Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit fristlos gekündigt werden

Berufskraftfahrer dürfen ihre Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin oder Methamphetamin, auch als „Crystal Meth” bekannt, gefährden. Gegen diese Verpflichtung verstößt der Arbeitnehmer nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 auch dann, wenn er solche Drogen außerhalb der Arbeitszeit konsumiert und seine Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeit nicht mehr konkret beeinträchtigt ist.

Auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach Auffassung der Richter aus Erfurt in einem solchen Fall daher gerechtfertigt.  Die Vorinstanzen hatten eine entsprechende Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam gehalten.

Quelle: Pressemeldung des BAG Nr. 57/16 vom 20.10.2016

Weiterführende Literatur
Das Buch Kündigung im Arbeitsrecht, Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von Dr. Michael Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, bringt alle Inhalte unter sorgfältiger Berücksichtigung der jüngsten (BAG-)Rechtsprechung auf den neuesten Stand. Das Werk, auch als eBook erhältlich, verdeutlicht Ihnen mit vielen nützlichen Praxistipps, Antrags- und Schriftsatzmustern, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesamten Kündigungsprozess versiert und rechtssicher vorgehen. 

OLG Hamm: Kein Schadensersatz trotz verfassungswidriger Altersgrenze

Eine Lehrerin, die das Land Nordrhein-Westfalen nicht verbeamtet hat, obwohl  es eine verfassungswidrige Altersgrenze angewendet hat, muss nicht zwingend einen Schadensersatzanspruch haben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 02.09.2016 entschieden.

Die Klägerin arbeitete bis Anfang 2016 als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen. Ihren Antrag, sie zum 01.06.2009 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, lehnte das beklagte Land ab, weil die Klägerin das in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung bestimmte Höchstalter von 35 Jahren für die Verbeamtung überschritten hatte. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zweiter Instanz bestätigt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte hingegen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) meinte 2015, dass es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die Altersgrenze fehle und hob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf.

Dennoch blieb die zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz vor dem OLG Hamm erfolglos. Das OLG meinte, dass es bis zum Beschluss des BVerfG im Jahre 2015 keine Hinweise auf die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der Laufbahnverordnung gegeben habe. Daher fehle es an dem für die Amtshaftung notwendigen Verschulden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.10.2016 zum Urteil vom 02.09.2016 - Az.: 11 U 16/16

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, begründet von Prof. Dr. iur. utr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a.D., kommentiert die komplexe Rechtsmaterie einschließlich des Beamtenversorgungsgesetzes. Dabei bezieht es auch die ensprechenden Länderregelungen, das Deutsche Richtergesetz und die Wehrgesetze mit ein. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht