Wie die soziale Pflegeversicherung reformiert werden soll
Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige, Änderungen beim Wohngruppenzuschlag, häusliche Pflegehilfe oder Tages- und Nachtpflege – über diese Änderungen informiert Kaminski in seinem Beitrag. Kritisch sieht er, dass der Gesetzgeber die sogenannte Laienpflege ermöglichte, indem er zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4) in das sechste Buch des Sozialgesetzbuchs integrierte. Der Gesetzgeber zeige damit, so Kaminski, dass er den Ausbau professioneller Pflege nicht wünsche. Die Laienpflege umschreibt die Pflege durch Personen, die nicht die für den Pflegeberuf vorgesehene Berufsausbildung durchlaufen haben. Sollte diese Laienpflege weiter ausgebaut werden, rät Kaminski zu einer „äußerst kritischen Beobachtung“ der Auswirkungen.
Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Nun durchläuft das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) das Gesetzgebungsverfahren. Aktuell befindet es sich zur Beratung im Bundestag. Es soll Januar 2016 in Kraft treten und insbesondere den Pflegebedürftigkeitsbegriff ändern. Dadurch könnten Pflegefälle individuell eingestuft werden, damit der Betroffene möglichst „passgenaue“ Leistungen erhält. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist geplant – anders als bislang – körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen in die Einstufung miteinzubeziehen.Dass die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs – vor dem Hintergrund der institutionalisierten Laienpflege – zu einer professionelleren Versorgung der Betroffenen führen soll, bezweifelt Rechtsanwalt Kaminski jedoch.
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Von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade
Geplant ist, die bisherigen drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden auszubauen und ein neues Begutachtungsverfahren einzuführen. Danach sollen Kategorien wie Mobilität, psychische Problemlagen, Selbstversorgung sowie die Gestaltung des Alltags berücksichtigt werden. Anders als bislang orientieren sich nach dem Entwurf die Pflegestufen daran, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Zuvor wurde die zur Pflege aufgewendete Zeit gemessen.Bedürftige, die bereits Pflegeleistungen erhalten, sollen automatisch in das neue System integriert werden. Dabei werden Pflegebedürftige der Stufe I auf Pflegegrad II angehoben. Menschen mit geistigen Behinderungen kommen in den übernächsten Pflegegrad.
Verbesserungen und Bürokratieabbau
Auch für pflegende Angehörige und Helfer soll das zweite Pflegestärkungsgesetz Verbesserungen bringen. Dazu zählen erhöhte Rentenbeiträge durch die Pflegeversicherung und, bei Berufsaussteigern, die Arbeitslosenversicherung.Nicht zuletzt sollen die geplanten Änderungen dem Bürokratieabbau dienen. Pflegebedürftige werden danach das Gutachten zur Einstufung des Pflegegrades künftig automatisch vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhalten. Und auch für den sogenannten Pflege-TÜV, also die regelmäßige Qualitätsprüfung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen durch den Medizinischen Dienst, sind grundlegende Änderungen vorgesehen. Der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Patienten und Pflege Karl-Josef Laumann (CDU) beabsichtigt, die bisherigen Durchschnittsnoten durch Kurzberichte zu ersetzen.
Der geplante Bürokratieabbau ist für Rechtsanwalt Kaminski ein „erster richtiger Schritt in die Richtung“, da sich die Pflegebranche zu einem der Wirtschaftssektoren Deutschlands entwickelt hat. (ESV/akb)
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Literaturhinweise zum Thema
Die Zeitschrift WzS – Wege zur Sozialversicherung enthält Beiträge über das gesamte Sozialversicherungsrecht und behält die aktuelle Rechtsprechung im Blick. Umfassend informiert der Kommentar von Dr. Karl Hauck und Prof. Dr. Wolfgang Noftz SGB XI: Soziale Pflegeversicherung.
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