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Wem war Justitia gewogen? Unser wöchentlicher Überblick (Foto: sebra und AllebaziB/Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Karlsruhe, Mainz, Koblenz, Köln und Berlin

ESV-Redaktion Recht
12.08.2016
Dem BVerfG zufolge kann auch die Behauptung von nicht erweislich wahren Tatsachen rechtmäßig sein. Um Windkraftanlagen geht es bei den Entscheidungen zweier Verwaltungsgerichte. Weitere Entscheidungen betreffen die Verfilmung des Gladbecker Geiseldramas und die Infomationspflichten von Dating-Portalen.



BVerfG: Behauptung von unerweislich wahren Tatsachen kann erlaubt sein

Ist unklar, ob eine veröffentlichte Tatsachenbehauptung über Dritte wahr ist oder nicht, müssen die Fachgerichte zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit abwägen. Dies ergibt sich aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Ein Dopingexperte hatte die Behauptung verbreitet, eine ehemalige DDR-Sportlerin habe im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol verabreicht bekommen. Beweisen konnte er diese Behauptung aber nicht. Das Landgericht Hamburg (LG) hatte dem Experten die Verbreitung dieser Behauptung daraufhin untersagt. Das Gericht sah die Dopingvorwürfe als „prozessual unwahr” an. Allein deshalb würde das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwiegen, so das LG. Die Berufung des Dopingexperten zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg war erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte zum Teil Erfolg. Das BVerfG hob die Urteile der Instanzgerichte auf. Allerdings verwies es die Sache an das LG zurück. Die Verfassungshüter meinen, dass die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen. Die Fachgerichte müssten bei der Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften auch die betroffenen Grundrechte beachten. Hierbei wäre dann die Meinungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen, so das Gericht weiter.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung zulässig sein können, wenn ausreichend recherchiert worden ist und die Behauptung mit einem entsprechenden Hinweis versehen wird. Diese Fragen muss das LG Hamburg nun klären.

Beschluss des BVerfG vom 28.06.2016 - AZ: 1 BvR 3388/14

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A., arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken. Das Werk folgt bei den einzelnen Erläuterungen einem einheitlichen Gliederungsraster und bietet dem Leser die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der dogmatischen und entstehungsgeschichtlichen Aspekte.

VG Mainz: Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen

Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22.07.2016. In dem betreffenden Fall hatte die Stadt Alzey-Heimersheim einem Windenergiebetreiber die Nutzung von Gemeindewegen untersagt. 

Zunächst erteilte die Kreisverwaltung Alzey-Worms dem Windenergiebetreiber eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung. Diese umfasste die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf einem Grundstück in Alzey-Heimersheim. Der Betreiber wendete sich daher an die Stadt Alzey, um eine Zulassung zur Benutzung von städtischen Wegeparzellen auf einer Länge von etwa 110 Metern zu erhalten. Diese sollten mit Schwertransportern befahren werden. Hierfür war auch der Ausbau der Parzellen mit Schotter notwendig. Die Kosten dafür wollte der Betreiber übernehmen. Zwei alternative Vertragsangebote zur Nutzung der Parzellen lehnte die Stadt ab und verweigerte die Nutzung ihrer Wege komplett.

Das VG gab daraufhin dem Eilantrag des Betreibers statt. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Benutzung der Wege, um eine Windenergieanlage zu errichten. Diesen Anspruch leiteten die Mainzer Richter aus Art. 14 Absatz 1 GG ab. Demnach hat der Betreiber eine Stellung, die das Eigentum der Gemeinde an ihren Wegen einschränkt. Die Nutzung der betreffenden Fahrwege sei erforderlich, um das Vorhabengrundstück überhaupt erreichen zu können, so das VG weiter. Ebenso sei die Nutzung der Wege dringlich und für die Gemeinde auch zumutbar. 

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz zum Beschluss vom 22.07.2016 - AZ: 3 L 648/16 MZ.

Weiterführende Literatur  
Das Handbuch der Leitungs- und Wegerechte von Rechtsanwalt Klaus-Dieter Morell bietet Ihnen umfassende und übersichtliche Informationen zur Benutzung von privaten und öffentlichen Grundstücken durch Energie- und Wasserversorgungsunternehmen. Anhand der Rechtsprechung verdeutlicht das Werk, welche Rechte die Versorgungsunternehmen bei der Benutzung von Straßen auf der Grundlage von Gestattungs- und Konzessionsverträgen haben. Einen Schwerpunkt des Handbuches bildet die Entscheidungssammlung mit rund 200 Urteilen.

VG Koblenz: Windkraftanlagen nehmen Burgen optische Ausstrahlung 

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14.07.2016 hat der Landkreis Cochem-Zell einem Unternehmen aus der Windenergiebranche zu Recht zwei immissions­schutz­rechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen versagt. Die Richter sind der Meinung, dass die Anlagen den Anblick der Reichsburg Cochem und der Burg Coraidelstein in Klotten beeinträchtigen. Danach verlieren die Burgen durch die Dominanz der Windkraftanlagen ihre visuelle Anziehungskraft.

Die Klägerin beantragte die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m in der Gemarkung Kail. Die vorgesehenen Standorte gehörten zu einem Sondergebiet Windkraft, das in dem entsprechenden Flächennutzungsplan auch dargestellt war. Die Planung hatte aber ebenso auf die Erforderlichkeit von Sichtkontaktanalysen zur Mosel und zu Burgen hingewiesen. Der Landkreis Cochem-Zell versagte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hiergegen hatte das Unternehmen das VG Koblenz angerufen.

Das Gericht meint, dass die planungsrechtlichen Vorgaben die Genehmigung der Windkraftanlagen nicht zulassen. Es handele sich um ein raumbedeutsames Vorhaben, so dass Ziele der Raumordnung beachtet werden müssten. Hierzu gehöre es auch, die Fernwirkung von dominierenden und landschaftsprägenden Gesamtanlagen zu erhalten.

Urteil des VG Koblenz vom 14.07.20164 - AZ: K 652/15.KO

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Weiterführende Literatur
Das eJournal ER EnergieRecht Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender im Bereich des Energierechts. Regelmäßig stellt Ihnen ER EnergieRecht die wesentlichen Entwicklungen im Energiewirtschafts- und Energieumweltrecht praxisbezogen dar. 

OLG Köln: Täter des Gladbecker Geiseldramas können Spielfilm über die Ereignisse von 1988 nicht verbieten

Dies hat Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 21.07.2016 (Az: 15 W 42/16) entschieden. Danach haben die Täter keinen Anspruch darauf, einen Film über die damalige Tat und deren Umstände zu verbieten. Nach Meinung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn der Film den Namen des Täters nennt und die Begehung seiner Tat durch einen Schauspieler dargestellt wird.

Zu diesem Ergebnis kamen die Kölner Richter aufgrund einer Abwägung zwischen dem allgmeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft. Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht einen Straftäter grundsätzlich davor, dass sich die Medien zeitlich unbegrenzt mit seiner mit der Person und seiner Privatsphäre beschäftigen. Dies gelte vor allem dann, wenn der Täter seine Tat verbüßt hat.

Allerdings führt auch die Verbüßung der Tat nicht automatisch dazu, dass der Täter uneingeschränkt mit seiner Tat allein gelassen werden muss. Hierbei erinnerte das Gericht daran, dass es um eine spektakuläre Straftat geht, die in der Zeitgeschichte der Bundesrepublik Deutschland einzigartig ist. Zudem sei die Tat auch deshalb untrennbar mit der Person der Täter verbunden, weil sie wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben ist, so das OLG. 

In dem betreffenden Fall hatte einer der Täter Prozesskostenhilfe beantragt, um den Film mit einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen. Der Verfügungsantrag hatte aber nach Auffassung des OLG keine Erfolgsaussichten. Damit haben die Kölner Richter eine Entscheidung des Landgerichts Aachen bestätigt.

Quelle: Pressemeldung des OLG Köln von 22.07.2016 - Danach soll der Beschluss in Kürze veröffentlicht werden.

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A., arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken. Das Werk folgt bei den einzelnen Erläuterungen einem einheitlichen Gliederungsraster und bietet dem Leser die Entwicklungslinien der Verfassungsbestimmungen einschließlich der dogmatischen und entstehungsgeschichtlichen Aspekte.

LG Berlin: Dating-Portale müssen klar über Widerrufsrecht und Kündigungsfrist informieren

Betreiber von Dating-Portalen haben ihre Kunden vor Vertragsabschluss deutlich über die Bedingungen zu informieren, nach denen sich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert und welche Kündigungsmöglichkeiten es gibt. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30.06.2016 entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Entscheidung Anfang August 2016 veröffentlicht.

Das beklagte Portal warb auf seinen Webseiten mit einem 14-tägigen Schnupperangebot zum Preis von einem Euro. Am rechten Bildschirmrand war kleingedruckt zu lesen, dass sich der Vertrag automatisch um ein halbes Jahr zum Preis von 89,90 Euro monatlich verlängert, wenn der Kunde nicht fristgemäß kündigt. Einzelheiten hierzu erfuhr der User aber nur über einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Portals. Mit der Anmeldung und dem Einloggen sollte der Nutzer zudem bestätigen, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Nach Auffassung des Gerichts kann bei digitalen Inhalten das Widerrufsrecht des Verbrauchers zwar erlöschen, wenn der Kunde das Portal schon vor Fristablauf nutzen will. Dies müsse der Nutzer aber bewusst entscheiden und die Folgen ausdrücklich anerkennen. Diese gesonderte Einwilligung dürfe nicht mit dem Vertragsabschluss vermischt werden. Ein bloßer Link auf die AGB reiche hierfür nicht aus, meinten die Berliner Richter weiter.

Die Verbraucherschützer hielten es auch für rechtswidrig, dass der Anbieter eine Kündigung per E-Mail durch eine Vertragsklausel ausschloss. Ebenso fehlten nach Ansicht des vzbv wesentliche Informationen wie die Anzahl, das Geschlecht und die regionale Verteilung der Mitglieder, die auf der Plattform angemeldet sind. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht allerdings nicht an. Der vzbv hat insoweit Berufung gegen die Entscheidung der Berliner Richter angekündigt.

Urteil des LG Berlin vom 30.06.2016 - Az: 52 O 340/15 

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen. Dennoch bietet es stets den nötigen Tiefgang und trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht