Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Unsere Entscheidungsauswahl aus den Gerichtssälen (Foto: aerogondo/Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Leipzig, Karlsruhe, Erfurt, Stuttgart und München

ESV-Redaktion Recht
30.05.2016
Beamte sind dauerhaft ihrem Statusamt entsprechend zu beschäftigen, sagt das BVerwG. Das BVerfG kreiert ein Grundrecht auf Sampling. Wichtige Entscheidungen gab es auch zu der Frage, ob Sonderzahlungen zum Mindestlohn gehören, zum Bezug von ALG2 und zum Mietrecht.




BVerwG: Beamte sind dauerhaft ihrem Statusamt entsprechend zu beschäftigen

Beamten muss dauerhaft eine Tätigkeit zugewiesen werden, die ihrem Statusamt entspricht. Dies teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Pressemeldung vom 19. Mai 2016 mit. Die Meldung bezieht sich auf ein Urteil vom selben Tag (AZ: 2 C 14.15). Danach verletzt die Zuweisung zu einer Tätigkeit mit einem höheren Statusamt nach Auffassung des Gerichts den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung.

In dem betreffenden Fall hatte die Klägerin das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst inne. Diese Tätigkeit entsprach der Gruppe A7 der BBesO. Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Telekom AG wurde die Klägerin diesem Unternehmen zugeordnet. Im Mai 2011 wies die Telekom der Klägerin dann dauerhaft eine Arbeit als Sachbearbeiterin bei einer Tochtergesellschaft zu. Diese entsprach der Besoldungsgruppe A9. Die Vorinstanzen waren der Meinung, dass diese Zuweisung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Das BVerwG schloss sich dieser Auffassung an. Der Klägerin sei keine Tätigkeit zugewiesen worden, die ihrem Amt entspricht. Die dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsposten verletze den Anspruch auf eine angemessene Beschäftigung. In dem maßgeblichen Bereich der Postnachfolgeunternehmen fehlt es laut dem BVerwG an einer rechtlichen Grundlage, die die Voraussetzungen und den Einsatz auf einen höherwertigen Dienstposten regelt.

In dem besagten Fall ging es ausschließlich um die Beschäftung in dem Statusamt. An der generellen Zuweisung von Mitarbeitern zu einem Tochterunternehmen ist die Deutsche Telekom AG nach wie vor grundsätzlich nicht gehindert. Dies hat das BVerfG laut seiner Pressemeldung vom 08.06.2016 entschieden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Die Pressemeldung des BVerwG Nr. 43/2016 vom 19.05.2016

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, begründet von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a.D., kommentiert das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenversorgungsgesetz, das Deutsche Richtergesetz die Wehrgesetze. Dabei bezieht das Werk auch das Beamten- und Beamtenversorgungsrecht der Länder mit ein.

BVerfG: Grundrecht auf Sampling

Fast 20 Jahre lang stritt die Band Kraftwerk mit Moses Pelham. Der Produzent hatte ungefragt eine Tonfolge des Songs „Metall auf Metall“ von zwei Sekunden Länge in seinen eigenen Song „Nur mir” hineinkopiert. Ist dies ein unzulässiger Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers?

Gegenüber stehen sich dabei die künstlerische Entfaltungsfreiheit desjenigen, der die Tonfolge übernimmt und das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Gegeneinander abzuwägen sind also die Kunst­f­rei­heit und das Eigentumsrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Urteil vom 31. Mai 2016 entschieden, dass das Sampeln erlaubt ist, wenn dies dem Eigentümer nicht zu sehr schadet. Liegt also nur ein geringfügiger Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vor, kann die Kunstfreiheit den Vorrang haben. Ob dies der Fall ist, muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung feststellen. Der BGH war der Auffassung, dass ein Sample ungefragt nur dann genutzt werden darf, wenn man dieses nicht selber nachspielen kann. Diese Auffassung teilte das BVerfG nicht. Der Produzent hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil eingelegt.

Zum Urteil des BVerfG vom 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13   -  Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie hier.

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtliniengesetzgebung mit ein.

BAG: Sonderzahlungen als Teil des Mindestlohns?

Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) laut einer Pressemeldung entschieden, dass Sonderzahlungen, auf den Mindestlohn anzurechnen sein können. 

Nach dem Sachverhalt erhielt die Klägerin einen Stundenlohn von 8,03 Euro als Grundvergütung. Darüber hinaus leistete der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung noch Sonderzahlungen. Deren Jahressumme verteilte er auf zwölf monatliche Einzelzahlungen. Damit ist dem Beklagten zufolge der Stundenlohn auf 8,69 Euro gestiegen. Die Klägerin meinte hingegen, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zum Mindestlohn zustünden. 

Diese Auffassung teilte das BAG nicht. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt der Arbeitgeber den Mindeslohnanspruch des Arbeitnehmers durch die Leistungen, die er im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis unmittelbar als Gegenleistung erbringt. Hierzu zählte das Gericht auch die Sonderzahlungen, weil diese ohne Vorbehalt oder sonstige Einschränkungen erbracht wurden. Die Erfüllungswirkung in diesem Sinn fehlt aber bei solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber freiwillig und ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt.

Zur Pressemeldung des BAG vom 25.05.2016 – Nr. 24/16 - Mehr zu diesem Urteil lesen Sie hier.

Weiterführende Literatur
Das  juris Partnermodul Arbeitsrecht Premium enthält praxisorientierte Ausführungen zu krankheitsbedingten Kündigungen, zur Entgeltfortzahlung sowie zum Kranken- und Mutterschaftsgeld. Das umfassende Modulangebot hilft auch bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung und des Schwerbehindertenrechts. Es beinhaltet zahlreiche Werke des Erich Schmidt Verlages.

Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bietet eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts mit dem einstweiligen Rechtsschutz und dem Zwangsvollstreckungsrecht. Neben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt es auch neuere bedeutsame Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte sowie alle seit Erscheinen der Vorauflage in Kraft getretenen Gesetzesänderungen. Die enthaltenen Formulierungshilfen erleichtern Ihnen die Stellung von sachgerechten Anträgen in allen Verfahren und Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.

LSG Baden-Württemberg: Pritschenwagen als geeignete Unterkunft?

Fahrerkabinen eines offenen Pritschenwagens sind keine angemessene Unterkunft im Sinne des SGB II. Bezieher von Leistungen nach Hartz IV können deshalb keine Kosten der Unterkunft hierfür geltend machen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg laut seiner Pressemeldung vom 20. Mai 2016 entschieden. Die Meldung bezieht sich auf ein Urteil des Gerichts vom 10.05.2016 (Az: L 9 AS 5116/15).

Der Kläger übernachtete seit 2010 in einem stillgelegten offenen Pritschenwagen, wofür er einen Mietzuschuss beantragt hatte. Der Pritschenwagen, so die Richter, biete aber nicht das Mindestmaß an Privatsphäre. Auch fehle es an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermögliche. Mit seiner Klage hatte der Kläger geltend gemacht, dass der deutsche Sozialstaat ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum verweigert. Das Fahrzeug war nur mit einem geschlossenen und einreihigen Fahrerhaus ausgestattet. Es verfügte über eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen. Eine Rückbank gab es dort nicht. Damit waren wichtige Kriterien der Privatsphäre nicht erfüllt. Das gilt insbesondere für die Hygiene, einen ungestörten Kleidungswechsel und ein gewisses Maß an Komfort.

Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 20.05.2016


Weiterführende Literatur
Der bewährte Kommentar Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitsuchende, herausgegeben von Hauck/Noftz, versteht sich als Erläuterungswerk für die Praxis. Er wendet sich an Praktiker in der Sozialverwaltung und den Kommunen, an die Anwaltschaft, die Gerichte sowie an die Sozialpartner. Das Werk enthält alle notwendigen Informationen rund um die aktuellen Regelungen und zeigt die Zusammenhänge des SGB II zum übrigen Sozialrecht auf.

AG München: Parabolantenne auf Balkon kann zulässiger Mietgebrauch sein

Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon kann ein zulässiger Mietgebrauch sein. Dies teilte die Pressestelle des Amtsgerichts München am 6. Mai 2016 mit und bezog sich dabei auf ein Urteil vom 22.10.2015 AZ: (412 C 11331/15)
 
Der beklagte Mieter installierte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne. Er ist irakischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist arabisch. In der streitgegenständlichen Wohnung konnte dieser das Breitbandkabelnetz benutzen und über das Internet auch ausländische Sender empfangen. Die Klägerin ist der Meinung, dass diese Antenne das Haus baulich und optisch beeinträchtigt. Der Beklagte könne sein Informationsbedürfnis auch ausreichend über andere Informationsmedien abdecken. Da der Mieter sich weigerte, die Parabolantenne abzubauen, erhob die Vermieterin Klage zum Amtsgericht München.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Richterin sah keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin. Nach ihrer Auffassung wurde die Fassade des Mietshauses der Klägerin durch die Antenne nur unerheblich berührt. Dabei handelte es sich um eine verhältnismäßig kleine Antenne, die sich vollständig innerhalb des Bereichs des Balkons befand. Deren Schüssel war seitlich zum Balkon ausgerichtet, so dass diese in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar war. Da sich der Balkon des Beklagten im fünften Stock befand, ist konnte der Betrachter aus der Fußgängerperspektive die Schüssel kaum wahrnehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zur Pressemeldung des Amtsgerichts München 36/16 vom 06. Mai 2016

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar zum Mietrecht, von Thomas Spielbauer und Joachim Schneider (Hrsg.), bietet eine umfangreiche und hochgradig ins Detail gehende Auswertung der Rechtsprechung und Literatur. Die komplette Einarbeitung des Mietrechtsänderungsgesetzes verschafft allen Praktikern die bestmögliche Unterstützung für Ihre Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Mietrecht.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht