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Die gerichtlichen Entscheidungen im wöchentlichen Fokus (Foto: Daniel Butcher/Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Karlsruhe und Leipzig

ESV-Redaktion Recht
19.04.2016
Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf eine isolierte Klärung der Abstammung verneint. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigten sich mit einer Abfallentsorgungsanlage. Und der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Auswahl eines Betreuers, der Haftung eines Insolvenzverwalters und der Zulassung zur Berufung.




BVerfG: Kein Anspruch auf isolierte und rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht lässt sich kein Anspruch auf eine isolierte und rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung herleiten. Dies hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 19.04.2016 entschieden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der mutmaßliche leibliche Vater nicht der rechtliche Vater ist.

Die Beschwerdeführerin verlangte im Ausgangsverfahren von ihrem Antragsgegner die Einwilligung in die Duldung der Entnahme einer genetischen Probe. Sie sah sich dadurch, dass der mutmaßlich leibliche Vater ursprünglich nicht in das Verfahren nach § 1598 a BG einbezogen wurde, in ihren Rechten verletzt. Dabei berief sie sich zunächst auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Darüber hinaus wäre ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt.

Das BVerfG teilte diese Auffassung nicht. Im Rahmen seiner Abwägung hat das Gericht die Rechte und Interessen des betroffenen Vaters höher bewertet, als das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dabei sehen die Richter die Gefahr, dass mit einer isolierten Abstammungsklärung zahlreiche Ersuchen „ins Blaue hinein” gestellt werden. Auch der Gesetzgeber habe nicht die Pflicht, neben den bisheringen Regelungen ein zusätzliches Verfahren bereitzustellen. Dieser könne aber ein weiteres Recht zu Klärung der Abstammung schaffen.

Urteil des BVerfG vom 19.04.2016 - AZ: 1 BvR 3309/13

Weiterführende Literatur
Das Werk, Vaterschaftsfeststellung und –anfechtung, von Klaus-Jürgen Grün, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, befasst sich mit Themen, die für die Rechtspraxis relevant sind. Hierzu gehören zum Beispiel die Regelung der Mutterschaft oder die Anerkennung und Feststellung der Vaterschaft einschließlich der Geltendmachung von Kindesunterhalt und der Vaterschaftsanfechtung

BVerwG: Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlage

Die Klägerin betreibt ein Zementwerk. Der ursprüngliche Genehmigungsbescheid für diese Anlage umfasste auch die Errichtung und Inbetriebnahme eines Zwischenlagers für Reifen und Reifenschnitzel. Mit einem späteren Bescheid erlegte die Genehmigungsbehörde der Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000 Euro auf. Hiergegen wehrte sich die Beschwerdeführerin.

Die Behörde berief sich auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG. Diese „Soll-Vorschrift“ sieht bei genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen die Anordnung einer Sicherheitsleistung vor. Nach Auffassung der Behörde gilt dies auch für solche Anlagen, die Teile oder Nebenwerke einer anderen Anlage sind.

Auch die gerichtlichen Vorinstanzen waren der Auffassung, dass ein Abfalllager, das als Nebenanlage isoliert genehmigungsbedürftig ist, eine Abfallentsorgungsanlage nach § 17 Abs. 4a Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist. Dies ergebe sich aus systematischen Überlegungen und dem Zweck der Norm. 

Die Richter des 7. Senats des BVerwG schlossen sich den Auffassungen der Vorinstanzen an und wiesen die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

Beschluss des BVerwG vom 03.03.2016 – AZ: 7 B 44/15

Weiterführende Literatur
Der Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Textsammlung, begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs, erläutert detailliert und gut verständlich die gesamte Thematik des Immissionsschutzrechts. Das Werk behandelt fachübergreifend auch die relevanten angrenzenden Gebiete.

Zudem vermittelt die Zeitschrift Immissionsschutz Fachleuten und Verantwortlichen in Industrie, Gewerbe und Verwaltung, in Hochschulen und Verbänden sowie in Ingenieur- und Sachverständigenbüros das zentrale Know-how. Dort finden sie klar strukturierte Informationen, fundiert und aktuell, u.a. aus den Bereichen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallverwertung sowie Energie- und Wärmenutzung.


BGH: Gerichtliche Auswahl eines Betreuers

Nicht selten möchten betroffene Personen eine rechtliche Betreuung einrichten. Meist haben sie dabei auch bestimmte Personen im Blick, die sie sich als Betreuer wünschen.

Zwar soll das Betreuungsgericht den Wünschen des Betreuten nach Möglichkeit entsprechen. Dennoch muss das Gericht etwaige Interessenkonflikte beachten und kann daher auch andere Person als Betreuer einsetzen.

Hiergegen kann sich der Betreute mit einer Beschwerde wenden. Diese kann sich auch auf die Auswahl der Betreuer beschränken. In diesem Fall hat das Beschwerdegericht aber nicht die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung als solche zu prüfen. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 03.02.2016 entschieden.

BGH Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 493/15

Weiterführende Literatur
Das Werk Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, von Dr. Martin Probst, behandelt das aktuelle Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, seine Strukturen, die Verfahrensrechte und typische Praxissituationen. Es berücksichtigt auch die Umsetzung des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und geht ebenso auf das neue Recht der Patientenverfügung ein. Dem Praktiker erleichtert es den Umstieg auf das neue FamFG.

BGH: Haftung des Insolvenzverwalters für fremdes Verschulden

Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters sind vielschichtig und komplex. Zwar darf er Fachleute zur Hilfe nehmen, von seiner Haftung gegenüber den Massegläubigern befreit er sich dadurch aber nicht.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 03.03.2016 entschieden. Die Richter aus Karlsruhe meinen, dass der Insolvenzverwalter das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er eingesetzt hat, nach § 278 BGB zu vertreten hat. Der Verwalter hatte den Rechtsanwalt mit dem Einzug einer Forderung der Schuldnerin beauftragt. Hierbei hatte der Rechtsanwalt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht mit der gebotenen Eile betrieben.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass hierdurch die Masse geschmälert wird. Hierdurch würde auch die Quote des einzlenen Insolvenzgläubigers verringert. Da der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens jedem Gläubiger, der an der Verteilung der Masse teilnimmt selbst zusteht, sah der BGH den Kläger auch als prozessführungsbefugt an.

Urteil des BGH vom 03.03.2016 - AZ: IX ZR 119/15

Weiterführende Literatur
Im juris PartnerModul Insolvenzrecht finden Sie die wichtigsten Werke zum Insolvenzrecht. Diese sind umfassend verknüpft mit Rechtsprechung, Gesetzen und Verordnungen von juris. Insgesamt enthält das Modul vier Kommentare zur Insolvenzordnung, darunter das traditionsreiche Standardwerk „Jaeger“. Neben der DZWIR sind zahlreiche weitere Zeitschriften in das Modul integriert.

BGH: Zulassung der Berufung

Muss die Zulassung zur Berufung zwingend im Tenor eines Urteils stehen? Diese Frage hat der 8. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 01.03.2016 verneint. Danach ist es ausreichend, wenn die Berufungszulassung den Urteilsgründen zu entnehmen ist.

In dem besagten Fall stritten die Parteien um Ansprüche aus einem Stromlieferungsvertrag und um die Rückgewähr von Überzahlungen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (AG) hatte die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führte es vor der Rechtsmittelbelehrung aber wie folgt aus:

„Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.”

Gegen diese Urteil legte der Kläger Berufung ein. Diese hatte das Landgericht Berlin (LG) als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht überstieg. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. Er war der Auffassung, dass es nicht auf den Beschwerdewert ankomme. Das AG habe die Berufung wirksam zugelassen. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter aus Karlsruhe an.

BGH-Beschluss vom 01.03.2015 - VIII ZB 88/15

Weiterführende Literatur
Im juris PartnerModul Zivil- und Zivilprozessrecht sind die Premiumwerke der Prozessrechtsliteratur online durchsuchbar, stets aktuell und mit vielen weiteren Fachtiteln verknüpft.


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht