VG Hannover: Auswirkungen einer Kleinwindenergieanlage auf Fledermäuse
Den klägerischen Antrag auf eine Baugenehmiung hat die Stadt Neustadt abgelehnt. Nach Auffassung der Stadt verstößt das Vorhaben gegen das Tötungsverbot von § 44 Absatz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dabei berief sich die Stadt unter anderem auf eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde.
VG Hannover: Bewilligungsbehörde hat Einschätzungsprärogative falsch ausgeübt
Die Klage gegen die Ablehnung der Baugenehmigung vor der 4. Kammer des VG war erfolgreich. Dabei stützte sich die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser setzt die Ablehnung eines Vorhabens nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG voraus, dass von dem Vorhaben ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko” für betroffenen Tiere ausgeht.Bei der Beurteilung dieser Frage, so das VG weiter, habe die Behörde zwar eine Einschätzungsprärogative. Daher könne das VG die getroffene Entscheidung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde allgemein den richtigen rechtlichen Bewertungsrahmen angewendet hat und ob die getroffene Bewertung durch Tatsachenerkenntnisse gedeckt ist. Diesen beiden Anforderungen wird die Ablehnungsentscheidung der Beklagten nach Auffassung des VG aber nicht gerecht.
Falscher rechtlicher Maßstab für Beurteilung des „signifikant erhöhten Tötungsrisikos”
Schon der allgemeine rechtliche Bewertungsrahmen für die Beurteilung des „signifikant erhöhten Tötungsrisikos” wäre falsch gebildet worden. Die Behörde, so das VG, sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass bereits ein mittleres Aktivitätsniveau der Fledermäuse im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage ausreicht, um ein Tötungsrisiko zu begründen.Keine ausreichenden tatsächlichen Erkenntnisse über schädigende Auswirkungen
Weiterhin führte das VG aus, dass keine ausreichenden tatsächlichen Erkenntnisse darüber vorliegen, welche Auswirkungen von einer Kleinwindenergieanlage auf Fledermäuse ausgehen, die in ihrem Einwirkungsbereich aktiv sind. Ohne hinreichende tatsächliche Erkenntnisse hierüber sei nicht davon auszugehen, dass dieselben Auswirkungen auftreten wie bei einer kommerziellen Großwindenergieanlage.Die Kammer hat aber die grundsätzliche Bedeutung dieses Falls bejaht und die Berufung zum Niedersächischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.
[Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover zum Urteil vom 04.05.2017 - Az: 4 A 3247/15]
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(ESV/cw)
Programmbereich: Energierecht