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Besonders aktiv war der Bundesgerichtshof (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, München, Heilbronn und Berlin

ESV-Redaktion Recht
07.10.2016
Der BGH hat sich zur Haftung von Zuschauern für Verbandsstrafen und zum Vertrieb von Energiesparlampen geäußert. Um die Wortmarke "EMOJIS" ging es vor dem BPatG. Weitere wichtige Entscheidungen betreffen die Sozialversicherung von Handballtrainern und die Mietpreisbremse.

BGH: Störende Zuschauer haften für Verbandsstrafe

Zuschauer, die in einem Fußballstadion Knallkörper zünden, haften für eine Verbandstrafe, die dem Verein deshalb auferlegt wird. Dies hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden (AZ: VII ZR 14/16).

Danach darf der Zuschauer die Durchführung des Fußballspiels nicht stören. Verstößt er durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers gegen diese Pflicht, haftet er für die daraus folgenden Schäden. Hierzu, so der BGH weiter, gehört auch eine Geldstrafe, die der DFB dem Verein wegen des Vorfalls auferlegt.
Lesetipp
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BGH: Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt verboten

Wegen Überschreitens der gesetzlich zulässigen Quecksilber-Grenzwerte hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.09.2016 entschieden. Kläger war ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Verbraucherschützer beanstandeten, dass der Beklagte bestimmte Energiesparlampen, die dieser im Jahr 2012 vertrieben hatte, mehr Quecksilber enthielten als gesetzlich zulässig und verlangte daher die Unterlassung Vertriebs solcher Lampen.

Zu Recht, wie der BGH befand. So belief sich der zulässige Grenzwert für Quecksilber im Jahr 2012 auf 5 mg pro Leuchte. Dieser wurde zwischenzeitlich auf 2,5 mg pro Leuchte abgesenkt. Im Streitfall überschritten zwei der geprüften Lampen diese Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg deutlich. Damit habe der Beklagte gegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ElektroG a.F. und gegen § 4 Absatz und § 3 Absatz 1 Nr. 1 ElektroStoffV verstoßen, so der BGH. Das Gericht sah diese Normen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG an. Neben abfallwirtschaftlichen Zielen würden diese Regelungen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen.

Quelle: Pressemeldung des BGH Nr. 164/2016 zum Urteil vom 21.09.2016 - I ZR 234/15

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Burhenne Umweltrecht Systematische Sammlung der Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, fasst für Sie alle  Vorschriften, die für den Umweltschutz, die Umweltplanung und die Umweltgestaltung relevant sind, systematisch zusammen. Für den Praktiker, der sich mit umweltrechtlichen Fragen beschäftigt, sind somit alle wesentlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auf einen Griff verfügbar. 
Lesetipp
Das Buch Umweltrecht behandelt auf knappem Raum und konzentriert die wichtigsten Umweltgesetze des Bundes. In einer einheitlich strukturierten Darstellungsweise vermittelt es Grundkenntnisse über Ziele und Maßnahmen, Organisation und Verfahren sowie die Sanktionen und den Rechtsschutz des deutschen Umweltrechts. Dabei verdeutlicht es auch die enge Verflechtung mit dem europäischen Recht.

BPatG: Wortmarke „EMOJIS” nicht eintragungsfähig

Am 20.07.2016 hat die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Bezeichnung „EMOJIS” für die Warenklasse 30: „Schokolade; Pralinen” in das Markenregister einzutragen. Die zuständige Markenstelle des DPMA hatte die Eintragung abgelehnt. Danach ist die Bezeichnung nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bezeichnung „EMOJIS” im Sinne von elektronischen Bildsymbolen deuten, so die Markenstelle. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum BPatG war erfolglos.

Beschluss des BPatG vom 13.09.2016 - AZ: 24 W (pat) 565/16 

Weiterführende Literatur
Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts einschließlich des Rechts der Internationalen Registrierungen. Alle Autoren sind durch ihre jahrelange Tätigkeit für Großunternehmen mit den Anforderungen der Markenrechtspraxis bestens vertraut. Die bewährte und umfangreiche Mustersammlung erleichtert Ihnen die Umsetzung in der Praxis und steht Ihnen auch online zur Verfügung.

SG Heilbronn: Handballverein muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Ein Handballverein muss für seine Trainer mehr als 20.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.09.2016 (AZ: S 11 R 3919/13). Der klagende Handballverein zahlte seinem Handballtrainer von Juli 2008 bis Juni 2010 ein monatliches Honorar von 3.450 Euro. Auch die Trainerin der Damenmannschaft erhielt im Zeitraum 2007/2008 eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung vom Handballverein mehr als 20.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach.

Zu Recht, wie das SG Heilbronn befand. Nach Auffassung des Gerichts waren beide Trainer in den Vereinsbetrieb eingegliedert und trugen kein unternehmerisches Risiko. Die notwendigen Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Bälle und Trikots hatte der Verein gestellt. Auch die Einsatzzeiten an Spieltagen waren im Wesentlichen vorgegeben. Zudem, so das Gericht weiter, habe der Verein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Erkrankung weiter gezahlt. Zwar war die Trainerin der Damenmannschaft zeitweise auch anderweitig tätig. Auch war der Trainer der Herrenmannschaft als Schulleiter an einer Privatschule beschäftigt. Sozialversicherungsrechtlich könne insoweit aber eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen, meinen die Richter aus Heilbronn. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn vom 04.10.2016 

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Weiterführende Literatur
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AG Lichtenberg: Verstoß gegen Mietpreisbremse geahndet

Das Amtsgericht Lichtenberg hat eine Vermieterin mit Urteil vom 28.09.2016 zur Rückzahlung von überhöhten Mieten verurteilt. Dabei haben die Berliner Richter die Regelungen über die Mietpreisbremse angewendet.

In dem besagten Fall hatten die Parteien am 16.10.2015 einen Mietvertrag über die Vermietung einer 73,95 Quadratmeter großen Wohnung abgeschlossen. Die zu entrichtende Kaltmiete betrug 562,02 Euro, was einem Mietzins von 7,60 Euro pro Quadratmeter entspricht. Die Mieter meinten, dass die zu zahlende Miete nach der Mietenbegrenzungsverordnung, die seit dem 01.06.2015 in Berlin gilt, nur 529,55 Euro hätte betragen dürfen.

Das Amtsgericht Lichtenberg teilte die Auffassung der klagenden Mieter. Danach ist das gesamte Stadtgebiet Berlin ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dies hat die Folge, dass die Kaltmiete, die die Kläger zu zahlen hatten, die ortsübliche Vergleichsmiete von 6,51 Euro um mehr als zehn Prozent übersteigt. Zulässig wäre nach Auffassung des Gerichts nur eine Höchstmiete von 7,161 Euro pro Quadratmeter (6,51 Euro + 10 Prozent). Die Nettokaltmiete so, das Gericht, war daher auf 529,55 Euro zu begrenzen.

Quelle: Pressemeldung des Amtsgerichts Lichtenberg zum Urteil vom 28.09.2015.2016 - AZ: 2 C 202/16 mit Weiterverlinkung zum Urteil als PDF-Datei 

Weiterführende Literatur
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasingherausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht