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Das Soforthilfe-Programm verzichtet auf ein bürokratisches Antragsverfahren. (Foto: Alexander Limbach/stock.adobe.com)
Corona-Krise

Weg frei für Soforthilfen des Bundes – 50-Milliarden-Euro-Programm startet

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
30.03.2020
Die Umsetzung der Bundessoforthilfen für Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht.

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

Das Bundeskabinett hatte das Programm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ mit einem Volumen von bis zu 50 Milliarden Euro vor einer Woche verabschiedet. Der Bundesrat stimmte zu. Die Bundesgelder stehen den Ländern seit dem 30.3.2020 zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen, teilt das Bundesfinanzministerium mit.

Wer kann wo einen Antrag stellen?

Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen und Selbstständige aus allen Wirtschaftszweigen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie hier.

Unbürokratisches Antragsverfahren. Das Soforthilfe-Programm verzichtet auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um rasche Auszahlungen zu ermöglichen. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge sollen in Kürze elektronisch gestellt werden können.

Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.5.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.

Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 war bereits in der vergangenen Woche gestartet. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, sind die Mittel dafür unbegrenzt. Ein Kreditantrag für Bank oder Sparkasse lässt sich hier vorbereiten.

(ESV/fab)

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