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Gerichtenscheidungen in unserem wöchentlichen Fokus (Foto: Leo-Wolfert und AllebaziB /Fotolia.com)
Übersicht der Woche

Rechtsprechung: Neues aus Luxemburg, Karlsruhe, Erfurt, Kassel und Frankfurt

ESV-Redaktion Recht
22.07.2016
EuGH wendet markenrechtliche Grundsätze für Online-Maktplätze auch auf physische Marktlätze an. Das BVerfG weist Eilanträge gegen Vorrats­daten­speicherung zurück. Weitere interssante Entscheidungen gab es zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, zu einem Arbeitsunfall bei einer Weihnachtsfeier und zur Kündigung eines Arbeitsvertrages.

EuGH: Markenrechtliche Grundsätze für Online-Marktplätze gelten auch für physische Märkte

Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 12.07.2016 (C-494/15) entschieden. Die Beklagte war Mieterin des Marktplatzes „Pražská tržnice” in Tschechien. Sie hatte verschiedene Verkaufsflächen an Händler untervermietet. Einige dieser Händler verkauften von dort aus gefälschte Waren. Daraufhin forderten mehrere Vertreiber von Markenerzeugnissen die Beklagte auf, die Mietverhältnisse mit Personen, die gefälschte Waren verkauft hatten, zu beenden. 

Im Rahmen eines Vorlageverfahrens hat der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Betreiber eines physischen Marktplatzes verpflichtet ist, die von seinen Mietern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen.

Der EuGH hat diese Frage bejaht. Danach ist ein Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten eine Vermietungs- oder Untervermietungsdienstleistung von Flächen auf einem Marktplatz anbietet, eine Mittelsperson im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG. Die Richter aus Luxemburg betonten, dass es nicht darauf ankomme, ob die Verkaufsstellen online oder physisch zur Verfügung gestellt werden. Die benannte Richtlinie sei nicht auf den elektronischen Handel beschränkt.

Die EuGH-Entscheidung

Weiterführende Literatur
Das Handbuch Marken- und Designrecht, herausgegeben von Maximiliane Stöckel, Rechtsanwältin und Mediatorin, bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts inkl. des Rechts der Internationalen Registrierungen. Ergänzend werden zudem die markenrechtlichen Bezüge des Domain- und Lauterkeitsrechts beleuchtet. Alle Autoren sind durch ihre jahrelange Tätigkeit für zahlreiche Großunternehmen mit den Anforderungen der Markenrechtspraxis bestens vertraut.

BVerfG weist Eilanträge gegen Vorrats­daten­speicherungs­gesetz zurück

Mit zwei Beschlüssen vom 08.6.2018 hat das Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) zwei Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen abgelehnt. Die Anträge richteten sich gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015. Im Rahmen einer Folgenabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass mit der Datenspeicherung allein noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden sei, der die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erfordert.

Zudem habe der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Damit treten die drohenden Nachteile, die der Vollzug der betreffenden Vorschrift mit sich bringt, hinter das öffentliche Interesse zurück.

Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Normen betreffen die Neuregelungen der §§ 113 a bis 113g TKG sowie die neu gefassten §§ 100 g, 101 a und 101b StPO. Die Frage, ob diese Normen grundrechtswidrig sind, wäre im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, so die obersten Verfassungshüter. Auch Unionsrecht kann demach nicht dazu verpflichten, die angegriffenen Vorschriften schon im Eilverfahren außer Kraft zu setzen.
  • Quelle – Pressemeldung des BVerfG vom 15.07.2016 
  • Beschlüsse des BVerfG vom 08.06.2016: 1 BvQ 42/15 - 1 BvR 229/16
Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar TKG, herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt, Prof. Dr. Thomas Fetzer, Prof. Dr. Joachim Scherer und Dr. Kurt Graulich, berücksichtigt alle einschlägigen Rechtsentwicklungen und bereitet sie auf Grundlage der aktuellen Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte kompetent und anschaulich auf. Das Werk ist auch als eBook erhältlich. 

Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht.

Auch interessant: ESV.Info - Europäisches Parlament verabschiedet neues Datenschutz-Paket

BAG: Kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Zwischen einer Leiharbeitnehmerin und einer Entleiherin kommt kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG hat. Das gilt auch dann, wenn der Einsatz der Leiharbeitnehmerin im Rahmen eines „Werkvertrages” erfolgte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13.07.2016 (Az: 9 AZR 352/15) entschieden.

Die Klägerin wurde von 2004 bis Ende 2013 bei der Beklagten eingesetzt. Grundlage ihrer Tätigkeit waren Vereinbarungen zwischen ihrem Vertragsarbeitgeber als Entsender und der beklagten Entleiherin. Diese wurden als Werkverträge bezeichnet. Die Klägerin meinte, dass ihr Arbeitgeber und die Beklagte nur Scheinwerkverträge geschlossen hätten. Sie sei daher in Wirklichkeit bei der beklagten Entleiherin beschäftigt.

Der 9. Senat des BAG teilte diese Auffassung nicht. Danach ist entscheidend, dass der Vertragsarbeitgeber der Klägerin eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. Eine Fiktion über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG mit § 9 Nr. 1 AÜG würde ausschließlich bei einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers vorliegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2016 des BAG vom 12.07.2016

Weiterführende Literatur
Das Buch Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis, von Dr. Michael Niebler, Dr. Josef Biebl und Corinna Roß, gibt einen anschaulichen Überblick über die wesentlichen Fragen zum Thema Leiharbeit (Zeitarbeit). Es stellt die Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die zum Teil schwerwiegenden Konsequenzen bei Missachtung der Vorschriften für alle Beteiligten ausführlich dar.

BSG: Arbeitsunfall kann auch während der Weihnachtsfeier einer Betriebsabteilung außerhalb der Betriebsräume passieren

Mit Urteil vom 05.07.2016 8 (Az: B 2 U 19/14 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass angestellte Mitarbeiter während einer betrieblichen Weihnachtfeier auch dann unfallversichert sein können, wenn außerhalb der Betriebsräume gefeiert wird nur eine Betriebsabteilung feiert. 

Geklagt hatte eine Sozialversicherungsfachangestellte der DRV-Dienststelle Kassel. Im Rahmen einer Dienstbesprechung wurde beschlossen, dass im Jahr 2010 sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden sollten. Im Rahmen der Feiern brachen dann 10 teilnehmende Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, zu einer gemeinsamen Wanderung auf. Die Klägerin rutsche dabei aus und verletzte sich. Die Beklagte erkannte diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Während die erste Instanz der Klage stattgab, wies das Hessische Landessozialgericht (LSG) diese ab.

Die hiergegen gerichtete Revision zum BSG war erfolgreich. Die obersten deutschen Sozialrichter hoben das Urteil des LSG auf und meinten, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Die Veranstaltung habe im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattgefunden. Zudem wurden weitere Modalitäten in der Besprechung geklärt, wie z.B. der Beginn der Feiern und eine Zeitgutschrift. Somit habe die Gesamtheit dieser Vereinbarungen hinreichend deutlich gemacht, dass die jeweiligen Feiern im Einvernehmen mit der Behördenleitung stattfanden. Es sei nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehme. Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts sind Gemeinschaftsveranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, weil diese das Betriebsklima fördern. Dieser Zweck ist auch dann erfüllt, wenn kleinere Abteilungen eines Betriebes gemeinsame Veranstaltungen durchführen.

Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 14/16 vom 05.07.2016 
Hier lesen Sie weitere Ausführungen zu dieser Entscheidung.

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Sozialgesetzbuch (SGB) VII: Gesetzliche Unfallversicherung, herausgegeben von Hauck/Noftz, zeichnet sich durch fundierte und praxisgerechte Erläuterungen aus, ohne die erforderliche wissenschaftliche Auseinandersetzung zu vernachlässigen. Die Form des Loseblattwerks gewährleistet, schnell auf anstehende Gesetzesänderungen und Reformen reagieren zu können. Gerade in Zeiten, in denen das Sozialrecht in Bewegung bleibt, ist dies für Ihre Praxis ein unschätzbarer Vorteil.

LAG Hessen: Kündigung eines Arbeits­vertrages auf Verlangen der New Yorker Finanz­aufsicht unwirksam

Dies hat das Hessische Landesarbeitsgerichts (LAG) mit Urteil vom 13.07.2016 (Az: 18 Sa 1498/15) entschieden. Die Commerzbank hatte die Kündigung auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) ausgesprochen. Grundlage hierfür war ein Vergleich, der vorgesehen hatte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Nach Auffassung der NYDFS hatten vor allem Mitarbeiter der Filiale Hamburg bestimmte Zahlungen verschleiert. Daher habe die New Yorker Niederlassung der Commerzbank nicht kontrollieren können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten wurden. Neben einer hohen Strafzahlung hatten die US-Finanzaufseher auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland gefordert. Dies sollte der Abschreckung dienen, was bei Aufsichtsmaßnahmen in den USA nicht unüblich ist.

Nach Auffassung der Richter aus Frankfurt hat die Verpflichtung der Commerzbank unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden, dass die Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden kann. Nach deutschem Arbeitsrecht sei die Kündigung aber nicht gerechtfertigt, so das LAG weiter. Danach sind Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezweckt, die der Arbeitgeber umsetzen muss. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. 

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hessen vom Nr. 04/2016

Weiterführende Literatur
Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, bietet eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts mit einstweiligem Rechtsschutz und Zwangsvollstreckungsrecht. Neben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, berücksichtigt es auch neuere bedeutsame Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte sowie alle seit Erscheinen der Vorauflage in Kraft getretenen Gesetzesänderungen. Die enthaltenen Formulierungshilfen erleichtern Ihnen die Stellung von sachgerechten Anträgen in allen Verfahren und Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht