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Unsere Kurzübersicht: Was hat sich in den Planasälen und Gremien getan? (Foto: mdaake/Fotolia.com)
Aktuelle Übersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
23.06.2016
Das Bundeskabinett befasst sich am 28.06.2016 mit dem Bundesteilhabegesetz. Weiterhin beschließt die Regierung einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und verabschiedet wichtige Energie-Vorhaben. Der Bundesrat stimmt dem 1. FiMaNoG zu und der Bundestag verabschiedet eine TMG-Reform.



Bundesteilhabegesetz geht in die nächste Runde

Am 26.04. 2016 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seinen Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben, dessen Inkrafttreten für den 01.01.2017 geplant ist, wird voraussichtlich am 28.06.2016 das Bundeskabinett beschäftigen. Die Reform soll die UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen.

Kern des Vorhabens ist eine Änderung des SGB IX. So soll die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zwischen die bisherigen beiden allgemeinen Teile des SGB IX geschoben werden. Damit würde die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz von der Sozialhilfe in das Recht der behinderten Menschen auf Teilhabe überführt.  

Die weiteren Detailfragen der Reform
  • Neuer Behinderungsbegriff: Künftig soll es darauf ankommen, ob Menschen Beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. 
  • Vereinheitlichung des Rehabilitationsrechts: Behinderte Menschen sollen so gestellt werden, als würde ihre Rehabilitation „aus einer Hand erfolgen”. 
  • Einheitliche Verfahrensvorschriften: Der bisherige Vorrang der Leistungsgesetze, die für die einzelnen Sozialleistungsträger gelten, wird durch § 7 Abs. 2 des Entwurfs eingeschränkt. So sollen die Verfahrensvorschriften des SGB IX bundesweit einheitlich und zwingend gelten. 
  • Personenorientierte Eingliederungshilfe: Bei der Eingliederungshilfe wird der bisherige einrichtungsbezogene Ansatz durch eine personenorientieren Ausrichtung ersetzt.

"Zwar können können die Betroffenen noch auf die eine oder andere Veränderung in ihrem Sinne hoffen. Eine grundsätzliche Neuausrichtung des Behindertenrechts durch das Bundesteilhabegesetz erscheint aber ausgeschlossen".

Diesen Ausblick wagt Dr. Egbert Schneider, Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, in seinem Editorial der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift WzS.
   

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Der Handkommentar SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht, herausgegeben von Bernd Wiegand, bietet hoch konzentriertes Fachwissen. Mit diesem Werk gewinnen die Sicherheit, alle gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu erfüllen, entscheiden souverän, welche Leistungen Sie gewähren können. Zudem verfügen Sie stets über gut umsetzbare Lösungen für Probleme, die bei der täglichen Arbeit immer wieder auftreten.

Das Loseblattwerk Sozialgesetzbuch (SGB) IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, herausgegeben von Hauck/Noftz, kommentiert die vom Gesetzgeber immer wieder ergänzten und geänderten Vorschriften fundiert und praxisorientiert.  

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen

Die Bundesregierung hat am 01.06.2016 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. 

Die Eckpunkte der Reform
  • Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und Abschaffung der Vorratsverleiherlaubnis: Bisher konnten Verträge zwischen Unternehmen ohne Risiko als Werkverträge bezeichnet werden, obwohl faktisch Leiharbeit vorlag. Die Neuregelung soll verhindern, dass Werkverträge nachträglich als Leiharbeitsverträge umdeklariert und damit legalisiert werden.
  • Equal Pay nach 9 Monaten: Leihkräfte sollen den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammkräfte. Allerdings können bestehende Branchenzuschlagstarifverträge fortgeführt und weiterentwickelt werden. 
  • Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten: Leihkräfte, die nach diesem Zeitraum weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten, müssen von diesem übernommen werden. Anderenfalls müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich allerdings durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. 
  • Eingeschränkter Einsatz von Leihkräften im Arbeitskampf: Ein Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, ist nur möglich, wenn die Leihkräfte keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen. 
  • Definition des Begriffs des Arbeitnehmers durch Festschreibung der Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • Stärkung der Informationsrechte des Betriebsrates: Betriebsräte sollen das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmer informiert zu werden.

Weiterhin soll die Leiharbeit auch in Zukunft die notwendige Flexibilität für Auftragsspitzen bieten.

Pressemeldung des des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.06.2016 

Weiterführende Literatur
Das Buch Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, von Niebler/Biebl/Roß, verdeutlicht wesentlichen Fragen zum Thema Leiharbeit und Zeitarbeit und sellt ausführlich die Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit den zum Teil erheblichen Konsequenzen bei Missachtung der entsprechenden Vorschriften dar.

Bundesregierung verabschiedet wichtige Energie-Vorhaben 

Am 01.06.2016 hat die Bundesregierung drei wichtige Energie-Vorhaben verabschiedet. Dies teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in seiner Pressemeldung vom selben Tag mit. 

Die Vorhaben im Überblick

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV): Diese Verordnung setzt die Vorgaben aus dem EEG 2014 um und soll eine stärkere europäische Integration der Energiewende ermöglichen. So wird die Ausschreibung der Förderung erneuerbarer Energien ab 2017 in Höhe von fünf Prozent der jährlich zu installierenden Leistung für Anlagen aus anderen EU-Mitgliedstaaten auf Basis der Gegenseitigkeit geöffnet. In einem ersten Schritt gilt die Verordnung für die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächen. Ab 2017 erfolgt gilt diese anteilige Öffnung für andere Technologien. 

Zur GEEV


Anreizregulierungsverordnung (ARegV): Mit dem Entwurf der ARegV will die die Bundesregierung den Investitionsrahmen für Verteilernetzbetreiber grundlegend modernisieren. So müssen bei steigenden Anteilen der erneuerbaren Energien die Verteilnetze weiter ausgebaut werden. Ebenso sollen die Kosten für die Energieverbraucher niedrig gehalten werden. Zu diesem Zwecke können steigende Kapitalkosten aus Investitionen ohne Zeitverzug bei den Netzkosten berücksichtigt werden. Für besonders effiziente Netzbetreiber ist ein finanzieller Bonus vorgesehen. Diese Entlastungen sollen mittelbar auch den Energieverbrauchern zu Gute zu kommen. Die ARegV wird nun dem Bundesrat zugeleitet, der der Verordnung zustimmen muss.

Zur ARegV

Erklärung zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK)

Darüber hinaus hat die Bundesregierung erklärt, dass sie die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) vom 27.04.2016 umsetzen will. Hierzu will sie eine Gesetzesinitiative vorbereiten und einen öffentlich-rechtlichen Fonds einrichten. Die Initiative soll auch die Nachhaftung abgespaltener Konzernteile gegenüber dem Fonds regeln. Zeitlicher Anknüpfungspunkt soll der Zeitpunkt dieses Kabinettbeschlusses sein. Etwaige Abspaltungen nach diesem Zeitpunkt wären damit bereits von der beabsichtigten Regelung erfasst. Das bedeutet, dass ein Vertrauen auf den Fortbestand der derzeitigen Rechtslage insoweit nicht mehr geschützt wäre.

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Weiterführende Literatur
Die Fachzeitschrift EN EnergieRecht richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender im Bereich des Energierechts. Als Ihr Informationsversorger stellt Ihnen die Zeitschtift praxisbezogen die wesentlichen Entwicklungen im Energiewirtschafts- und Energieumweltrecht dar.

Bundesrat stimmt dem 1. FiMaNoG zu

Am 13.5.2016 hat der Deutsche Bundesrat dem Ersten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften (1. FiMaNoG) zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Gesetz am 14.04.2016 verabschiedet. Hintergrund der Novellierung sind verschiedene europäische Rechtsakte als Konsequenz aus der Finanzkrise. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung vorgelegt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick
  • Höhere Geldbußen: Leichtfertige Verstöße von Einzelpersonen werden mit Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro gehahndet. Die bisherige Höchstgrenze lag bei einer Million EURO.
  • Höherer Strafrahmen: Vorsätzliche Marktmanipulationen in besonders schweren Fällen gelten künftig als Verbrechen. Hierfür sieht der Strafrahmen Freiheitsstrafen zwischen einem und 10 Jahren vor. 
  • Konzernumsatz des Geschäftsjahres als Maßstab für das Bußgeld, wenn die Verstöße einem Unternehmen zuzurechnen sind.
  • Meldeplattform auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dort können Whistleblower anonym auf Fehlverhalten von einzelnen Personen oder Unternehmen innerhalb des Finanzsektors hinweisen.
Zudem gelten nach der Market Abuse Regulation (VO (EU) Nr. 596/2014 – MAR) folgende Regelungen unmittelbar:
  • Verbote von Insidergeschäften nach Art. 14 MAR
  • Offenlegungspflichten von Insiderinformationen nach Art. 17 MAR
  • Ausdehnung der Pflicht für Emittenten zur Führung von Insiderlisten gemäß Art. 18 MAR
  • Regelungen zu Eigengeschäften von Führungskräften (Directors Dealing nach Art. 19 MAR) 
Weiterführende Literatur
Die Datenbank Investment, herausgegeben von Beckmann/Scholz/Vollmer, bietet das Fachwissen für das gesamte Investmentwesen und Kommentierungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Einzelnen werden das KAGB, das InvStG, das UBGG oder die DerivateV erläutert. Vertieft behandelt werden aber auch die Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG), ist ein seit vielen Jahren hochangesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR. Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines.

Providerprivileg ausgeweitet: Bundestag verabschiedet Novelle des TMG

Nach seiner Pressemeldung vom 02.06.2016 hat der Deutsche Bundestag am selben Tag die Novelle des Telemediengesetzes verabschiedet. Danach soll das Providerprivileg durch die Einfügung eines Absatzes 3 in § 8 TMG auf die Betreiber von offenen Netzen ausgeweitet werden. Die Verabschiedung erfolgte in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 01.06.2016

Vom reinen Gesetzeswortlaut her wären aber nur Schadensersatzansprüche für das Handeln der Nutzer ausdrücklich ausgeschlossen. Einen expliziten Ausschluss von Unterlassungsaussprüchen hat der Gesetzgeber dort nicht eingebaut. Auch der Begriff „Störerhaftung” findet sich nur in der Gesetzesbegründung. 

Damit schafft das neue Gesetz wohl weiterhin einen vermeidbaren Spielraum für die Auslegung. So sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterlassungsansprüche gegen Provider nämlich nicht automatisch ausgeschlossen. Zwar verweist diese Begründung auch auf das Votum des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser ist aber der Auffassung, dass es möglich bleiben muss, rechtswidirge Inhalte abzuschalten.

Wie die Pressestelle des Deutschen Bundesrates am 17.06.2016 mitgeteilt hat, hat auch dieses Gremuim den Entwurf inzwischen gebilligt.

Weiterführende Literatur
Das Buch WLAN und Recht, Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, behandelt die Verantwortlichkeit des Betreibers von WLAN-Netzen. Es  erschöpft sich nicht in der Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Vielmehr gehen Sassenberg und Mantz auch das Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer ein und zeigen die Rechtsfragen auf, die je nach Betreibermodel entstehen. 

(ESV/bp)
 

Programmbereich: Wirtschaftsrecht