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Wichtige Aktivitäten des Gesetzgebers in unserer Kurzübersicht (Foto: Zerbor/Fotolia.com)
Aktuelle Übersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
25.05.2016
Vereinfachungen soll es beim Bezug von Arbeitslosengeld II geben. Zudem will der deutsche Gesetzgeber den Mutterschutz stärken. Neues gibt es auch für Vewertungsgesellschaften und beim Einsatz von Fahrassistenzsytemen. Das Europäische Parlament hat ein neues Datenschutzpaket verabschiedet.


Rechtsvereinfachungen beim Bezug von ALG II

Wie der Deutsche Bundestag in seiner Pressemeldung vom 13. April 2016 mitteilt, plant die Bundesregierung mit ihrem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SBG II) erhebliche Rechtsvereinfachungen beim Bezug von ALG II. Ziel des Vorhabens ist es, den Leistungsbezug zu vereinfachen.

Die Kernpunkte der ALG-2-Reform
  • Leistungen der Grundsicherung nach SGB II sollen künftig regulär für ein Jahr bewilligt werden. Bisher beläuft sich dieser Zeitraum auf sechs Monate.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sollen während des Leistungsbezugs künftig einen Zuschuss zu diesem Beitrag erhalten.
  • Im Bereich Unterkunft und Heizung will der Gesetzgeber mit der Bruttowarmmiete eine Gesamtangemessenheitsgrenze einführen. Zieht ein ALG-II-Bezieher dann ohne vorherige Zustimmung des Leistungsträgers in eine Wohnung um, die teurer ist, sollen nur noch die bisherigen Aufwendungen erstattet werden. Gleiches gilt, wenn die neue Wohnung angemessen ist. 
  • Genossenschaftsanteile werden künftig einer Mietkaution gleichgestellt. Damit kann auch für solche Anteile ein Darlehen gewährt werden.

Weitere Änderungen betreffen den Tatbestand der vorläufigen Entscheidung über Grundsicherungsleistungen, Einnahmen in Geldeswert und den Leistungsbezug für Auszubildende.

Zur Pressemeldung des Deutschen Bundestages - hib Nr. 202 vom 13.04.2016  -  Zum Regierungsentwurf

Weiterführende Literatur
In ihrem Buchg Fürsorgerecht: Grundsicherung und Sozialhilfe erläutern Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe und Prof. Dr. Ingo Palsherm praxisgerecht und fundiert das gesamte Fürsorgerecht: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das Werk bietet Ihnen durch Checklisten und Übersichten klar strukturierte Hinweise zur Fallbearbeitung.

Bundestag beschließt neues Verwertungsgesellschaftengesetz

Am 28.04.2016 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU angenommen. Die Annahme erfolgte in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 27.04.2016.

Damit führt der Gesetzgeber ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz ein. Dieses löst das bestehende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ab. Viele Bereiche sind nun im Gesetz geregelt, die bislang z.B. in den Satzungen der Verwertungsgesellschaften oder in den Wahrnehmungsverträgen mit den Urhebern aufgenommen wurden.  

Hauptziele der Reform
  • Schaffung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden über die Verwertungsgesellschaften 
  • Effizientere Gestaltung von Verhandlungen und Streitigkeiten über die Höhe der Geräte- und Speichermedienvergütung 
  • Effektivere Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschafen
  • Sicherung des gesetzlichen Anspruchs auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern 

Zudem hat der Bundestag die Bundesregierung dazu aufgefordert zu prüfen, ob eine nationale Regelung zur Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der gesetzlichen Privatkopievergütung in Betracht kommt. Gleichzeitig solle die EU-Kommission dazu augfordert werden, einen Reformvorschlag zu unterbreiten. Dieser soll die Basis dafür schaffen, dass Verlage europaweit an den bestehenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt werden können.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - BT-Drs. 18/8268

Quelle: Bundestagsbeschlüsse am 28. und 29. April 2016

Weiterführende Literatur
Das Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet Ihnen eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis wesentlichen Aspekte. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten und die Berücksichtigung der europäischen Rechtsentwicklung.
 

Europäisches Parlament verabschiedet neues Datenschutz-Paket

Wie das Europäische Parlament in einer Presseerklärung vom 14.4.2016 mitteilte, hat es die EU-Datenschutz-Grundverordnung angenommen. Damit will sich die EU für das das digitale Zeitalter rüsten. Im Zentrum der Reform steht die Kontrolle über die privaten Informationen bei der Nutzung sozialer Medien, Smartphones oder der globalen Datenübertragungen.

Die wichtigsten Änderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
  • Umfassende Informationsrechte des Betroffenen.
  • Auskunfts- und Widerspruchsrechte.
  • Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Daten.
  • Recht auf Übertragbarkeit der Daten an andere Dienstleister.
  • Recht auf Vergessenwerden.
  • Klare und verständliche Sprache für Datenschutzbestimmungen.
  • Anhebung des Mindestalters auf 16 Jahre für die Abgabe einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
  • Härtere Sanktionen: Gegen Unternehmen können Strafzahlungen von bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Umsatzes aus dem vorherigen Geschäftsjahr verhängt werden.

Das Regelungspaket hat auch eine Richtlinie über die Datenübertragungen für gerichtliche und polizeiliche Zwecke zum Inhalt.

Zur EU-Datenschutzverordnung   -  Siehe auch den folgenden Beitrag  

Weiterführende Literatur
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten.

Bundesregierung: Weg frei für automatisiertes Fahren?

Am 13.4.2016 hat das Bundeskabinett gemäß ihrer Pressemeldung einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Änderung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 umsetzt. Dieses Abkommen soll den Straßenverkehr durch Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen. Vorliegend geht es um den rechtssicheren Einsatz von Assistenz-und automatisierten Fahrssystemen.

Auf internationaler Ebene wurde dieses Übereinkommen bereits mit Wirkung zum 23.03.2016 entsprechend geändert. Für die nationale Umsetzung muss die Änderung nach Artikel 59 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes im Rahmen eines Vertragsgesetzes erfolgen.

Ziele der Änderung
  • Schaffung von Rechtssicherheit für die Nutzer von bereits eingesetzten Assistenz- und automatisierten Fahrsystemen.
  • Unterstüzung der weiteren Entwicklung erster automatisierter Fahrsysteme.
  • Die Systeme müssen den einschlägigen technischen Regelungen der Vereinten Nationen entsprechen.
  • Alternativ müssen diese so ausgelegt sein, dass der Fahrer sie jederzeit übersteuern oder abschalten kann.

Damit wäre nach der Umsetzung der rechtssichere Einsatz von Fahrzeugsystemen erlaubt, die das Führen eines Fahrzeugs beeinflussen können. Gemeint sind hiermit technische Systeme, die den Fahrer unterstützen, wie z.B. Fahrerassistenzsysteme oder andere automatisierte Fahrfunktionen.

Allerdings verfolgen die Regelungen des Wiener Übereinkommens den Grundgedanken, dass jedes Fahrzeug, das sich bewegt, einen Fahrzeugführer haben muss. Dieser muss sein Fahrzeug jederzeit beherrschen können. Für vollautomatisierte Systeme, auf die der Fahrer keinen Einfluss mehr hat, bietet die Änderung daher keine Grundlage.

Zur Pressemitteilung der Bundesregierung vom 13.04.2016
 
Literaturhinweis
Das Entwicklung innovativer Verkehrsstrategien für die mobile Gesellschaft zeigt Verkehrsstrategien für die mobile Gesellschaft auf. So haben 50 Jahre Mobilitätsentwicklung die Gesellschaft grundlegend verändert. Dabei entsteht ständig neuer und neuartiger Verkehr, der mit Schutzzielen kollidiert. Dies erfordert eine Erweiterung der „Sicht des Verkehrs“. Prof. Dr.-Ing. Eckhard Kutter bezieht diese Aspekte mit ein und legt mit seinem Erfahrungsbericht aus 40 Jahren verkehrsbezogener Berufstätigkeit ein interdisziplinäres Grundlagenwerk zur Verkehrsgestaltung in einer mobilen Gesellschaft vor.

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Am 4.5.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzes beschlossen. Das Bundesfamilienministerium hatte diesen Entwurf vorgelegt. Ziel der Reform ist es, das Mutterschutzgesetz aus dem Jahr 1952 (MuSchG) zu modernisieren und die gesellschaftlichen Veränderungen zu berücksichtigen. Danach sollen Schwangere, Mütter und ihre Kinder besser geschützt werden.

Die zentralen Punkte des Vorhabens
  • Verlängerung der Schutzfristen bei behinderten Kindern: Nach der Geburt eines behinderten Kindes soll die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden können. 
  • Besonderer Kündigungsschutz bei Fehlgeburten: Der Sonderkündigungsschutz soll auch für Frauen gelten, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben.
  • Erweiterte Anwendung des MuSchG: Das MuSchG soll auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten, wenn die Ausbildungsstelle den Ort, die Zeit und den Ablauf der Ausbildung verpflichtend regelt. Gleiches soll für Schülerinnen oder Studentinnen gelten, die im Rahmen ihrer schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein Pflichtpraktikum ableisten. 
  • Arbeitnehmerähnliche Personen: Das MuSchG soll auch für behinderte Frauen gelten, die in entsprechenden Werkstätten arbeiten. 
 
Zudem will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen für werdende Mütter verbessern. Künftig müssen daher die Arbeitsbedingungen mit größter Sorgfalt den gesundheitlichen Anforderungen der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes entsprechen. Dabei soll die Arbeit ohne Beeinträchtigung der Gesundheit fortgesetzt werden können. 

Die Bundesrgierung verspricht sich von der Reform auch eine bessere Gesetzesssystematik. So wird z.B. die bisherige MuSchArbV in das MuSchG integriert. Die Neuregelung soll am 1.1.2017 in Kraft treten.

Zur Pressemeldung der Bundesregierung vom 04.05.2016

Weiterführende Literatur
Das Werk Sozialer Arbeitsschutz, Kommentar zum ArbZG, JArbSchG, MuSchG und BEEG, begründet von Matthias Nöthlichs, bietet ein umfassendes Know-how zum Arbeitsschutz. Es kommentiert praxisorientiert die wichtigsten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Jugendarbeitschutzgesetzes, Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetzes.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht