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BSG äußert sich zur Leistungspflicht der gKV (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Kassel, Karlsruhe, Darmstadt und Hildesheim

ESV-Redaktion Recht
25.01.2017
Gesetzliche Krankenversicherung muss laut BSG keine Behandlung durch Diplom-Psychologen ohne Approbation bezahlen. Weitere wichtige Entscheidungen befassen sich mit bestimmten Voreinstellungen beim Reiseportal Opodo, mit der Kaufpreiserstattung beim Kauf eines PKW mit Schummelsoftware und einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeld nach Anerkennungsjahr.

BSG: Keine psychotherapeutische Behandlung durch Diplom-Psychologin ohne Approbation

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung durch Diplom-Psychologen, die nicht approbiert, sondern nur als Heilpraktiker zugelassen sind. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 13.12.2016 entschieden. Dem Richterspruch zufolge ist die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz zwingende Mindestvoraussetzung eines Anspruchs auf Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten.

Die Klägerin erkrankte nach schweren Traumata, die sie in ihrer Kindheit aufgrund ihres familiären Umfeldes erlitten hatte, unter anderem an einer dissoziativen Störung in der Form einer Multiplen Persönlichkeitsstörung. In der Zeit von Anfang 2007 bis Mai 2013 hatte eine Vertragspsychotherapeutin die Klägerin behandelt. Diese empfahl der Klägerin eine nicht approbierte Diplom-Psychologin, die als Heilpraktikerin zugelassen war, zur Weiterbehandlung. Die beklagte Krankenkasse hatte den entsprechenden Antrag der Klägerin abgelehnt.

Quelle: Pressemeldung des BSG Nr. 50/16 - Urteil des BSG vom 13.12.2016 – AZ: 3. B 1 KR 4/16 R

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Weiterführende Literatur
  • Der Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch (SGB) V: Gesetzliche Krankenversicherung, bietet Ihnen einen sicheren Überblick im System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das Werk zeichnet sich durch praxisorientierte Kommentierungen zum SGB V aus. Eine Fülle von Entscheidungshilfen und Informationen zu aktuellen sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen erleichtern Ihnen die Gesetzesauslegung in Ihrer täglichen Rechtspraxis.
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BGH: Verbraucher müssen frei über Reiseversicherung entscheiden können

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf das Reiseportal „opodo.de” Verbrauchern nicht die freie Entscheidung gegen eine Reiseversicherung durch bestimmte Voreinstellungen bei der Buchung erschweren und Zusatzkosten verschleiern.

Bei der Reisebuchung auf dem Portal erschien zunächst ein Fenster, das die Möglichkeit anbot, eine Reiseversicherung abzuschließen. Nach Anklicken der Auswahl: „Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst”, erschien ein weiteres Fenster. Dies hatte die Überschrift: „Sie haben entschieden, ohne Versicherungsschutz zu verreisen”. Darin erschien ein grafisch und farblich hervorgehobenes Klick-Feld mit der Bezeichnung „Weiter - ich möchte abgesichert sein”. Dieses Feld war größer und auffälliger als der danebenstehende Hinweis: „Weiter ohne Versicherung”, der nur unterstrichen war. Laut BGH ist dies keine klare, transparente und eindeutige Mitteilung über Zusatzkosten.

Außerdem hat das Gericht den Einsatz einer Servicepauschale bemängelt, die bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel fällig wurde. Diese Pauschale fiel nur bei den Verbrauchern nicht an, die ihre Reise per American-Express-Karte bezahlen wollten. Bei Anwahl eines bestimmten Reiseziels zeigte die Trefferliste automatisch zunächst nur die Preise, die für die Zahlung mit der American-Express-Karte galten. User, die nicht mit American Express zahlen wollten, wurden erst anschließend auf die Zusatzkosten hingewiesen. Dies sah der BGH als Verstoß gegen die Pflicht zur Endpreisangabe an.

Quelle: Pressemitteilung vom 20.01.2017 zum Urteil I ZR 160/15 des BGH vom 29.09.2016

Weiterführende Literatur
Die Fachzeitschrift SRTour, Steuer- und RechtsBrief Touristik, herausgegeben vom Erich Schmidt Verlag, liefert Praktikern wie z.B. Reisebüros, Reiseveranstaltern oder Hotels und ihren Beratern in komprimierter Form Antworten zu den aktuellen Steuer- und Rechtsfragen. Die Fachbeiträge und Kurzhinweise unterstützen Sie dabei, Risiken im Hinblick auf Haftungsfälle zu minimieren, steuerliche Vorteile zu nutzen, Steuernachzahlungen zu vermeiden und komplexe Reiseleistungen rechtssicher zu buchen. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich.

LSG Darmstadt: Keine Sperrzeit bei Arbeitslosengeld nach Anerkennungsjahr

Die Klägerin absolvierte im Anschluss ihres Fachhochschulstudiums der Sozialpädagogik ein einjähriges Anerkennungspraktikum. Hierzu schloss sie mit dem Schulamt einen Praktikantenvertrag. Dieser nimmt Bezug auf die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. Das Praktikum dauerte vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008. Am 07.08.2008 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie hatte sich vorher nicht arbeitsuchend gemeldet.  Mit Bescheid vom 18.08.2008 verhängte die Beklagte eine einwöchige Sperrzeit. Nach ihrer Auffassung kam die Klägerin Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nach.

Zu Unrecht, wie das LSG Darmstadt befand. Danach müssen sich Personen nicht vorzeitig arbeitsuchend melden, wenn sie im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses ein Anerkennungsjahr absolvieren. Dieses Anerkennungsjahr, so die Richter aus Darmstadt, stehe einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleich. Bei einem solchen habe der Gesetzgeber eine frühe Meldepflicht nicht für erforderlich gehalten, weil die Auszubildenden überwiegend vom Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt würden. Allerdings entscheide sich dies oft erst unmittelbar nach der Abschlussprüfung. Das Berufspraktikum im Anerkennungsjahr sei daher mit der dualen betrieblichen Ausbildung vergleichbar. Berufspraktikanten würden regelmäßig mit einer Übernahmequote von 70 Prozent von der Ausbildungsstelle übernommen werden. Daher sei eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit und somit auch eine Meldepflicht entbehrlich. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: PM des LSG Darmstadt vom 24.01.2017 - Urteil des LSG Darmstadt vom 26.12.2016 - Az: L 7 AL 35/15

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Weiterführende Literatur
Der Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch (SGB) III: Arbeitsförderung, bietet Ihnen neben aktuellen Kommentierungen, alle notwendigen Informationen rund um die Regelungen zum SGB III. 

LG Hildesheim: Volkswagen AG muss Käufer eines Skoda Kaufpreis erstatten

Das LG Hildesheim hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, einen Skoda Yeti zurückzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten. Im Jahr 2013 hatte der Kläger einem Autohaus in Gifhorn einen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 Euro erworben. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor, den VW entwickelt hatte. Nach der Überzeugung des LG hat die Motorsteuerung des PKW bei der Messung der Schadstoffemissionen Prüfstandsituationen erkannt und weniger Stickoxide abgegeben als im Echtbetrieb. Dies, so das Gericht, sei eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. VW hatte argumentiert, dass es auf die Emissionswerte des Fahrzeuges im normalen Straßenbetrieb nicht ankäme, sondern allein auf die Emissionswerte im Prüfbetrieb.

Diese Meinung wies das LG zurück. Danach liegt es auf der Hand, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur korrekt ist, wenn das Testfahrzeug auf dem Prüfstand genauso arbeite, wie im Echtbetrieb. Interessant ist die Anspruchsgrundlage, die das Gericht für die Kaufpreiserstattung annimmt. Danach hat VW dem Kläger sittenwidrig nach § 826 BGB einen Schaden zugefügt und sogar den Tatbestand des Betruges erfüllt. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware erwerben, so das LG. 

Quelle: PM des LG Hildesheim Nr. 5/2017 vom 17.01.2017

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Weiterführende Literatur
Die Datenbank VRSdigital.de, Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Sie finden hier die relevante Rechtsprechung seit 1980. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts den themenverwandten Rechtsgebieten. Hierzu gehören unter anderem das Recht der Verkehrshaftpflicht, das KFZ-Vertragsrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten oder das Verkehrsverwaltungsrecht.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht