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Sollten Sachverständige eher als Dolmetscher fungieren? (Foto: auremar/Fotolia.com)
Sachverständigenbeweis im Sozialrecht

Steiner: „Das Gericht darf sich nicht auf das Moderieren des Gutachtens beschränken“

ESV-Redaktion Recht
18.10.2016
Untersuchungen in der Schweiz haben gezeigt, dass zahlreiche gerichtliche Gutachten mangelhaft sind. Dr. Gert H. Steiner, Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht, beleuchtet in der Fachzeitschrift WzS daher die Grundlagen des Sachverständigenbeweises in sozialgerichtlichen Verfahren.
„Wer als Rechtsanwender den  Eindruck vermeiden will, dass Streitigkeiten mit medizinischem Hintergrund von den Medizinern entschieden werden, muss bereit sein, sich auf die fremde Welt der Medizin einzulassen”, meint Steiner. „Dies ist Voraussetzung für den zielführenden Dialog mit dem medizinischen Sachverständigen”, fährt er fort.

Im Anschluss hieran zeigt er dann typische Schnittstellenprobleme auf, die bei beim Zusammenwirken von Medizinern und Juristen beachtet werden müssen. Hierbei hebt Steiner folgende Kernaufgaben des Sachverständigen hervor:
  • Vermittlung von Fachwissen an das Gericht.
  • Tatsachenergänzung: Hinweise auf noch fehlende Tatsachen.
  • Beurteilung der Tatsachen.
  • Schlussfolgerungen aus den getroffenen Feststellungen ziehen.

Der Sachverständige als Dolmetscher

Der Sachverständige, so der Autor weiter, fungiere als eine Art Dolmetscher, der die Sache nach der Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten medizinisch beurteilt und in die juristische Begriffswelt übersetzt.

Welche Aufgaben das Gericht hat

Die Spielregeln hierfür fänden sich in den verschiedenen Prozessordnungen. Diese würden aber meist auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweisen. So habe das Gericht nach § 404 ZPO folgende Aufgaben:
  • Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen.
  • Weisungen: Das Gericht kann dem Sachverständigen für die Art und den Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
  • Bestimmung der Tatsachen, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung zugrunde legen soll. 

Gericht bleibt allein verantwortlich

Daraus leitet Steiner eine eindeutige Rollenverteilung ab. So sei der weisungsgebundene Sachverständige zwar der Fachmann für die anstehenden Beweisfragen. Dennoch dürfe sich das Gericht nicht auf das Moderieren der Gutachten beschränken. Vielmehr habe es die oft facettenreichen Streitfälle zu lösen. Den Sachverständigen sieht Steiner eher als Zulieferer. Dessen Gutachten entbindet den Richter nicht von dessen alleiniger Verantwortung für die Richtigkeit seiner Entscheidungen.

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Keine Begründung des Gutachtens vom Ergebnis her

Sodann geht Steiner näher auf die Vorkenntnisse und Pflichten des Gutachters ein. Am Beispiel eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erläutert er, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auch entscheidend auf die Fähigkeit des Versicherten ankommt, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m zurückzulegen.

Hierbei sollte sich Gutachter sich davor hüten, seine Einschätzung vom Ergebnis her zu begründen und nicht zu sehr auf die juristischen Konsequenzen seiner Ergebnisse schauen.

Welche Rolle die Probanden spielen

Anschließend geht Steiner auf die Rolle der Gutachterprobanden ein. Hier thematisiert er nach der Darlegung der Mitwirkungspflichten zunächst die Verdeutlichungs-oder Simulationstendenzen einiger Probanden. Insoweit meint er aber, dass die Zahl echter Simulanten in der gerichtlichen Praxis eher gering sei. 

Demgegenüber betont er im umgekehrten Fall der Dissimulation, dass es vielen Kranken oft schwer fällt, sich dem Gutachter gegenüber zu öffnen. Um einer ungerechtfertigten Benachteiligung dieser Personengruppen vorzubeugen, warnt Steiner davor, sich nur auf das Herausfiltern von Simulanten zu konzentrieren. 

Gutachten muss klare Antworten liefern

Ob ein überzeugendes Gutachten vorliegt, misst er daran, ob es klare Antworten auf die vom Gericht gestellten Beweisfragen liefert und inhaltlich nachvollziehbar ist. Dabei darf sich das Gericht nicht auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken.

Im Weiteren beschäftigt sich der Autor noch mit Zweifeln und Nichtwissen des Sachverständigen und fachfremden Beurteilungen. Weitere Themenbereiche sind  die Schwierigkeiten einer rückschauenden Beurteilung. Der Beitrag schließt mit Ausführungen zur Bedeutung der Begutachtungsleitlinien.

Den vollständigen Aufsatz lesen Sie in der Fachzeitschrift WzS Ausgabe 10/2016 

Zur Person
Dr. Gert H. Steiner ist Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt.

Weiterführende Literatur
Das Buch Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, Die schwierige Kommunikation zwischen Juristen und Medizinern, von Dr. Horst Kater, Vors. Richter am Landessozialgericht a. D., geht Verständigungsproblemen zwischen Juristerei und Medizin auf den Grund. 

Nicht umsonst wurde die Vorauflage mit der "G. F. L. Stromeyer-Medaille der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie" ausgezeichnet, fördert sie doch den besseren interdisziplinären Austausch, das Begutachtungsniveau im Allgemeinen sowie die Rechtsprechung im Besonderen. Das Werk ist auch als eBook erhältlich.

(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung