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Tödlicher Unfall durch Maschinenmanipulation (Foto: Jonas Augustin/Unsplash)
Rechtsprechung zum Arbeitsschutz

Strafverfahren gegen Sicherheitsbeauftragten nach tödlichem Arbeitsunfall durch Maschinenmanipulation

Thomas Wilrich
05.12.2022
Am 22. Juli 2010 starb ein 19‑jähriger Auszubildender zum Flachglasmechaniker, als er sich bei der Arbeit in eine Glaskantenschleifmaschine beugte und eingeklemmt wurde. Die Schleifmaschine wurde manipuliert, die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung hätte den tödlichen Unfall verhindert.
Am 22. Juli 2010 starb ein 19‑jähriger Auszubildender zum Flachglasmechaniker (im Urteil [1] Björn S. genannt), als er sich bei der Arbeit in eine Glaskantenschleifmaschine beugte und tödlich eingeklemmt wurde. In einer Presseerklärung sagte das Landgericht Osnabrück, „die Lichtschranke der Maschine war ausgebaut, um die Produktivität zu erhöhen. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich gelangt, hätte den tödlichen Arbeitsunfall verhindert.“

Das Gerichtsverfahren

In einer „Vorbemerkung“ des Urteils heißt es: „Verantwortlich dafür, dass die Maschine – jahrelang – ohne diese Sicherheitseinrichtung betrieben und dies dem Auszubildenden Björn S. am Unfalltage zum Verhängnis wurde, sind fünf Angeklagte“ [2]:
  • die Brüder „Heinrich und Hermann R. als Geschäftsführer bzw. Inhaber aufgrund der von ihnen gemeinsam getroffenen Entscheidung, die Maschine ohne die Sicherheitseinrichtung zu betreiben“,
  • der Instandhaltungsleiter, „der die Maschine entsprechend dieser Entscheidung aufgebaut hat“,
  • ein „Mitgeschäftsführer“ als Ausbilder und der „Produktionsleiter“, die „den Betrieb der ungesicherten Maschine mitzuverantworten haben“.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht verurteilt worden – gegen sie ist noch nicht einmal ermittelt worden: Sie hat sich nämlich vorbildlich verhalten [3].

Die Unfallmaschine

Mit der unfallverursachenden, vollautomatisch computergesteuerten und 1998 hergestellten Glaskantenschleifmaschine werden Kanten des geschnittenen Flachglases geschliffen und geglättet. Acht Jahre wurde die Maschine betrieben mit der vom Hersteller installierten Lichtschranke, deren Durchbrechung zum sofortigen Stillstand führte. Im Jahr 2006 begann das Unternehmen mit der Produktion von besonders wertvollen Yacht- und Schiffsverglasungen. Die Maschine wurde seitdem in einer anderen Halle ohne Lichtschranke betrieben, weil dies „Produktionsvorteile“ habe, die das Gericht ausführlich schildert.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV regelt heute ausdrücklich, der Arbeitgeber hat „dafür zu sorgen, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden“[4]. Hintergrund dieses Manipulationsverbotes ist, dass „ein beträchtlicher Teil der Unfälle durch unerlaubte Eingriffe in die Sicherheitseinrichtungen verursacht wird“[5].

Es ist unfassbar: Zur Vorbereitung eines geplanten Verkaufs der Unfallmaschine sind die sicherheitswidrigen Arbeitsprozesse noch einen Tag vor dem Unfall – also am 21. Juli – unter Beteiligung des Auszubildenden Björn S. in einem „Maschinendokumentationsvideo“ zu beobachten – nämlich wie er „mehrfach in den Maschinenarbeitsbereich – teilweise auch unmittelbar in den sich in Betrieb befindlichen Maschinenkopf – hineingreift und mehrfach mit seinem Körper unmittelbar den Rand des Maschinenarbeitstisches berührt“.

Nicht diskutiert, noch nicht einmal erwähnt im Urteil sind die vier Schlüsseldokumente für eine Maschine nach einem Unfall (und natürlich auch vorher, um zu verhindern, dass es überhaupt zu einem Unfall kommt):
  • Gefährdungsbeurteilung,
  • Betriebsanweisung,
  • Unterweisung und
  • Prüfung durch befähigte Person [6].
Nur der Produktionsleiter sagte, „bei der Maschine habe sich ein Ordner befunden, der eine Gefährdungsbeurteilung für die Maschine enthielt“. Was dort wer und wie mit welchem Ergebnis und welcher Handlungsempfehlung beurteilt hat, berichtet das Gericht nicht.

Ladung des Sicherheitsbeauftragten als Zeuge und Auskunftsverweigerung

Der Sicherheitsbeauftragte wurde im Strafverfahren als Zeuge geladen. Er machte in der Gerichtsverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Aber seine „bei der Polizei gemachten ausführlichen Angaben sind über den Vernehmungsbeamten in die Gerichtsverhandlung eingeführt worden. Danach hatte auch der Sicherheitsbeauftragte angegeben, dass die Gebrüder R alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen gemeinsam aber ohne die Einbeziehung Dritter getroffen hätten.“

§ 55 StPO lautet: „Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst … die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.“ Aber Strafgerichte „dürfen Verhörspersonen darüber vernehmen, was ein Zeuge früher bekundet hat“[7], wenn der Zeuge später von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Das „Recht des Zeugen, etwaige Verfehlungen geheimzuhalten“ ist ein „Persönlichkeitsrecht: Es ist von der Achtung vor seiner menschlichen Würde geprägt, die sich darin mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der Einlassungsfreiheit verbindet“[8]. Aber eigentlich ist der Zeuge nur „berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern“, deren Beantwortung ihn der Verfolgungsgefahr aussetzen würde[9], das „Auskunftsverweigerungsrecht ist also auf die Beantwortung verfänglicher Fragen beschränkt. Zur Verweigerung der ganzen Aussage ist der Zeuge grundsätzlich nicht berechtigt, jedoch kann unter Umständen die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit dem strafbaren Verhalten so eng zusammenhängen, dass nichts übrig bleibt, was er ohne Gefahr der Strafverfolgung bezeugen könnte; dann wird das Auskunftsverweigerungsrecht praktisch zu einem Recht zur Verweigerung des Zeugnisses im vollen Umfange.“[10]

Zum Hintergrund und zur Motivation der Auskunftsverweigerung des Sicherheitsbeauftragten ist nichts bekannt. Dem Urteil lassen sich nur zwei Aussagen zum Sicherheitsbeauftragten entnehmen:

Aussage des für Produktion zuständigen Geschäftsführers Heinrich R

Der für Produktion zuständige Geschäftsführer Heinrich R sagte in seiner Vernehmung als Angeklagter, der Sicherheitsbeauftragte habe die externe Sicherheitsfachkraft bei den Betriebsbegehungen begleitet. Die Sicherheitsfachkraft habe auch „angeregt“, dass dem Sicherheitsbeauftragten „Unternehmerpflichten übertragen“ werden. Heinrich R habe den Sicherheitsbeauftragten „als idealen Mann für die Position des Sicherheitsbeauftragten angesehen. Schließlich habe er technischen Verstand gehabt, habe selbst früher an den Produktionsmaschinen gearbeitet, sei technischer Zeichner und im Übrigen bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig.“

Der Geschäftsführer ergänzte, „man habe ihm immer versichert, dass alles auf einem guten Wege sei. Insbesondere auch für den Sicherheitsbeauftragten hätten die Türen zu ihm immer offen gestanden. Irgendwann habe der Sicherheitsbeauftragte ihn darüber informiert, dass die externe Sicherheitsfachkraft gekündigt habe.“

Schließlich betonte Heinrich R, „vor dem Unfall sei er von der fehlenden Lichtschranke an der Schleifmaschine weder von der externen Sicherheitsfachkraft noch vom internen Sicherheitsbeauftragten informiert worden“.

Dieser Geschäftsführervortrag offenbart Missverständnisse zum Aufgabenbereich des Sicherheitsbeauftragten[11]: Er hat „nur“ eine unterstützende Funktion und die Verantwortung für die Sicherheitsvorkehrungen bleibt allein bei dem Betriebsinhaber selbst. Die mehrmalige Betonung seiner Kompetenz und seines „Verschweigens“ der fehlenden Lichtschranke ist eine erhebliche Belastung des Sicherheitsbeauftragten. Noch heikler für den Sicherheitsbeauftragten ist indes eine andere Aussage:

Aussage der Chefsekretärin

Die seit 35 Jahren im Unternehmen tätige Chefsekretärin sagte, sie habe die Briefe der Sicherheitsfachkraft an die Firmenleitung „selbst geöffnet und dann unmittelbar an den Sicherheitsbeauftragten weitergeleitet“.

Dieser Vortrag ist aus vier Gründen bemerkenswert:
  1. Beweiswürdigung: Das Gericht glaubt der Sekretärin nicht, denn sie „hat auch eingeräumt, den sachlichen Inhalt der Schreiben nicht beurteilen zu können, was wiederum grundsätzlich ausschließt, dass sie so gehandelt hat, da sie sich als gewissenhafte Kraft darzustellen bemüht hat“.

  2. Psychologie: Unter ausdrücklicher Erwähnung der „Vorzimmer-Sekretärin“ schreibt Rainer Hank[12]: „Vor jedem Raum direkter Macht bildet sich ein Vorraum indirekter Einflüsse“ und „Macht funktioniert nur, wenn es einen solchen Vorraum der Macht gibt, der unter anderem die Aufgabe hat, den Mächtigen vor zu viel, oder, sagen wir, vor gefährlichem Wissen zu schützen“. Die Sekretärin hat hier ihren Schutzinstinkt indes mit einer sehr bedenklichen Aussage zu weit interpretiert. In der Managementliteratur wird zwar „Positive Ignoranz“ diskutiert, die „Fähigkeit zu wissen, was man nicht zu wissen braucht“[13]. „Intelligente Wissensabwehr“ in Form des „Nichtwissens als Schutz vor belastendem Wissen“[14] ist es aber sicher nicht, die Stellungnahmen der Sicherheitsfachkraft unbesehen an den Sicherheitsbeauftragten weiterzuleiten, erst recht nicht, wenn man – wie Heinrich R. – immer gefragt haben will, „ob es bezüglich der Arbeitssicherheit kritische Bereiche gebe, von denen man wissen müsse“: um das zu erfahren, gibt es ja die Berichte der Sicherheitsfachkraft.

  3. Unternehmensorganisation: Die Sicherheitsfachkraft hat – so § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – „den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen“. Seine Stellungnahmen sollte (muss) daher auch die Geschäftsführung zur Kenntnis nehmen.

  4. Rechtliche Würdigung: Das Landgericht Osnabrück stellte fest, dem Sicherheitsbeauftragten seien zwar „zumindest formell Unternehmerpflichten in Bezug auf den Arbeitsschutz übertragen“ – und es „lässt dahinstehen“ (entscheidet also nicht), „ob eine solche Übertragung überhaupt rechtlich zulässig war“. Denn „jedenfalls vermochte der Sicherheitsbeauftragte diesen Pflichten faktisch nicht nachkommen“. Denn er war „nach den überzeugenden Angaben der Sicherheitsfachkraft als technischer Zeichner und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr allenfalls dazu befähigt, Belange des Brandschutzes eigenständig wahrzunehmen, den Bereich der Maschinensicherheit konnte er aufgrund seiner fehlenden Fachkenntnisse jedoch nicht abdecken. Hierfür fehlte nicht zuletzt das Budget. Die Gebrüder R. stellten ihm nur ein minimales Jahresbudget von € 300,- zur Verfügung“ – „eigene Entscheidungsbefugnis hatte er nicht.“
Diese Argumentation des Landgerichts diente hier zur Begründung der fehlenden Entlastung der Geschäftsführung durch eine Delegation auf den für die Übernahme der Unternehmerpflichten bezüglich der Unfallmaschine nicht in Betracht kommenden Sicherheitsbeauftragten. Die Staatsanwaltschaft sah das bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Sicherheitsbeauftragten ähnlich:

Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sicherheitsbeauftragten

Im Urteil betont das LG Osnabrück, dass der Sicherheitsbeauftragte „nicht als Veranlasser der Manipulationsentscheidung in Betracht kommt“, obwohl „ihm als internem Sicherheitsbeauftragten zumindest formell Unternehmerpflichten in Bezug auf den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit übertragen worden“ sind. Die Staatsanwaltschaft hatte aber trotzdem ein Ermittlungsverfahren gegen den Sicherheitsbeauftragten wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet, stellte es aber mit Beschluss vom 21. Mai 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO – also mangels Tatverdacht – ein.

In der Begründung stellt es auf § 22 Abs. 2 SGB VII ab, zitiert diese Vorschrift vollständig und ergänzt: Sicherheitsbeauftragte „dienen als freiwillige Helfer nur der Unterstützung des Unternehmers, entlasten ihn jedoch nicht von seiner primären Verantwortung. Sie stehen unmittelbar als Praktiker im Betrieb und kennen die speziellen Arbeitsschutzprobleme ihres überschaubaren Bereiches. Damit sind sie ein wertvolles Bindeglied zum jeweiligen Arbeitsplatz und den dort Beschäftigten.“

Sicherheitsbeauftragte „haben jedoch keine Weisungsbefugnis. Ihre Aufgabe besteht einzig und allein darin, ihren Arbeitgeber oder ihren Vorgesetzten zu beraten, Mängel und Unfallgefahren zu melden und Verbesserungen anzuregen“.

Den Sicherheitsbeauftragten des maschinenbetreibenden Unternehmens „trifft damit keine Verantwortung für den Tod“ des Auszubildenden, denn „nach dem Ergebnis der Ermittlungen war die Entfernung der Lichtschranke, die für den tödlichen Unfall ursächlich war, der gesamten Geschäftsführung, dem für die Instandhaltung Zuständigen sowie dem Produktionsleiter und Ausbilder bekannt. Trotz dieser Kenntnis wurde (bewusst) von der Behebung dieses eklatanten Sicherheitsrisikos abgesehen.“

Aber sind dem Sicherheitsbeauftragten nicht ausdrücklich (formelle Organisation) Pflichten übertragen worden? Die Staatsanwaltschaft sagte: „Soweit dem Sicherheitsbeauftragten Unternehmerpflichten übertragen worden waren, widerspricht dies § 22 SGB VII. Personen, denen Unternehmerpflichten übertragen worden sind, können nämlich nicht zugleich Sicherheitsbeauftragte sein.“

Aber vielleicht hat der Sicherheitsbeauftragte durch die gelebte Praxis (informelle Organisation[15]) Entscheidungs- oder Eingriffspflichten übernommen? Die Staatsanwaltschaft konnte das „nach dem Ergebnis der Ermittlungen“ indes nicht feststellen: Der Sicherheitsbeauftragte „trat in der Praxis als reiner Sicherheitsbeauftragter auf und nahm tatsächlich keine Unternehmerpflichten wahr. Er verfügte ferner weder über die fachlichen noch über die finanziellen Möglichkeiten, eine etwa erforderliche Mängelbeseitigung umzusetzen. Die rein nach der Papierlage bestehende unwirksame Übertragung von Unternehmerpflichten vermag damit weder den Sicherheitsbeauftragten zu belasten, noch die in der Verantwortung befindliche Geschäftsführung zu entlasten.“

Die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis, dass dem Sicherheitsbeauftragten „nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen“ ist.

Natürlich wird nach diesem Bericht aus Niedersachsen gesagt werden, Sicherheitsbeauftragte haften doch nicht. Immer wieder wird betont, dass Sicherheitsbeauftragte keine rechtliche Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion haben[16] – nur moralische Verantwortung[17]. Es wird beruhigt: „Keine Sorge. Mit Ihrer Ernennung übernehmen Sie zwar eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, juristisch entstehen Ihnen jedoch keine Nachteile.“[18]

Diese Pauschaläußerungen – die ich für richtig halte, soweit es um die Position als Sicherheitsbeauftragter geht[19] – beeindrucken Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht: sie kennen diese Aussagen auch eher nicht. Das Problem: Sicherheitsbeauftragte sind ja nie nur Sicherheitsbeauftragte, sondern haben auch eine andere Unternehmensposition und haben vom Arbeitgeber Aufgaben und Pflichten übernommen – und all das hat mit Arbeitsschutzverantwortung zu tun und auf all das wenden die Justizbehörden die allgemeinen Haftungsgrundsätze an[20].

Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO)

§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst … die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

 

Auszug aus dem Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
§ 22 Sicherheitsbeauftragte

2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Fußnoten 
[1]    LG Osnabrück, Urteil v. 20.09.2013 (Az. 10 KLs 16/13).
[2]    Urteilsbesprechung zum Instandhaltungs- und Produktionsleiter in Wilrich, Sicherheitstechnik und Maschinenunfälle vor Gericht: 40 Urteilsanalysen zu Produktsicherheit, Hersteller- und Konstruktionspflichten, Arbeitsschutz, Betreiber- und Organisationspflichten, 2022, Fall 15 „Glasschleifmaschine“, S. 90 ff.
[3]    Zu ihr Wilrich, Verantwortung und Haftung der Sicherheitsingenieure – Unterstützungs-, Beratungs-, Berichts-, Prüfungs-, Warn- und Sorgfaltspflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Stabsstelle und Unternehmerpflichten in der Linie, 2022, Fall 4, S. 299 ff.
[4]    Zur BetrSichV ausführlich Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, 2. Aufl. 2020.
[5]    BR-Drs. 400/14 v. 28.08.2014, S. 84.
[6]    Zur strafrechtlichen Relevanz von Fehlern in diesen Bereichen siehe Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht – Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld – mit 33 Gerichtsurteilen, 2022.
[7]    BGH, Urteil v. 13.04.1962 (Az. 3 StR 6/62).
[8]    BVerfG, Beschluss v. 08.10.1974 (Az. 2 BvR 747/73).
[9]    Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 55 Rn. 51.
[10]  Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 55 Rn. 2.
[11] Zu ihnen Wilrich, Arbeitsschutzverantwortung für Sicherheitsbeauftragte: Bestellung, Rechtsstellung, Pflichten und Haftung als Vertrauenspersonen und Beschäftigte – Grundwissen Arbeitssicherheit, Führungspflichten und Unternehmensorganisation, 2021.
[12]  Rainer Hank, Lob der Macht, 2017, S. 92.
[13]  Ursula Schneider, Das Management der Ignoranz. Nichtwissen als Erfolgsfaktor (2006) S. 77 f.
[14]  So Peter Wehling, Soziale Praktiken des Nichtwissens, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), 29. April 2013 (Jahrgang 63), S. 41, 43.
[15] Zu ihrer enormen Relevanz im Haftungsrecht siehe Wilrich, Technik-Verantwortung – Sicherheitspflichten der Ingenieure, Meister und Fachkräfte und Organisation und Aufsicht durch Management und Führungskräfte, 2022.
[16]  Vgl. nur DGUV Regel 100‑001 Grundsätze der Prävention, 4.2.2; Anke Kahl, Arbeitssicherheit – Fachliche Grundlagen, 2019, 7.2.3, S. 297.
[17]  So Lorenz, in: Kasseler Kommentar zum Arbeitsrecht (hrsg. von Wolfgang Leinemann), 2. Aufl. 2000, Bd. 1, 2.6 Arbeitssicherheit, Rn. 558, S. 1332; Aufhauser, in: Aufhauser / Brunhöber / Igl, ASiG, 3. Aufl. 2004, Einführung Rn. 14; Jürgen Schliephacke, Arbeitssicherheitsmanagement: Organisation – Delegation – Führung – Aufsicht, Bd. 3: Tips – Muster – Modelle, 1992, S. 60; Siller / Schliephacke, Arbeitsschutz – Muster und Modelle für die Praxis, 1979, S. 77; Jürgen Nitschki, Arbeitssicherheitsgesetz, hrsg. von Arbeitskammer des Saarlandes, 1990, S. 116 und 118.
[18]  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Sicherheitsbeauftragte im Betrieb, Stand 04/2019, S. 11.
[19] Siehe Wilrich, Arbeitsschutzverantwortung für Sicherheitsbeauftragte (Fn. 11).
[20] Ausführlich Wilrich, Technik-Verantwortung (Fn. 15).


Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Warenvertrieb, Produkthaftung und Arbeitsschutz  einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung, Führungskräftehaftung, Versicherungsfragen und  Strafverteidigung. Er ist Professor an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und  Unternehmensorganisationsrecht und „Recht für Ingenieure“. 

Im Erich Schmidt Verlag ist von ihm erschienen:
Sicherheitsverantwortung
Arbeitsschutz-Strafrecht
Bausicherheit
Gefahrstoffrecht vor Gericht

E-Mail info@rechtsanwalt-wilrich.de
Webseite rechtsanwalt-wilrich.de


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