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EuG: Die phonetische Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Zeichen führt zur Verwechslungsgefahr (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Markenrecht

AC Mailand unterliegt im Markenstreit um sein Logo vor dem Europäischen Gericht (EuG)

ESV-Redaktion Recht
19.11.2021
Kann der berühmte Fußballklub aus Mailand sein Logo, das auch die Bezeichnung „AC MILAN“ trägt, schützen lassen, wenn bereits eine Wortmarke mit der Bezeichnung „MILAN“ für dasselbe Waren-und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen wurde und sich deren Inhaber auf Verwechslungsgefahr beruft? Hierüber hat das EuG kürzlich entschieden.
In dem Streitfall beantragte der bekannte italienische Fußballverein bei der EUIPO eine internationale Registrierung für das Bildzeichen seines Vereinswappens mit dem Schriftzug „AC MILAN“. Das Logo wollte der Verein für die Vermarktung von Schreibwaren und Büroartikel nutzen.
 

InterES: Eintrag des Wappens führt zu großer Verwechslungsgefahr

Gegen die Registrierung legte die deutsche InterES Handels- und Dienstleistungs GmbH & Co KG, kurz InterES, Widerspruch ein. Die Widerspruchsführerin ließ die Bezeichnung „MILAN“ bereits 1988 als deutsche Wortmarke auch für die Waren- und Dienstleistungen Schreibwaren und Büroartikel eintragen. Sie meint, dass die Eintragung des Wappens vom AC Mailand eine zu große Verwechslungsgefahr beim deutschen Publikum hervorrufen könnte. Das EUIPO gab dem Widerspruch am 14.02.2020 statt.

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EuG: Phonetische Ähnlichkeit der beiden Zeichen zu groß

Das EuG bestätigte die Auffassung des EUIPO. Bei der Prüfung der Markennutzung kamen die Richter aus Luxemburg zu dem Zwischenergebnis, dass die Widerspruchsführerin ihr Zeichen in der schon eingetragenen Form als Name, aber auch verbunden mit einem Logo verbunden tatsächlich benutzt. Demzufolge bildet das Logo zwar auch den Kopf eines Raubvogels ab. Allerdings dominiert der Kopf nicht so, dass es das Wortelement beeinträchtigen würde. Die weiteren Erwägungen des EuG:
 
  • Schriftzug „AC Milan“ ist dominierendes Element: Auch der Schriftzug „AC MILAN“ zieht dem Gericht zufolge durch seine Größe und die Schriftart sehr viel mehr Aufmerksamkeit auf sich als das Vereinswappen. Damit dominiert der Schriftzug „AC MILAN“ die neue angemeldete Marke.
  • Ähnlichkeit führt zur Verwechslungsgefahr: Dies führt nach den weiteren Ausführungen des Gerichts zu einer großen Ähnlichkeit mit der schon eingetragenen Marke der Widerspruchsführerin und damit zu einer Verwechslungsgefahr. Hierbei stellte das EuG weniger auf die visuelle Ähnlichkeit ab. Vielmehr bewertete es die phonetische Ähnlichkeit als zu eindeutig.
  • Bekanntheit des AC Mailand unerheblich: Der Fußballverein aus Mailand berief sich allerdings noch auf seine Bekanntheit und Beliebtheit auch in Deutschland. Demnach besteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen trotz der hohen phonetischen Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Dem hielt das EuG entgegen, dass es bei dem Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr nicht auf die die Bekanntheit des Vereins ankommt. Maßgebend wäre insoweit ausschließlich die Bekanntheit der älteren Marke, so das EuG abschließend. 
Dies muss allerdings noch nicht das letzte Wort sein. Der Fußballklub hat nun noch die Möglichkeit die Entscheidung des EuG durch den EuGH überprüfen zu lassen.
 
Quelle: PM des EuGH vom 10.11.2021 zur Entscheidung vom selben Tag – T-353/20 (englische Fassung)

 
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht