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Beschlossen in den Gremien - unser Überblick (Foto: Oliver Nowak und AllebaziB/Fotolia.com)
Gesetzgebungsübersicht

Neues vom Gesetzgeber

ESV-Redaktion Recht
28.02.2017
Das Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU sowie Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Ebenso hat sich das Bundeskabinett mit einem nicht unerheblichen Rentenpaktet befasst.

Bundesregierung verabschiedet BMI-Entwurf zur Neukonzeption des BDSG

Das Bundeskabinett hat am 01.02.2017 den Entwurf zum Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU verabschiedet. Diesen hatte das Bundesinnenministerium vorgelegt. Der Entwurf soll das Datenschutzrecht des Bundes an das geänderte europäische Datenschutzrecht anpassen.

Kern des Vorhabens ist die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das neue BDSG soll die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO bzw. (EU) 2016/679 - um die Bereiche ergänzen, in denen die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume lässt.

Neben dem BDSG werden auch zentrale Teile der Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz – RL (EU) 2016/680 - umgesetzt. Das künftige BDSG soll sich in vier Teile aufgliedern.

BDSG: So sollen laut Regierungsentwurf die künftigen vier Teile aussehen
  • Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen:  Dieser Teil enthält gemeinsame Bestimmungen, und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung zu Zwecken der Datenschutz-Verordnung, der Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz oder Zwecken erfolgt, die nicht von diesen beiden Unionsrechtsakten erfassten sind. Dies sind vor allem allgemeine Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und für die Videoüberwachung, Regelungen für die Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen sowie Regelungen zur deutschen Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss. 
  • Teil 2 - Ergänzende Bestimmungen zur Datenschutz-Grundverordnung: Regelungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, für die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, für Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen sowie Regelungen zu besonderen Verarbeitungssituationen. Hinzu kommen Bestimmungen zu den Betroffenenrechten sowie Geldbußen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
  • Teil 3 - Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz: Regelungen, soweit diese nicht gesondert im Fachrecht vorgenommen werden.  Dies betrifft vor allem die Betroffenenrechte, die Pflichten der Verantwortlichen und Datenübermittlungen an Drittstaaten. 
  • Teil 4 – Nicht EU-Rechtsakte: Bestimmungen für Datenverarbeitungen, die nicht unter die beiden genannten EU-Rechtsakte fallen. Diese sind zum Teil im neugefassten BDSG, aber auch weiteren Artikeln des Gesetzentwurfs enthalten. 

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Polizei und Justiz, beide verabschiedet am 27.04.2016, machen eine Anpassung des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes- und Länderebene bis Mai 2018 notwendig.  Entwurf des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU.    

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
  • Der Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bietet Ihnen als aktuelle Informationsquelle die Grundlage für den optimalen Datenschutz. Es kommentiert das BDSG, alle Landesdatenschutzgesetze und Auszüge aus wichtigen Gesetzen im Kontext zum BDSG. Darüber hinaus infomoert es über Regelungen zu Werbung, Scoring, Arbeitnehmerdaten und Meldepflichten bei Datenschutzpannen und gibt erste Hinweise und Wertungen zum Umgang mit der DS-GVO.
  • Das Buch, Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten

Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Die Bundesregierung hat am 08.02.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Der gemeinsame Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJFV) soll den Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr stärken. 

Zahlungsdiensterichtlinie: Die wesentlichen Änderungen:

Neue Aufsichtsaufgaben für die BaFin

  • So fallen Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister künftig unter die Aufsicht der BaFin
  • Einschränkung der Ausnahmen für Telekommunikationsunternehmen. Rein technische Dienste bleiben aber ebenso erlaubnisfrei.
Mehr Sicherheit durch Standards der EBA
  • Vor allem im Internet soll die Sicherheit von Zahlungen verbessert werden. So müssen Zahlungsdienstleister für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung verlangen. Dafür ist eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten – zum Beispiel Karte und TAN – erforderlich. 
  • Die Anforderungen an diese starke Kundenauthentifizierung werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) geregelt. 
Verbesserungen für Verbraucher
  • Verringerung des Haftungsbetrages für Verbraucher:  Verbraucher sollen nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro haften. Vorher lag diese Grenze bei 150 Euro. 
  • Verschiebungen bei der Beweislast zu Gunsten der Verbraucher: Künftig muss der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie soll den Binnenmarkt für unbare Zahlungen weiterentwickeln, den die Erste Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG) geschaffen hat. Die Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht hat bis zum 13.01.2018 zu erfolgen.  Mehr dazu finden Sie hier!

Weiterführende Literatur
  • Der Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG), ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk auch die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines.
  • In dem ergänzbaren Handbuch Kapitalmarkrecht, von Beckmann/Scholtz/Vollmer, finden Sie Kommentierungen zu den Vorschriften der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien. Das Werk behandelt insbesondere das KAGB, die KAVerOV, das InvStG, das UBGG und die DerivateV. Es bietet aber auch Länderberichte zu Investitionsstandorten (v.a. Luxemburg) sowie vertiefende Erläuterungen bei den Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

Gesetzentwurf für einheitliches Rentenrecht beschlossen

Am 15.02.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung, kurz Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, gebilligt. Danach soll die deutsche Einheit bis 2025 auch in der Rentenversicherung vollzogen sein.

Rentenüberleitung: Die wesentlichen Punkte
  • Angleichung von abweichenden Rechengrößen an Westwerte: Hierzu sollen bis 2025 der aktuelle Rentenwert (Ost), die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) auf die jeweiligen Westwerte angehoben werden. Die Angleichung soll schrittweise erfolgen, damit unter anderem die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt entfällt, sondern langsam abschmilzt.
  • Angleichung der Rechengrößen in sieben Schritten: Im ersten soll zum 01.07.2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8 Prozent des Westwerts angehoben werden. In den weiteren Schritten wird dieser Verhältniswert dann jedes Jahr solange um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) 100 Prozent dem aktuellen Rentenwert entspricht. Dieses Ziel soll bis zum 01.07.2024 erreicht sein.
  • Angleichung der Bezugsgröße (Ost) sowie der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost): Auch diese Größen sollen in sieben Schritten - ab dem 01.01.2019 bis zum 01.01.2025 - an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen werden. Dementsprechend wird der Hochwertungsfaktor zeitgleich abgesenkt. Damit fällt die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern ab 01.01.2025 weg. Verdienste, die bis zum 31.12.2024 hochgewertet wurden, bleiben bestehen.
  • Übertragung auf andere Rentenarten: Die Angleichungen sollen auf die gesetzliche Unfallversicherung und die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden.

Mit der Angleichung der aktuellen Rentenwerte (Ost) steigen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Mehrkosten sollen aus Beitrags- und Steuermitteln finanziert werden. So soll der Bundeszuschuss ab 2022 um 200 Millionen Euro und danach in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich um jeweils 600 Millionen Euro erhöht werden. Ab 2025 soll der Zuschuss dauerhaft um zwei Milliarden Euro erhöht werden.

Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz soll in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Bundesrat muss diesem Gesetz nicht zustimmen. Regierungsentwurf zum Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz.

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Die Fachzeitschrift, rv Die Rentenversicherung, berichtet als Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V. sachlich über die aktuellen Entwicklungen im Rentenrecht aus Gesetzgebung und Praxis. Sie bietet Ihnen durch innovative und ausgewogene Fachbeiträge, insbesondere aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch zum Berufsrecht der Rentenberater oder zu praxisrelevanten Themen bspw. zum Versorgungsausgleich. Die Zeitschrift wird redaktionell betreut von Dr. Ursula Schweitzer, Dr. Linda Nehring und Daniel Pieper.

Kabinett beschließt Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten

Ebenso am 15.02.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf für das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beschlossen. Mit diesem EM-Leistungsverbesserungsgesetz erweitert der Bundesgesetzgeber die Leistungen für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten können.

Erwerbsminderungsrente: Die Kernpunkte der Verbesserung
  • Verlängerung der Zurechnungszeit: Wer zum Beispiel mit 45 Jahren aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten kann, wird bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente aktuell so gestellt, als hätte er bis zum Alter von 62 Jahren mit dem durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet, dass er bis zur Erwerbsminderung erzielt hat.  Diese Zurechnungszeit verlängert sich schrittweise um drei Jahre auf das Alter von 65 Jahre.
  • Beginn der Erhöhungen: Die Erhöhungen beginnen ab 2018 und soll bis 2024 abgeschlossen sein.

Auch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz sollen in seinem maßgeblichen Teilen zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Bundesrat muss auch diesem Gesetz nicht zustimmen. 

Regierungsentwurf zum EM-Leistungsverbesserungsgesetz   

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
  • Der Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VI: Gesetzliche Rentenversicherung, unterstützt Sie mit seinen fundierten Kommentierungen zu den Vorschriften des SGB VI bei der Anwendung des Rechts der Rentenversicherung. Dabei erläutert das Werk Ihnen auch die Gesamtkonzeption und Systematik des Rentenrechts sowie die sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen.
  • Sozialrecht für Profis: Mit der Datenbank Hauck/Noftz - Gesamtkommentar, stehen Ihnen sämtliche Inhalte unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht. Buchen Sie genau die SGB-Teile, die Sie benötigen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht