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BSG zu Beiträgen an Versorgungskassen von Bund und Ländern (Foto: D. Mühlfeld; AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues zum Arbeits- und Sozialrecht

ESV-Redaktion Recht
15.06.2017
BSG äußert sich zur Rückerstattung von Zahlungen an Versorgungskassen. Das BAG vertritt unterschiedliche Auffassungen zu unbilligen Weisungen des Arbeitgebers. Weitere Entscheidungen befassen sich mit Beitragspflichten zur gesetzlichen Unfallversicherung, mit Unfallversicherungspflichten und mit der Zuständigkeit der Jobcenter bei Schulgeldansprüchen.


BSG: Sozialversicherungsbeiträge auf VBL-Eigenanteile müssen zurückgezahlt werden

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern können Sozialversicherungsbeiträge, die sie auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben, zurückverlangen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich entschieden.

Das Land Berlin hatte für seine Beschäftigten im Rahmen eines kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens monatliche Beiträge einschließlich eines „Eigenanteils” der Arbeitnehmer an die VBL zu zahlen. Auf diese „Eigenanteile” führte das Land nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse ab. Bereits am 09.12.2010 entschied der Bundesfinanzhof aber, dass diese Eigenanteile steuerfrei und damit auch als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei sind. Daraufhin verlangte das Land die Erstattung der von ihm zu viel gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Mit Recht, wie das BSG befand. Nach dem Stand des Streitjahrs 2009 kam es für die Beitragsfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Eine derartige Regelung wurde erst zum 22.04.2015 geschaffen.

Quelle: PM des BSG vom 23.05.2017 – AZ: B 12 KR 6/16 R 9.

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Unterschiedliche Auffassungen des BAG zu unbilligen Weisungen des Arbeitgebers

Um die Frage, wann Arbeitnehmer im Anwendungsbereich von § 106 GewO unbillige Weisungen des Arbeitgebers befolgen müssen, gibt es unterschiedliche Auffassungen beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Zehnte Senat meint, dass der Arbeitnehmer die Weisung grundsätzlich nicht befolgen muss. Es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, dass es eine anderslautende rechtskräftige Entscheidung gibt. Nach Auffassung des Fünften Senats, so zuletzt mit Entscheidung vom 22.02.2012 – AZ: 5 AZR 249/11, darf sich der Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung nur dann hinwegsetzen, wenn er darlegt, dass es eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gibt. Daher fragt der Zehnte Senat nach § 45 Absatz 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält. In dem betreffenden Streit ging es die Versetzung eines Mitarbeiters, der sich hiergegen gewehrt hatte.

Quelle: PM des BAG zum Beschluss vom 14.06.2017 - AZ: 10 AZR 330/16

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LSG Niedersachsen-Bremen: Keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich Beschäftigte in Rettungseinrichtung

Für hauptamtlich Beschäftigte, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen arbeiten, sind keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu erheben. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kürzlich entschieden. Klägerin war eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Rettungsdienstleistungen erbracht hatte. Der Beklagte hatte für die hauptamtlichen Mitarbeiter der Klägerin einen Beitragsbescheid zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Umlagejahr 2011 erlassen. Nach Auffassung des LSG hatte der Beklagte verkannt, dass auch für die hauptamtlich Beschäftigten der Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung erhoben werden. Dies folge aus § 185 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 128 Absatz 1 Nr. 6 SGB VII, so die Richter aus Celle. [Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.05.2017 – AZ L 16 U 18/16].

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LSG Nordrhein-Westfalen: Studierende sind bei Hochschulsport gesetzlich unfallversichert

Studierende, die an einer Breitensportveranstaltung der Universität teilnehmen, sind gesetzlich unfallversichert. Hierfür ist es unerheblich, dass die Sportveranstaltung nur einmal jährlich stattfindet und Studierende anderer Universitäten daran teilnehmen können. Wie der Pressemitteilung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2017 zu entnehmen ist, hat das LSG dies bereits mit Urteil vom 09.11.2016 entschieden. Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster (WWU) hatte seit über 50 Jahren mit ihrem „Nikolausturnier" nach ihren Angaben die größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen angeboten. Die damals 25 Jahre alte Klägerin studierte an der WWU und verunglückte beim Basketballspielen im Rahmen des Nikolausturniers.
 
Quelle: PM LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2017 zum Urteil vom 09.11.2016 – AZ: L 17 U 182/13

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SG Dortmund: Schulgeld muss Jobcenter des gewöhnlichen Aufenthalts tragen  

Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund für zwei Schüler entschieden, die bei ihrer Mutter in Iserlohn leben. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder sich zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem Elternteil aufhalten, der im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters wohnt. Die betreffenden Schüler halten sich mehrmals monatlich bei ihrem Vater in Hagen auf. Es sei wenig naheliegend, so das SG Dortmund, dass der umgangsberechtigte Elternteil, auch tatsächlich derjenige sei, der für das kommende Schulhalbjahr sämtlichen Schulbedarf anschaffe, nur weil sich das Kind am Stichtag dort aufhält.

Quelle: PM des SG Dortmund vom 24.05.2017 zum Urteil vom 16.05.2017 - AZ: S 19 AS 2534/15

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung