Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Überblick über aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte (Foto: beemdia.de/Fotolia.com)
Aktuelle Rechtsprechungsübersicht

So haben die Finanzgerichte entschieden

ESV-Redaktion Steuern
26.04.2016
Wichtige Entscheidungen gab es zur steuerlichen Behandlung von Währungsverlusten und zu der Frage, ob Zahlungsansprüche aus der GAP-Reform immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Weiterhin hat sich der Bundesfinanzhof damit befasst, inwieweit Kosten eines Zivilverfahrens außergewöhnliche Belastungen sind.

Behandlung von Währungsverlusten bei der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft

Nicht selten sind Einkünfte, die  aus der Beteiligung an  einer ausländischen  Unterpersonengesellschaft erzielt werden, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Steuer befreit. Dann sind diese aber als Einkünfte nach § 180 AO festzustellen. In diesem Verfahren muss auch darüber entschieden werden, ob ein Währungsverlust entstanden ist, der im Rahmen einer Liquidation der Unterpersonengesellschaft zu berücksichtigen wäre.

Sollte ein solcher Verlust entstanden sein, kann dieser aber nicht bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages der Oberpersonengesellschaft angesetzt werden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 02.12.2015  entschieden. Die Richter sahen hierin auch keinen Verstoß gegen Regelungen des Unionsrechts.

BFH-Urteil vom 2.12.2015 – AZ: I R 13/14      

Weiterführende Literatur
Das Werk Steuerliche Einflüsse auf die grenzüberschreitende Betriebsstättenbesteuerung, von Dr. Christian Delarber, beinhaltet nicht nur eine Problemidentifikation, sondern auch konkrete Fortentwicklungsansätze zur Neugestaltung der grenzüberschreitenden Betriebsstättenbesteuerung.

Sind Zahlungsansprüche aufgrund der GAP-Reform 2003 ein immaterielles Wirtschaftsgut?

Zahlungsansprüche, die aus der GAP-Reform 2003 entstehen, sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Dabei ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Ansprüche typisierend mit zehn Jahren zu schätzen.

Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 21.10.2015 hervor. Die Richter aus München haben diese Ansprüche als immaterielle Wirtschaftsgüter angesehen, weil sie dem Inhaber die Möglichkeit geben, Betriebsprämien zu beanspruchen. Diese können auch zusammen mit beihilfefähigen Flächen mitverpachtet werden, wenn die betreffenden Grundstücke die entsprechende Größe haben.

Das Gericht sah diese Zahlungsansprüche auch als abnutzbar an. Die Empfänger hätten jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben.

Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Hiernach sollen entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche mit den Anschaffungskosten bewertet werden. Eine AfA, so die Finanzverwaltung, wäre nicht zulässig, weil betreffende EU-Verordnung nicht befristet ist. 

BFH-Urteil vom 21.10.2015 – AZ: IV R 6/12     

Weiterführende Literatur
Das Standardwerk Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IAS/IFRS, von Univ.-Prof. Dr. Rudolf Federmann, bietet Ihnen eine integrierte Darstellung aller drei Normenbereiche. Es zeigt Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Abhängigkeiten auf und qualifiziert Sie für die zunehmend geforderte dreidimensionale Betrachtung von Bilanzproblemen.

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung?

Kosten, die im Rahmen eines Zivilprozesses entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit in dem Zivilverfahren Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Dies meint der BFH in seinem Urteil vom 17.12.2015. Belastungen sind danach nur insoweit abziehbar, wie der Prozess den Kernbereich des menschlichen Lebens betrifft. Würde der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren, kann er aber auch bei unsicheren Erfolgsaussichten rechtlich oder tatsächlich dazu gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen. In diesem Falle würden die Prozesskosten von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst.

Ansprüche wegen immaterieller Schäden gehören nach Auffassung der Richter aber nicht zum existenziellen Bereich im Sinne von § 33 EStG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Zivilverfahren Nichtvermögensschäden geltend gemacht werden, die dem Ausgleich einer Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit dienen sollen.  

BFH-Urteil vom 17.12.2015 – AZ: VI R 7/14          

Weiterführende Literatur
Mit der 20. Auflage des Werkes, Ertragsteuern, von Rose und Watrin, eignen Sie sich die Grundlagen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer systematisch an. Nach vielen Änderungen in den letzten Jahren präsentiert sich Band 1 des fünfbändigen Traditions-Lehrwerks „Betrieb und Steuer“ auf dem neuesten Stand.

Ende der Festsetzungsverjährung

Wenn das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Diese Meinung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20.01.2016.
 
In der Sache ging ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst am 02.01.2012 beim Finanzamt (FA) ein. Sowohl das FA als auch das Finanzgericht (FG) sahen diesen Eingang als verspätet an. Nach deren Auffassung endete die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Demgegenüber meint der BFH, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Zwar würde die First für das Einkommensteuerjahr 2007 grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2011 enden. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In diesem Fall endet die Verjährung nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 02.01.2012.

Urteil des BFH vom 20.01.16 - VI R 14/15           

Weiterführende Literatur
Das Werk Abgabenordnung von Rose und Watrin, präsentiert Ihnen als Klassiker zum Steuerverfahrensrecht die wichtigsten Aspekte der Abgabenordnung in knapper, systematischer und anschaulicher Darstellung. Es bietet eine fallorientierte Darstellung mit zahlreichen Schaubildern und Übersichten.

Keine Stromsteuer für Umspann- und Leitungsverluste, die in einem Versorgungsnetz entstanden sind 

Dies ist dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.02.2016 zu entnehmen.

Das Hauptzollamt (HZA) hatte auf Umspann- und Leitungsverluste, die in der Höhe unstrittig waren, Stromsteuer erhoben. Nach Meinung des Gerichts sind die Strommengen, für die Verluste geltend gemacht werden, aber nicht als Strom zum Selbstverbrauch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG zu werten.

Zudem kann dem Beschluss zu Folge ein Versorgungsnetz stromsteuerrechtlich nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden. Betreibt ein Versorger mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen, so gehören sämtliche Stromleitungen und Umspannvorrichtungen zu seinem Versorgungsnetz. Dies gilt unabhängig davon, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen wird. Nicht Versorgungsnetz gehören aber solche Netze, die ausschließlich für den Eigenverbrauch im Sinne von § 2 Nr. 2 StromStG bestimmt sind.  

BFH-Beschluss vom 24.02.2016 - AZ: VII R 7/15


Weiterführende Literatur
Der Grundriss des Deutschen Steuerrechts, von Beck/Daumke/Perbey/Radaisen, behandelt die wesentlichen Steuerarten, das Verfahrensrecht, und das internationale Steuerrecht. Als kompaktes Standardwerk für Studium, Prüfungsvorbereitung und Beruf bietet es Ihnen einen routinierten Zugang zu den Grundstrukturen der wichtigsten Steuerarten.


(ESV/bp, fl) 

Programmbereich: Steuerrecht