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Altesvorsorge: Roth plädiert für Stärkung der kapitalgedeckten Komponenten (Foto: aletia2011/Fotolia.com)
Alterssicherung

Roth: „Renditestarke und kostengünstige Altersvorsorge ist möglich“

ESV-Redaktion Recht
03.09.2018
Die deutsche Alterssicherung ist reformbedürftig – darüber besteht weitgehend Einigkeit. Dies gilt besonders für die kapitalgedeckte Altersvorsorge, meint Prof. Dr. Markus Roth (Uni Marburg). Anhand der Beispiele in Schweden und im Vereinigten Königreich beleuchtet er dieses Thema in der Fachzeitschrift ZESAR.
Roth beginnt mit dem Hinweis, dass das deutsche Alterssicherungssystem neben der gesetzlichen Alterssicherung aus zwei nichtstaatlichen, kapitalgedeckten Säulen besteht und verweist insoweit auf die Betriebsrenten und die Riester-Verträge – international auch als „private pensions“ bezeichnet. Bereits nach den Denkschriften zur großen Rentenreform von 1957 sollte die Betriebsrente – später zusammen mit den Riester-Verträgen – selbständig neben der gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Zusammen sollten diese beiden Säulen das letzte Drittel der Altersvorsorge bilden.

Zwei Generationen nach der großen Rentenreform, so Roth weiter, haben diese beiden privaten, kapitalgedeckten Säulen der deutschen Alterssicherung zum Alterseinkommen das geplante Niveau allerdings nicht erreicht.

In Bezug auf die Riester-Verträge haben Roth zufolge zwar tatsächlich etwa die Hälfte der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer einen solchen Vertrag abgeschlossen. Allerdings liege die Zahl der Riester-Verträge, auf die auch tatsächlich Einzahlungen geleistet werden, bei etwas mehr als einem Drittel der abhängig Beschäftigten. In der laufenden Legislaturperiode wolle der Gesetzgeber daher die Riester-Rente reformieren. Als Hauptkritikpunkte benennt Roth vor allem die mangelnde Verbreitung der steuerlich geförderten individuellen Vorsorge, die anfallenden Kosten und die geringe Rendite von Riester-Verträgen. Vor allem aufgrund der vorherrschenden Anlageform als Lebensversicherung wäre davon auszugehen, dass die tatsächlichen Renditen die Vorgaben von vier Prozent in aller Regel nicht erreichen.

Sodann richtet Roth seinen Blick auf Schweden und das Vereinigte Königreich. Dies würde sich wegen der Verbreitung der kapitalgedeckten Vorsorge, aber auch wegen der Kosten und Renditen lohnen. So wären in beiden Ländern staatlich organisierte Produkte der kapitalgedeckten Alterssicherung Bestandteil der Altersvorsorge.

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Das schwedische Modell

In Schweden wäre die kapitalgedeckte Altersvorsorge für sämtliche Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, verpflichtend und Bestandteil der ersten Säule. Geregelt ist die Alterssicherung dort vor allem im Sozialversicherungsgesetzbuch (SGB), das dem Autor zufolge auch unter dem Einfluss deutscher und französischer Regelung entstanden ist. Die Eckpunkte: 
  • Insgesamt besteht die gesetzliche Rente aus einer fiktiv beitragsbezogenen Komponente – der national defined contribution (NDC) –, einer Einkommensrente (Inkomstpension), sowie aus einer rein kapitalgedeckten Komponente, der sogenannten Prämienrente (Premiepension). Hierbei richtet sich die Auszahlung im Alter allein nach dem dann vorhandenen Kapital.
  • Unabhängig von der Einkommensrente wird in Schweden dem 65. Lebensjahr eine garantierte Rente gezahlt. Deren Höhe hängt Roth zufolge von der Zahl der Jahre ab, die der Betreffende seit dem 25. Lebensjahr in Schweden verbracht hat. Der Maximalbetrag lag – nach 40 Jahren Aufenthalt in Schweden – bei umgerechnet etwa 800 Euro.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten 18,5 Prozent des Lohnes in das gesetzliche Rentensystem einzuzahlen, davon 16 Prozent in die Einkommensrente und 2,5 Prozent in die kapitalgedeckte Prämienrente.
Anschließend widmet sich der Verfasser den Anlagegrundsätzen des schwedischen Fonds AP7 und der Einführung eines Lebenszyklusmodells, sowie der Organisation des staatlichen Fonds.

Das britische Rentensystem

Auch das  Vereinigte Königreich kennt eine bedarfsunabhängige staatliche Grundrente. Anders als in Schweden steigt diese aber bei höheren Einkommen und Beiträgen nicht an. Seit 2016 beziehen Neurentner eine einheitlich berechnete und für alle Bezieher grundsätzlich gleich hohe „new state pension“, die als Grundsicherung ausreicht.

Die Einbeziehung in ein Zusatzrentensystem sieht das sogenannte „automatic enrolment“ vor, eingeführt durch den Pensions Act 2008. Dieser wurde seitdem mehrfach geändert. So müsse vor allem der für die Berechnung der Beiträge relevante Lohnbereich jährlich neu bestimmt werden. Zurzeit liege die Obergrenze bei 46.350 Pfund, die Untergrenze bei 6.032 Pfund. Ein sogenanntes „automatic enrolment“ greife seit 2014 ab 10.000 Pfund.

Im Weiteren widmet sich der Verfasser der Organisation der staatlichen Fonds. Im Zentrum steht dabei  NEST – ein „executive non-departmental public body” (NDPB).

Lesen Sie in der  Ausgabe 8/2018 der Fachzeitschrift Zesar:

zur Situation in Schweden:
  • mehr zum Rechtsrahmen für den staatlich organisierten Fonds AP 7,
  • Einzelheiten zu den Anlagegrundsätzen des AP7,
  • die Details zur Einführung eines dortigen Lebenszyklusmodells,
zur Situation im Vereinigten Königreich:
  • mehr über die  Organisation des staatlichen Fonds,
  • Einzelheiten zum EU-Beihilfeverfahren in Bezug auf NEST,
  • Lösungen zur Begrenzung der Kosten von Standardprodukten.

Die Konsequenzen für Reformen in Deutschland

In seinen Schlussfolgerungen für Lösungsansätze in Deutshcland zeigt Roth Optionen für die Reform der Riester-Rente auf und erläutert, warum diese auch kombiniert und auch anderweitig in das deutsche Alterssicherungssystem eingebaut werden können.

Zudem legt er dar, warum er für einen Verzicht auf die Garantie der eingezahlten Beiträge als Voraussetzung für eine steuerliche Förderung plädiert und warum Fondsanteile nach schweischem Vorbild von einer zentralen Stelle erworben und gehalten werden sollten.


ZESAR

Herausgeber: Prof. Dr. Ulrich Becker, Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer

Die Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht, kurz Zesar vereint, was in Praxis und Wissenschaft zusammen gehört: das Sozial- und Arbeitsrecht einerseits sowie nationales und europäisches Recht andererseits. Das europäische Sozial- und Arbeitsrecht gewinnt Jahr für Jahr an Komplexität. Auch die Fälle mit Auslandsbezug nehmen stetig zu. Das bringt in Ihrer täglichen Praxis viele Fragen mit sich, z.B.

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  • fundierte Besprechungen aktueller Entscheidungen des EuGH oder der obersten Bundesgerichte,
  • kritische Rezensionen, informative Tagungsberichte und Veranstaltungshinweise.

(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung