Realteilung: Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft
Echte und unechte Realteilung
Der BFH stellt hiernach und einer weiteren Entscheidung vom 16. März 2017 (Az. IV R 31/14) die Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleich. Die Gesellschaftsauflösung mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern bezeichnet der BFH als „echte Realteilung“. Das Ausscheiden aus der fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen bezeichnet der BFH als „unechte Realteilung“.Aktuelle Meldungen |
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Im Urteilsfall vom 30. März 2017 (Az. IV R 11/15) hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann unter demselben Datum aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte.
Ausscheiden gegen Abfindung mit einzelnen Wirtschaftsgütern
Der BFH hielt diesen Vorgang für eine gewinnneutrale unechte Realteilung und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts. Die Finanzverwaltung, die im entschiedenen Fall unter Einbeziehung einer kurz zuvor vorgenommenen Übertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft angenommen hatte, ist bislang mit der Anwendung von Realteilungsgrundsätzen auf Fälle des Ausscheidens gegen Abfindung mit einzelnen Wirtschaftsgütern nicht einverstanden. Negative Auswirkungen kann die Handhabung der Finanzverwaltung insbesondere dann haben, wenn der ausscheidende Gesellschafter mit den erhaltenen Wirtschaftsgütern verbundene Schulden oder sonstige Verpflichtungen übernimmt.Realteilungsgrundsätze gelten für echte und für unechte Realteilung
Im Fall der Entscheidung vom 16. März 2017 (Az. IV R 31/14) war eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt der Vater nur einen geringen Teil, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter alleine betrieblich tätig blieb. Das Finanzamt hatte eine gewinnneutrale Realteilung abgelehnt, weil die betriebliche Tätigkeit fortgesetzt worden sei. Der BFH stützte sich demgegenüber ebenso wie zuvor das Finanzgericht darauf, dass die Tätigkeit der Gesellschaft infolge ihrer Auflösung und Vollbeendigung eingestellt worden sei. Es habe deshalb eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 40/2017 vom 21. Juni 2017
Steuerliche Gewinnermittlung |
Die steuerliche Gewinnermittlung mittels der Steuerbilanz befindet sich unter anhaltendem Reformdruck. Insbesondere das Inkrafttreten des BilMoG, aber auch die Steuergesetzgebung, die Finanzverwaltung und der BFH haben einer zunehmenden Durchbrechung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz Vorschub geleistet. So erscheint es mittlerweile fast unmöglich, eine Handelsbilanz aufzustellen, die gleichzeitig als Steuerbilanz fungieren kann. Vor diesem Hintergrund und der zentralen Frage, ob an der Gewinnermittlung über Erträge und Aufwendungen (Periodisierung) festgehalten werden sollte, analysiert Dr. Matthias Gröne in dem Werk Periodisierung in der steuerlichen Gewinnermittlung die Konzeption der Periodisierung in der Steuerbilanz, Entstehungsgeschichte der Periodisierung in der Steuerbilanz, Adäquanz einer Beibehaltung der Periodisierung in der Steuerbilanz. Die dabei entwickelten Handlungsempfehlungen für die künftige Ausgestaltung der steuerlichen Gewinnermittlung werden mit einer Vielzahl von Abbildungen und Beispielen anschaulich. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht