Verwaltungsgericht Berlin zur Höherstufung von Beamten bei herausragenden Leistungen
Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin kann für Beamte der Besoldungsordnungen A schon vorher die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn deren Leistungen dauerhaft herausragend waren.
Im Wortlaut: § 27 Bundesbesoldungsgesetz Bemessung des Grundgehaltes |
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe) (…). |
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte allerdings einen Antrag des Klägers, der sich auf diese Regelung berufen hatte, ab.
Senatsverwaltung: Festsetzung der Leistungsstufe liegt im Ermessen des Dienstherrn.
Nach Auffassung der Behörde sollte wegen fehlender zusätzlicher Haushaltsmittel kein Beamter in die nächsthöhere Leistungsstufe eingruppiert werden. Dabei berief sich die Senatsverwaltung auf ihr Ermessen. Die Regelungen in § 27 Absatz 6 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit den Überleitungsregelungen für Berlin sind nämlich „Kann-Bestimmungen”.Newsletter Recht |
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VG Berlin: Entscheidung der Senatsverwaltung ist ermessenfehlerhaft
Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht Berlin (VG) nicht. Nach Auffassung der 36. Kammer des Gerichts darf die Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher einzustufen, nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden.Zwar habe der Beamte aus der Regelung keinen unmittelbaren Anspruch. Das heißt, der Dienstherr könnne höhere Leistungsstufen festsetzen, er müsse dies aber nicht tun. Dennoch hat der Beamte einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn.
Die angegriffene Entscheidung ist nach Meinung der Kammer aber ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr die Vorschrift wegen der angespannten Haushaltslage generell nicht anwendet. Auf diese Weise könne kein Beamter höher eingestuft werden. Dies habe zu Folge, dass die betreffende Besoldungsregelung vollständig ins Leere laufen, das Gericht.
Die Berliner Richter haben aber die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und die Berufung zugelassen.
Weiterführende Literatur |
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Lesetipp |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht